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AStG § 12 Steueranrechnung

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen

(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.

(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes befreiten Gewinnausschüttungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des Anfalls der zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder abgezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 K 1653/19
10. Juli 2025
3 K 1653/19 10. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 K 2755/21
10. Juli 2025
3 K 2755/21 10. Juli 2025
EuGH-Vorlage vom Bundesfinanzhof - IX R 39/21
3. Juni 2025
IX R 39/21 3. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 32/23
8. April 2025
IX R 32/23 8. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 15/24
3. Dezember 2024
IX R 15/24 3. Dezember 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 31/22
3. Dezember 2024
IX R 31/22 3. Dezember 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 32/22
3. Dezember 2024
IX R 32/22 3. Dezember 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 16/24
3. Dezember 2024
IX R 16/24 3. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 2666/19 F
2. August 2024
1 K 2666/19 F 2. August 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 842/19 F
6. Februar 2024
2 K 842/19 F 6. Februar 2024