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AsylbLG § 20 Übergangsregelung für die Änderung der Dauer des Grundleistungsbezuges

Asylbewerberleistungsgesetz

Für Leistungsberechtigte, die bis zum 26. Februar 2024 Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 erhalten haben, ist § 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (3. Kammer) - 3 A 60/02
23. Januar 2003
3 A 60/02 23. Januar 2003