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AtStrlSV § 24 Grundsätze

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Kernmaterial unterliegt einer speziellen Nachweisführung und Kontrolle. Kernmaterial und Kernanlagen sind vor unbefugten Einwirkungen und kriminellen Angriffen zu schützen.

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