Das Verfahren wird nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt, soweit der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.04.2001 durch deren Ergänzungsbescheid vom 20.12.2002 geändert worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte atomrechtliche Genehmigung.
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Die Beigeladene, die das Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar in Gemmrigheim betreibt, beantragte am 20.12.1999, 22.05.2000 und 29.12.2000 beim Bundesamt für Strahlenschutz die Genehmigung, in einem Interimslager auf dem Flst.Nr. 2330 der Gemeinde Gemmrigheim auf dem abgeschlossenen Betriebsgelände ihres Kernkraftwerks auf maximal 24 Stellplätzen Kernbrennstoffe in Form bestrahlter Brennelemente aus den Reaktoren der Anlage in maximal 24 Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR V/19 - jeweils in geschlossenen Umhausungen - bis 30.04.2006 zum Zweck der Zwischenlagerung bis zur Einlagerung in das Standort-Zwischenlager aufzubewahren. Das Vorhaben wurde am 10.06.2000 öffentlich bekannt gemacht; die Unterlagen lagen vom 19.06.2000 bis zum 18.08.2000 aus.
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Der Kläger, der in Neckarwestheim in einer Entfernung von etwa 1.400 m von dem Betriebsgelände der Beigeladenen wohnt, erhob mit Schreiben vom 31.07.2000 Einwendungen gegen die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Interimslager. Im Wesentlichen machte er geltend: Ziel der im Atomgesetz geforderten Einrichtung eines Endlagers sei es, radioaktive Stoffe der Biosphäre zu entziehen. Jede Verzögerung einer Endlagerung durch die Errichtung und den Betrieb von Standortzwischenlagern und Interimslagern wende „entgegen § 1 AtG Gefahren der Kernenergie für Leben und Gesundheit nicht ab.“ Das Bundesamt für Strahlenschutz dürfe keine Lagerung radioaktiver Abfälle „im Lebensraum der Bevölkerung“ genehmigen, welche nur als Ersatzmaßnahme für die Zielsetzung des § 9a Abs. 3 AtG missbraucht werde.
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Mit Bescheid vom 10.04.2001 erteilte das Bundesamt für Strahlenschutz der Beigeladenen die beantragte Genehmigung mit Geltung bis zum 30.04.2006 und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück. Die Genehmigung wurde durch Auslegung vom 04.05.2001 bis zum 18.05.2001 öffentlich bekannt gemacht. Die Rechtsbehelfsbelehrung (Ziffer II der Bekanntmachung) enthielt keinen Hinweis auf den Vertretungszwang nach § 67 VwGO.
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Auf Antrag der Beigeladenen ergänzte das Bundesamt für Strahlenschutz mit Bescheid vom 20.12.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2003 die im Genehmigungsbescheid vom 10.04.2001 getroffenen Regelungen über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Interimslager im Hinblick auf die zulässige Wärmefreisetzung, die technischen Annahmebedingungen, die Beladung und Abfertigung sowie den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (Lagerung von leeren, innen kontaminierten Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR V 19, die für die Beladung mit bestrahlten Brennelementen zum Zweck der Aufbewahrung im Interimslager vorgesehen sind). In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter G IV, Randnummer 2.6 (S. 25 f.): Der Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter, insbesondere gegen die Auswirkungen eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Interimslager, sei gewährleistet. Ein derartiger Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen könne nach Einschätzung des zuständigen Bundesministeriums des Innern nicht dem Restrisikobereich zugeordnet werden. Auch wenn dieses Ereignis nicht zu den im Rahmen der
SEWD-Richtlinie
zu berücksichtigenden Szenarien gehöre, werde gleichwohl das Schutzziel dieser Richtlinie erreicht: Derartige Ereignisse bei der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen würden nicht zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direktstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe führen. Der Richtwert zur Einleitung einschneidender Maßnahmen des Katastrophenschutzes (Evakuierung bei einer Dosisleistung von mehr als 100 mSv) werde unterschritten. Im Falle eines solchen Anschlags betrage selbst bei Zugrundelegung ungünstiger, konservativer Annahmen die effektive Dosis weniger als 0,0006 mSv und die Organdosis für die Schilddrüse weniger als 0,02 mSv. Selbst bei der Annahme, dass die Freisetzung länger als sieben Tage fortdauere, ergäben sich über ein Jahr gerechnet eine effektive Dosis von weniger als 0,055 mSv und für die Schilddrüse eine Organdosis von weniger als 0,86 mSv. Das Bundesamt sei daher zu der Überzeugung gelangt, dass Gefahren und Risiken auch durch Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter praktisch ausgeschlossen seien und dass der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG auch insoweit Rechnung getragen sei.
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Bereits mit Schriftsatz vom 11.06.2001, eingegangen am 18.06.2001, hat der Kläger ohne anwaltliche Vertretung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 10.04.2001 erhoben. Mit Schriftsatz vom 05.07.2001 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Vertretung angezeigt.
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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Er sei ohne Verschulden verhindert gewesen, sich innerhalb der Klagefrist ordnungsgemäß vertreten zu lassen und durch einen Rechtsanwalt Klage zu erheben. Die Rechtsmittelbelehrung in der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung vom 10.04.2001 habe keinen Hinweis auf den Vertretungszwang enthalten. Erst am 21.06.2001 habe er durch einen Hinweis des Senats Kenntnis von diesem Erfordernis erhalten, so dass sein Wiedereinsetzungsantrag vom 05.07.2001 rechtzeitig sei.
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Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Interimslager verletze ihn in seinen Rechten. Er sei Eigentümer und Bewohner eines Hausanwesens im nahe gelegenen Neckarwestheim. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Genehmigung von Interimslagern seien mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren, da die damit verbundenen Risiken für die Bevölkerung unvertretbar groß seien. Das Konzept standortnaher Zwischenlager wirke risikoerhöhend im Hinblick etwa auf Attentate mit Flugzeugen. Insoweit sei auch das Restrisiko-Konzept überholt. Es sei mehr als fraglich, ob die Lagerbehälter im Interimslager dem gezielten Absturz eines Verkehrsflugzeugs standhalten würden. Im Hinblick auf das Risiko gezielter terroristischer Abstürze vollgetankter Verkehrsflugzeuge sei das Atomgesetz nicht mehr mit Art. 2 Abs. 2 GG vereinbar; hierzu möge eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden.
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Für die Lagerung der Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung bestehe kein Bedürfnis, zumal die zentralen staatlichen Zwischenlager in Ahaus und Gorleben über ausreichende Lagerkapazitäten verfügten. Vertragliche Vereinbarungen zwischen Regierung und Atomindustrie könnten hieran nichts ändern. Das Merkmal des Bedürfnisses sei entgegen dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.1996 drittschützend, daher könnten Anlagennachbarn sich auf das Fehlen eines Bedarfs derartiger Zwischenlagerung berufen. § 6 Abs. 2 AtG verbiete eine willkürliche und gravierende Erhöhung des Gefährdungspotentials insbesondere zu Lasten der Anlagennachbarn.
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Innerhalb der vom Betreiber gewählten Lagerkonzeption müsse das jeweils „mildeste“ dem Atomgesetz entsprechende Mittel (Konzept) privater Verwahrung verwirklicht werden. Jedenfalls insoweit habe das Tatbestandsmerkmal des Bedürfnisses drittschützende Wirkung. Es müsse herangezogen werden, um zu ermitteln, auf welche Art und Weise außerhalb der staatlichen Verwahrung zwischengelagert werden dürfe.
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Auch das Vorsorgegebot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG sei verletzt; die Gefahr terroristischer Übergriffe gegen Interimslager sei nicht richtig beurteilt worden. Der gezielte Absturz eines voll betankten Verkehrsflugzeugs sei seit dem 11.09.2001 nicht mehr dem Restrisikobereich zuzuordnen, zumal die Bundesrepublik ein bevorzugtes Angriffsziel sei. Bei einem derartigen Angriff würden die Lagerbehälter Radioaktivität freisetzen und auch den Kläger gesundheitlich gefährden. Diese Gesichtspunkte seien im Genehmigungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden.
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Die Gefahr terroristischer Angriffe mit voll betankten Verkehrsflugzeugen habe auch vor dem 11.09.2001, nämlich im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung bestanden. Insoweit sei die Genehmigungsbehörde von einer unzutreffenden Beurteilungsgrundlage ausgegangen.
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Die genehmigte Lagerung durch die Betreiberin umgehe ferner das Gebot der staatlichen Verwahrung. Der in § 6 Abs. 4 Satz 3 und 4 AtG n.F. geforderte Nachweis einer anderweitigen Möglichkeit ordnungsgemäßer Aufbewahrung für die Zeit nach Ablauf der Befristung sei von der Beigeladenen nicht erbracht worden. Für die Nachweisführung könne nicht auf eine Anschlusslagerung in einem Lager nach § 6 Abs. 3 AtG (innerhalb des abgeschlossen Geländes eines KKW) und dortige freie Kapazitäten abgestellt werden. § 6 Abs. 4 Satz 3 AtG sei daher verfassungsrechtlich bedenklich.
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die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 10.04.2001 zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Interimslager auf Flst.Nr. 2330 der Gemeinde Gemmrigheim, soweit sie nicht durch den Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 20.12.2002 geändert worden ist, aufzuheben.
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Sie macht geltend: Die Klage sei unzulässig; der Kläger habe die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht hinreichend dargetan. Insoweit sei er zudem präkludiert, da er Vorsorgedefizite der Genehmigung im Zulassungsverfahren nicht (rechtzeitig) eingewendet habe. Das von dem Kläger angeführte Erfordernis eines Bedürfnisses nach § 6 Abs. 2 AtG für die genehmigte Aufbewahrung diene nicht auch dem Schutz Dritter; zudem sei der Kläger auch mit der Rüge des fehlenden Bedürfnisses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV präkludiert, da er im Genehmigungsverfahren innerhalb der Frist keine derartigen Einwendungen erhoben habe. Der Einwand der Verfassungswidrigkeit der atomrechtlichen Bestimmungen zur Genehmigung von standortnahen Zwischenlagern und Interimslagern verkenne, dass die angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erteilt worden sei. Auf die Frage, ob staatliche Aufbewahrungskapazitäten erschöpft seien, komme es im Anfechtungsverfahren von Anlagennachbarn nicht an. Insoweit mache der Kläger auch die Verletzung subjektiver Rechte wie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht substantiiert geltend. Insbesondere lege er auch im gerichtlichen Verfahren nicht dar, warum die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe nicht gewährleistet sei. Der allgemeine Vorwurf der Erhöhung des Gefährdungspotentials für die unmittelbaren Nachbarn der Lagerstätten durch terroristische Übergriffe sei nicht ausreichend substantiiert. Auch habe der Kläger seine Behauptung, er sei unmittelbarer Nachbar des Interimslagers, nicht substantiiert.
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Die Ereignisse vom 11.09.2001 seien nach Erteilung der angefochtenen Aufbewahrungsgenehmigung eingetreten; der Kläger könne sie daher von vorneherein nicht ins Feld führen. Vor dem 11.09.2001 habe nicht von einer realen Bedrohung deutscher Kernanlagen durch gezielte Angriffe mittels voll betankter Verkehrsflugzeuge ausgegangen werden können. Vielmehr sei diese Möglichkeit dem Bereich des Restrisikos zugeordnet worden, der nicht drittschützend sei.
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Die Klage sei jedenfalls nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung zur Aufbewahrung von Brennelementen hätten vorgelegen. Das erforderliche Bedürfnis (§ 6 Abs. 2 AtG) sei zu bejahen. Denn die beigeladene Betreiberin sei gesetzlich zur Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle wie abgebrannter Brennelemente (§ 78 StrlSchV) bis zur Inbetriebnahme von Anlagen zur Endlagerung verpflichtet (§ 9a Abs. 2 Satz 2 AtG i. V. m. § 78 StrlSchV). Verfügbare Kapazitäten in den zentralen Zwischenlagern Gorleben und Ahaus schlössen das Vorliegen eines Bedürfnisses zur dezentralen Aufbewahrung am Kraftwerksstandort nicht aus; § 78 StrlSchV überlasse die Entscheidung über die Art und Weise (zentral -dezentral) der Zwischenlagerung dem Kraftwerksbetreiber. Der durch Gesetz vom 22.04.2002 angefügte § 6 Abs. 4 AtG bestätige diese Sicht; diese Lagerung diene der Überbrückung der Zeit bis zur Inbetriebnahme des nach § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG einzurichtenden - hier standortnahen - Zwischenlagers. Nach der Konzeption des geänderten § 6 AtG stehe die Existenz zentraler Zwischenlager also der Annahme eines Bedürfnisses für dezentrale Zwischenlagerung in einem befristet zugelassenen Interimslager nicht entgegen.
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Die von dem Kläger angeführte Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 7 AtG n. F. (Beförderung bestrahlter Brennelemente) sei nicht einschlägig für die Beurteilung einer auf der alten Rechtslage beruhenden Genehmigung für ein Interimslager. Daher könne auch von einer verfassungswidrigen Entscheidungsverlagerung von der Exekutive auf die Atomwirtschaft keine Rede sein.
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Da die angefochtene Genehmigung auf der alten Rechtslage beruhe, komme es auf die Rüge der Verfassungsmäßigkeit der neuen Gesetzesfassung nicht an, so dass auch kein Raum für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sei. § 6 Abs. 4 AtG n. F. sei im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Regelung wolle dem Betreiber die Möglichkeit geben, bei Bedarf kurzfristige Aufbewahrungsmöglichkeiten für bestrahlte Brennelemente zu schaffen, um die Zeit bis zur Nutzbarkeit der standortnahen Zwischenlager
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(§ 6 Abs. 3 AtG) zu überbrücken. Die Neuregelung sei lediglich klarstellend und lasse die strengen Voraussetzungen für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Schutzniveau) unverändert. Langfristig würden die in Ahaus und Gorleben verfügbaren Kapazitäten ohnehin nicht ausreichen.
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Auch hinsichtlich einer möglichen Neubewertung der von terroristischen Angriffen drohenden Gefahren sei die Neufassung des Atomgesetzes nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei bei der Novellierung durch das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Kenntnis der Ereignisse des 11.09.2001 davon ausgegangen, dass insbesondere aufgrund der strengen Sicherheitsstandards hinreichend gewährleistet sei, dass den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit Dritter auch weiter Rechnung getragen sei. Die Genehmigungsbehörde müsse zwar bei ihren Entscheidungen eine mögliche Neubewertung der jeweiligen Sicherheitslage prüfen; dagegen sei eine Änderung des Atomgesetzes im Hinblick auf terroristische Angriffe verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Das in Art. 2 Abs. 2 GG geforderte Schutzniveau habe sich nicht verändert; die Genehmigungsbehörde sei auch weiterhin normativ an den gesetzlichen Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge gebunden. Um diesem Grundsatz zu genügen, müsse die Genehmigungsbehörde ihre Risikobeurteilung in jedem Einzelfall nach dem neuesten Erkenntnisstand vornehmen. Sie habe daher bei jeder Entscheidung auch eine mögliche Neubewertung der Sicherheitslage, z.B. infolge der Ereignisse des 11.09.2001, zu berücksichtigen. Daher sei eine Änderung des Atomgesetzes verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Der Grundsatz, dass der Eintritt von Schäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen erscheinen müsse, gelte unverändert auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.
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Auch die Anforderungen der Werkschutzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.01.1989, BVerwGE 81, 185, 192) seien berücksichtigt. Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter seien im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung am 10.04.2001 praktisch ausgeschlossen und dem Bereich des Restrisikos zugeordnet gewesen. Im Rahmen der Ergänzungsgenehmigung vom 20.12.2002 sei ein derartiges Ereignis dagegen nicht mehr dem Restrisiko zugeordnet worden. Nach der Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz werde das Schutzziel bei einem bewusst herbeigeführten Flugzeugabsturz eingehalten, da der Richtwert zur Einleitung von Evakuierungsmaßnahmen (Dosisleistung größer als 100 mSv) unterschritten werde. Selbst bei Zugrundelegung ungünstiger (konservativer) Annahmen betrage die effektive Dosis weniger als 0,0006 mSv und die Organdosis für die Schilddrüse weniger als 0,02 mSv. Selbst bei einer länger als sieben Tage dauernden Freisetzung ergäben sich über ein Jahr gerechnet eine effektive Dosis von weniger als 0,055 mSv und für die Schilddrüse eine Organdosis von weniger als 0,86 mSv. Daher sei das Bundesamt für Strahlenschutz bei der Erteilung der Ergänzungsgenehmigung vom 20.12.2002 zur Genehmigung vom 10.04.2001 zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Interimslager Gemmrigheim zu der Überzeugung gelangt, dass Gefahren und Risiken auch durch Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter wie gezielt herbeigeführter Flugzeugabstürze ausgeschlossen seien und damit der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG auch unter Berücksichtigung einer nicht auszuschließenden Bedrohung durch einen gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz Rechnung getragen sei.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Vortrag des Klägers, die Neufassung des Atomgesetzes und insbesondere des § 6 Abs. 4 AtG seien verfassungswidrig, sei unerheblich, da die angefochtene Genehmigung vom 10.04.2001 vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22.04.2003 erteilt worden sei. Im Übrigen sei die Neuregelung verfassungsmäßig. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich insbesondere keine Verletzung der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 GG, da § 6 Abs. 4 AtG n. F. voraussetze, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen geschaffen sei. Dieser Sicherheitsstandard entspreche dem des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG. Er ermögliche es in zureichender Weise, Ereignissen wie dem des 11.09.2001 Rechnung zu tragen. Dieser gesetzlichen Neuregelung liege ein neues Entsorgungskonzept zugrunde (§ 9a AtG), in dessen Rahmen die Beigeladene die bei ihr anfallenden radioaktiven Abfälle zwischenlagern müsse (§ 9a Abs. 2 Satz 3 AtG, § 78 StrlSchV - standortnahes Zwischenlager).
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Mit dem Einwand fehlenden Bedarfs für das genehmigte Interimslager sei der Kläger präkludiert, da er diesen nicht innerhalb der Auslegungsfrist erhoben habe. Zudem sei die Regelung eines Bedarfs in § 6 Abs. 2 AtG nicht drittschützend. Im Übrigen sei ein Bedürfnis für die Aufbewahrung nach § 6 Abs. 2 a. F. und § 6 Abs. 4 n. F. AtG gegeben. Die Kapazität in den zentralen Zwischenlagern reiche bei weitem nicht aus, um die noch anfallenden Brennelemente (Leistungsbetrieb bis 2009 bzw. 2022) zwischenzulagern. Eine gesonderte Bedürfnisprüfung nach § 6 Abs. 2 AtG sei nicht erforderlich. Eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 AtG solle nur den Zeitraum bis zur Ausnutzung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 3 AtG (Zwischenlager) überbrücken.
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Der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) sei gewährleistet. Der Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs sei nach der angefochtenen Genehmigung das bestimmende auslegungsüberschreitende Ereignis. Der Flugzeugabsturz sei in der Genehmigung in den Restrisikobereich eingestuft worden (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG a. F. = § 6 Abs. 4 Satz 7 AtG n. F.). Der Kläger habe eine höhere Absturzwahrscheinlichkeit, die das Restrisiko überschreite, nicht dargelegt.
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Der Hinweis des Klägers auf das Attentat vom 11.09.2001 in New York könne die Risikoabschätzung im Genehmigungsbescheid nicht in Frage stellen, da dieses Ereignis nach der Erteilung der Genehmigung stattgefunden habe. Die Gefahr eines terroristischen Angriffs mit voll betanktem Verkehrsflugzeug habe im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung im April 2001 dem Restrisikobereich zugeordnet werden müssen; es sei seinerzeit als praktisch ausgeschlossen zu qualifizieren gewesen. Die Bewertung eines derartigen Ereignisses als praktisch ausgeschlossen und folglich dem Restrisiko zuzuordnen, stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 08.08.1978, BVerfGE 49, 89 - Kalkar -). Hiernach dürften auch erkannte Risiken hingenommen werden, wenn ihre Eintrittswahrscheinlichkeit hinreichend gering sei; solche Ereignisse seien im Sinne dieser Rechtsprechung als praktisch ausgeschlossen anzusehen. Ein Restrisiko werde nicht dadurch zum Auslegungsstörfall, dass es sich wider jedes Erwarten realisiert habe. Maßgebend sei vielmehr die künftige Eintrittswahrscheinlichkeit. Daran habe sich durch die Ereignisse vom 11.09.2001 nichts geändert. Da diese Ereignisse kriegsähnliche Handlungen gewesen seien, entzögen sie sich einer Risikoabschätzung am Maßstab der praktischen Vernunft; sie seien daher naturgemäß der Risikovorsorge nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG entzogen. Es sei auch umstritten, ob § 7 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG den gezielten terroristischen Angriff mit einem Verkehrsflugzeug überhaupt erfassten. Im Übrigen habe die Beklagte in der ersten Änderungsgenehmigung vom 20.12.2002 die Auswirkungen eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Interimslager geprüft. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass ein absichtlich herbeigeführter Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen nicht mehr dem Restrisikobereich zugeordnet werden könne. Die Prüfung habe ergeben, dass selbst in diesem Fall Gefahren und Risiken für Dritte praktisch ausgeschlossen seien und der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG Rechnung getragen sei. Selbst in diesem Fall seien die Anforderungen erfüllt, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.01.1989 (BVerwGE 81, 185) aufgestellt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Beklagten (53 Ordner des Bundesamtes für Strahlenschutz und des Wirtschaftsministeriums der Beklagten) Bezug genommen.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die angefochtene Genehmigung vom 10.04.2001 durch den Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 20.12.2002 geändert worden ist.
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I. Das Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
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Der Kläger hat am 18.06.2001 innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Auslegung der angefochtenen Genehmigung in der Zeit vom 04.05. bis zum 18.05.2001) ohne die gesetzlich gebotene Vertretung durch einen Rechtsanwalt und damit zunächst nicht wirksam Klage erhoben. Wegen der hieraus folgenden Versäumung der Klagefrist war ihm aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne sein Verschulden verhindert gewesen war, diese Frist einzuhalten. In der öffentlichen Bekanntmachung der angefochtenen Genehmigung vom 10.04.2001 in der „Heilbronner Stimme“ am 02.05.2001 war kein Hinweis auf das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthalten. Nachdem der Kläger - wie er glaubhaft vorgetragen hat - erstmals durch das Schreiben des Senats vom 19.06.2001 am 21.06.2001 Kenntnis von dem Vertretungserfordernis erhalten hatte, hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten am 05.07.2001 noch rechtzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO).
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Die Klagebefugnis des Klägers ist zu bejahen. Er kann geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 10.04.2001 zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Interimslager in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insoweit hat der Kläger noch hinreichend substantiiert behauptet, dass mit der angefochtenen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Interimslager am Standort des Kernkraftwerks der Beigeladenen der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht gewährleistet sei (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AtG a.F.). Ferner hat er ausreichend dargelegt, dass er seinen Wohnsitz in einer Entfernung von etwa 1,4 km von dem Interimslager und damit möglicherweise im Einwirkungsbereich der Folgen etwaiger Störmaßnahmen Dritter hat.
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III. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Genehmigung der Beklagten vom 10.04.2001 zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (bestrahlten Brennelementen) zum Zweck der Zwischenlagerung bis zur Einlagerung in das Standort-Zwischenlager verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er die der Beigeladenen erteilte Ergänzungsgenehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 20.12.2002 nicht angreifen will. Gegenstand der Anfechtungsklage ist damit ausschließlich die Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 10.04.2001. Für die Beurteilung dieser Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe maßgeblich. Ergänzungen der Begründung dieser Verfügung, die in der Ergänzungsgenehmigung vom 20.12.2002 enthalten sind, sind aber bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausgangsgenehmigung vom 10.04.2001 zu berücksichtigen. Danach sind die Vorschriften des Atomgesetzes in der ab dem 01.05.1998 geltenden Fassung (Gesetz vom 06. April 1998, BGBl. I S. 694) maßgeblich. Der Senat vermag insbesondere eine Verletzung der Vorsorge- und Schutzrechte, die § 6 Abs. 2 Satz 1 Nummern 2 und 4 AtG a.F. Dritten gegenüber der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen gewähren, nicht festzustellen.
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1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 AtG a.F., auf dem die angefochtene Genehmigung beruht, verfassungswidrig und insbesondere mit dem Schutzgebot des Art. 2 Abs. 2 GG unvereinbar sei. Die Norm macht die Erteilung der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung unter anderem davon abhängig, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AtG a.F.). Ferner setzt sie voraus, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AtG a.F.). Schließlich stellt sie erhebliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Betreibers und seines Personals (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AtG a.F.). Bei diesem Regelungsgehalt ist ein Defizit der gesetzlichen Genehmigungsnorm im Hinblick auf den grundrechtlich gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG), soweit es um die Auswirkungen der Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen auf Anlagennachbarn geht, nicht erkennbar.
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Mit seiner Kritik an der gesetzlichen Norm über die Genehmigung der Aufbewahrung verkennt der Kläger im Übrigen, dass der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlen - auch solcher aus dem Betrieb von Kernkraftwerken - durch Verordnung im Einzelnen geregelt war und ist. § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV - in der im vorliegende Verfahren maßgebenden, am 30.06.1989 bekannt gemachten Neufassung, BGBl. I S. 1321) bestimmt, dass (u.a.) derjenige, der kernbrennstoffhaltige Abfälle lagert, der Genehmigung bedarf. Die Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 StrSchV (1989) setzt nach § 6 Abs. 1 StrSchV (1989) unter anderem voraus, dass bei dem Umgang mit Kernbrennstoffen die Einrichtungen vorhanden sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden (Nr. 5), und dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist (Nr. 7). Nach § 45 StrSchV (1989) hat der Strahlenschutzverantwortliche die technische Auslegung und den Betrieb seiner Anlagen oder Einrichtungen so zu planen, dass die durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus diesen Anlagen und Einrichtungen mit Luft und Wasser bedingte Strahlenexposition des Menschen jeweils näher bestimmte Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr nicht überschreitet (vgl. nunmehr auch die Dosisgrenzwerte der §§ 46, 47, 56 und 58 StrSchV vom 20. Juli 2001, BGBl. I S. 1321, geändert durch die Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002, BGBl. I S. 1869, 1903).
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Angesichts dieser rechtlichen Vorgaben kann der Senat nicht feststellen, dass die angefochtene Genehmigung Rechte des Klägers als Anlagennachbar etwa deshalb verletzt, weil die verfahrens- und materiellrechtlichen atomrechtlichen Bestimmungen über die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten.
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2. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass er die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung vor allem deshalb als rechtswidrig ansieht, weil für diese Form der Aufbewahrung angesichts der noch nicht erschöpften staatlichen Aufbewahrungskapazitäten - etwa in den Zwischenlagern Gorleben und Ahaus - kein Bedürfnis im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 AtG a.F. bestehe. Der Senat neigt der Ansicht zu, dass der Kläger mit diesem Vorbringen nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AtG a.F. i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV präkludiert ist. Insoweit ist insbesondere auf das in der mündlichen Verhandlung erörterte Schreiben des Klägers an das Bundesamt für Strahlenschutz vom 31.07.2000 hinzuweisen. Denn in diesem wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesregierung durch ihr Verhalten bei der ablieferungspflichtigen Beigeladenen ein Bedürfnis für eine von § 5 AtG a.F. abweichende Form der Aufbewahrung (außerhalb staatlicher Verwahrung) erzeugt habe, das - nach Ansicht des Klägers - nicht bestünde, wenn die Bundesregierung den Vorgaben des Atomgesetzes in seiner damaligen Fassung gefolgt wäre und die direkte Endlagerung abgebrannter Brennelemente bewirkt hätte.
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Die Frage der Präklusion kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn der Kläger mit diesem Vorbringen nicht ausgeschlossen wäre, könnte er nicht geltend machen, die angefochtene Genehmigung vom 10.04.2001 verletze ihn im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten, weil für die von der Beigeladenen beabsichtigte Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung kein Bedürfnis bestehe. Dieses Merkmal des § 6 Abs. 2 Satz 1 AtG a.F. dient nicht auch dem Schutz Dritter. Der Senat schließt sich insoweit der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.10.1996 - 21 D 2/89.AK -, RdE 1997, 227) an, auf die er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat. Drittschutz kommt nur solchen Rechtsnormen zu, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der möglichen Verletzung hinreichend deutlich erkennen lassen. Entscheidend ist, ob sich aus individualisierenden Merkmalen des jeweiligen Genehmigungstatbestandes ein zu schützender Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Das Erfordernis des Bedürfnisses ist auf die Allgemeinheit und nicht auf die Belange eines abgegrenzten Personenkreises bezogen; denn es geht um die Voraussetzungen für eine vom Grundsatz der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen abweichende Verwahrungsform. Den Gefahren, die mit dieser Form der Aufbewahrung am Standort des KKW für einen potentiell betroffenen, abgrenzbaren Personenkreis verbundenen sind, wird durch die drittschützende Norm des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AtG a.F. Rechnung getragen; hiernach muss die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge getroffen sein. Hat die Behörde im Genehmigungsverfahren festgestellt, dass die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AtG a.F. erfüllt sind und damit der Eintritt eines eine Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens praktisch ausgeschlossen ist, ist den Interessen eines vom nuklearen Gefahrenpotential der aufbewahrten Kernbrennstoffe potentiell betroffenen, abgrenzbaren Personenkreis ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er die Genehmigung im Hinblick auf das Merkmal des Bedürfnisses als rechtswidrig ansieht, weil es im Verhältnis zu der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung durch die Beigeladene eine weniger risikobehaftete Form der Aufbewahrung gebe. Ein über die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AtG a.F. hinausgehendes drittschützendes Strahlenminimierungsgebot kann dem Merkmal des Bedürfnisses nicht entnommen werden.
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3. Der Senat lässt offen, ob der Kläger mit dem Einwand unzureichender Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen präkludiert ist. Im Klageverfahren haben sich jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mit der angefochtenen Genehmigung nicht die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen derartige Schäden getroffen ist. Die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AtG a.F. verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe „Stand von Wissenschaft und Technik“ und „erforderliche Vorsorge gegen Schäden“ werden konkretisiert durch die Anforderungen der Strahlenschutzverordnung und insbesondere durch die Strahlenschutzgrundsätze, die Grundpflichten und Dosisbegrenzungen (vgl. §§ 6 Abs. 1, 44 ff. StrlSchV 1989). Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Schutz seiner Rechte nicht geltend gemacht, dass die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung unter dem Aspekt des Schutzes, der wegen der Auswirkungen der friedlichen Nutzung der Kernenergie geboten ist, zu hoch festgesetzt seien.
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Auf der genannten rechtlichen Grundlage hat das Bundesamt für Strahlenschutz mit Hilfe des Technischen Überwachungsvereins Energie- und Systemtechnik GmbH Baden-Württemberg und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als unabhängige Sachverständige die Prüfung der Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen durchgeführt und sich die Sachverständigenaussagen in den Gutachten und der gutachtlichen Stellungnahme (aufgeführt in Anlage 2 der Ergänzung vom 20.12.2002 der Genehmigung) zu Eigen gemacht. Wie bereits oben gesagt, sind diese Ausführungen in der von dem Kläger nicht angefochtenen Ergänzungsgenehmigung vom 20.12.2002 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung vom 10.04.2001 beachtlich. Die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Brennelemente sei getroffen. Sowohl im bestimmungsgemäßen Betrieb als auch bei den zu unterstellenden Störfällen und auslegungsüberschreitenden Ereignissen sei der erforderliche Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlen gewährleistet. Die erforderliche Schadensvorsorge werde im Wesentlichen durch die Konstruktion der für die Aufbewahrung verwendeten Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR V/19 gewährleistet (Rdnr. 2.4, S. 17 - 22 des Ergänzungsbescheids vom 20.12.2002). Das gelte im besonderen Maße für die sichere Einhaltung der Unterkritikalität, für die Dichtheit der Umschließung und für die Abschirmung der ionisierenden Strahlen. Die Erfüllung der Anforderungen an die Fertigung und Inbetriebnahme der Behälter sowie an die Beladung, die Abfertigung und den Einlagerungsbetrieb werde durch ein Qualitätsmanagementsystem sichergestellt. Es könne davon ausgegangen werden, dass keine radiologisch relevanten Emissionen radioaktiver Stoffe aus den Behältern während der Lagerzeit zu erwarten seien. Eine unter sehr konservativen Randbedingungen abgeschätzte maximal mögliche Emission in Höhe von ca. 4 x 106 Bq pro Jahr würde zu einer vernachlässigbar geringen, messtechnisch nicht nachweisbaren jährlichen Strahlenexposition der Bevölkerung von maximal 10-8 mSv führen. Die Aufpunkte am Neckarufer in einem Abstand von ca. 125 m vom Interimslager in nordwestlicher Richtung, am Parkplatz in einer Entfernung von ca. 215 m in südwestlicher Richtung sowie an der Kreisstraße in einem Abstand von ca. 210 m in südlicher Richtung seien repräsentativ für die Strahlenexposition von Personen bei dauerndem Aufenthalt. Die maximale Dosis betrage für den Aufpunkt am Neckarufer 0,029 mSv/a. Dieser Aufpunkt sei öffentlich zugänglich, doch sei dort kein Daueraufenthalt möglich. Störfallplanungswerte würden auch im Falle des Absturzes einer schnell fliegenden Militärmaschine auf das Lager eingehalten (Bescheid vom 10.04.2001, Ziffer 2.2.2.1, S. 41 f.; vgl. auch den vom Kläger nicht angefochtenen Ergänzungsbescheid vom 20.12.2002, S. 22 f., Ziffer 2.4.5 ).
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Diesen Feststellungen und Beurteilungen des Bundesamtes für Strahlenschutz (Genehmigungsbehörde) zur Vorsorge ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auch im Übrigen fehlt es nach der Überzeugung des Senats an Anhaltspunkten für ein Vorsorgedefizit der angefochtenen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Interimslager der Beigeladenen. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Einwand des Klägers, es sei keine ausreichende Vorsorge gegen das Auftreten eines Defekts an einem der Behälter getroffen worden. Insoweit fehlt es an Ausführungen dazu, wie es zu einer Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe aus den Castoren kommen könnte, damit zu Lasten des - in etwa 1.400 m Entfernung lebenden - Klägers ein in der Strahlenschutzverordnung festgelegter drittschützender Grenzwert an einem für ihn bedeutsamen Aufpunkt überschritten würde. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass das Dichtsystem der Behälter kontinuierlich überwacht wird durch einen Druckschalter, der in monatlichen Zyklen ausgelesen wird (Nr. 2.6.5.2.10, S. 101 der Genehmigung vom 10.04.2001; zur Dichtheit der Transport- und Lagerbehälter auch Nr. 2.4.1.1 der Ergänzungsgenehmigung vom 20.12.2002). Nach alldem ist für den Senat nicht erkennbar, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nicht getroffen ist. Die im Genehmigungsverfahren prognostizierte maximale Dosis von 0,029 mSv/a am standortnahen Aufpunkt Neckarufer liegt um ein Vielfaches unter den für den Kläger maßgeblichen verordnungsrechtlichen Dosisgrenzwerten für Bereiche, die nicht Strahlenschutzbereiche sind (§ 45 StrSchV vom 30.06.1989, BGBl. S. 1321; zur derzeitigen Rechtslage vgl. §§ 46 f. StrSchV vom 20.07.2001, BGBl. I S. 1714, i.d.F. der Änderungsverordnung vom 18.06.2002, BGBl. I S. 1869, 1903; zum Schutzkonzept der StrSchV z.B. Sparwasser/Engel/Vosskuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, S. 483 ff.).
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4. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, mit der angefochtenen Genehmigung sei der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen (Einwirkungen in Schädigungsabsicht) oder sonstige Einwirkungen Dritter auf das Interimslager nicht gewährleistet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AtG a.F.). Das gilt insbesondere für das vom Kläger angeführte Risiko terroristischer Übergriffe durch gezielte Angriffe auf das Lager mittels vollbetankter Verkehrsflugzeuge. Der Senat lässt offen, ob der Kläger das Flugzeugattentat vom 11.09.2001 in New York im vorliegenden Verfahren ins Feld führen kann. Dieses Ereignis ist erst nach der Erteilung der vom Kläger allein angefochtenen Aufbewahrungsgenehmigung vom 10.04.2001 eingetreten. Die Beklagte hat es allerdings in ihrem - vom Kläger nicht angefochtenen - ergänzenden Bescheid vom 20.12.2002, also während des vorliegenden Klageverfahrens, ausdrücklich in ihre Sicherheitsprüfung und -beurteilung einbezogen. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass Gefahren und Risiken für Anlagennachbarn durch Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter auf das Interimslager praktisch ausgeschlossen seien und dass der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AtG a.F. daher Rechnung getragen sei. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass ein derartiger gezielter Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen nicht mehr dem Restrisikobereich zugeordnet werden könne. Das gesetzliche Schutzziel, dass Ereignisse bei der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nicht zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direktstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe führen dürften, sei jedoch eingehalten; der Richtwert der
SEWD-Richtlinie
zur Einleitung einschneidender Maßnahmen des Katastrophenschutzes (Evakuierung bei einer Dosisleistung von mehr als 100 mSv) werde unterschritten. Im Falle eines solchen Anschlags auf das Interimslager betrage selbst bei Zugrundelegung ungünstiger, konservativer Annahmen die effektive Dosis weniger als 0,0006 mSv und die Organdosis für die Schilddrüse weniger als 0,02 mSv. Selbst bei der Annahme, dass die Freisetzung länger als 7 Tage fortdauere, ergäben sich über ein Jahr gerechnet eine effektive Dosis von weniger als 0,055 mSv und eine Organdosis für die Schilddrüse von weniger als 0,86 mSv (Rnr. 2.6, S. 25 f. des Ergänzungsbescheids vom 20.12.2002).
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Diese fachliche Beurteilung der zuständigen Genehmigungsbehörde legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde. Der Kläger hat weder die Grundannahmen des Bundesamtes für Strahlenschutz noch dessen Schlussfolgerungen substantiiert in Frage gestellt. Zweifel an der Richtigkeit der fachbehördlichen Beurteilung sind auch im Übrigen nicht veranlasst.
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Der Beklagte hat in dem (allein) angefochtenen Bescheid vom 10.04.2001 in konservativer Abschätzung eine über das Jahr gerechnete effektive Dosis von 0,055 mSv angenommen. Dieser vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogene Wert liegt ganz erheblich unter den Dosisgrenzwerten der - im vorliegenden Anfechtungsstreit maßgebenden - Regelung in § 45 StrSchV 1989. Der abgeschätzte Dosiswert von 0,055 mSv liegt, wie der Senat anmerkt, auch weit unterhalb des derzeit geltenden Grenzwerts der effektiven Dosis durch Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV von 1 mSv im Kalenderjahr nach § 46 Abs. 1 StrlSchV i.d.F. vom 20.07.2001 (StrlSchV 2001, BGBl. I. S. 1714). Die abgeschätzte Organdosis für die Schilddrüse (bei Freisetzungen während mehr als 7 Tagen) von weniger als 0,86 mSv liegt ihrerseits noch unterhalb der bei der Ableitung radioaktiver Stoffe zulässigen effektiven Teilkörperdosis von 0,9 mSv nach 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StrlSchV 2001 (S. 26 des Ergänzungsbescheids vom 20.12.2002). Unter diesen Umständen geht der Senat mit der Beklagten und der Beigeladenen davon aus, dass die angefochtene Genehmigung vom 10.04.2001 den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AtG a.F. entspricht und dass damit auch dem Schutzanspruch des Klägers im Hinblick auf Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter auf das Lager ausreichend Rechnung getragen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, diesen Kostenanteil einschließlich der Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da er bei einer in diesem Punkt streitigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils folgt die Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene durch ihre Antragstellung das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat. Soweit eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, ist die Kostenentscheidung unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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I. Das Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
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Der Kläger hat am 18.06.2001 innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Auslegung der angefochtenen Genehmigung in der Zeit vom 04.05. bis zum 18.05.2001) ohne die gesetzlich gebotene Vertretung durch einen Rechtsanwalt und damit zunächst nicht wirksam Klage erhoben. Wegen der hieraus folgenden Versäumung der Klagefrist war ihm aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne sein Verschulden verhindert gewesen war, diese Frist einzuhalten. In der öffentlichen Bekanntmachung der angefochtenen Genehmigung vom 10.04.2001 in der „Heilbronner Stimme“ am 02.05.2001 war kein Hinweis auf das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthalten. Nachdem der Kläger - wie er glaubhaft vorgetragen hat - erstmals durch das Schreiben des Senats vom 19.06.2001 am 21.06.2001 Kenntnis von dem Vertretungserfordernis erhalten hatte, hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten am 05.07.2001 noch rechtzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO).
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Die Klagebefugnis des Klägers ist zu bejahen. Er kann geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 10.04.2001 zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Interimslager in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insoweit hat der Kläger noch hinreichend substantiiert behauptet, dass mit der angefochtenen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Interimslager am Standort des Kernkraftwerks der Beigeladenen der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht gewährleistet sei (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AtG a.F.). Ferner hat er ausreichend dargelegt, dass er seinen Wohnsitz in einer Entfernung von etwa 1,4 km von dem Interimslager und damit möglicherweise im Einwirkungsbereich der Folgen etwaiger Störmaßnahmen Dritter hat.
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III. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Genehmigung der Beklagten vom 10.04.2001 zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (bestrahlten Brennelementen) zum Zweck der Zwischenlagerung bis zur Einlagerung in das Standort-Zwischenlager verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er die der Beigeladenen erteilte Ergänzungsgenehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 20.12.2002 nicht angreifen will. Gegenstand der Anfechtungsklage ist damit ausschließlich die Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 10.04.2001. Für die Beurteilung dieser Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe maßgeblich. Ergänzungen der Begründung dieser Verfügung, die in der Ergänzungsgenehmigung vom 20.12.2002 enthalten sind, sind aber bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausgangsgenehmigung vom 10.04.2001 zu berücksichtigen. Danach sind die Vorschriften des Atomgesetzes in der ab dem 01.05.1998 geltenden Fassung (Gesetz vom 06. April 1998, BGBl. I S. 694) maßgeblich. Der Senat vermag insbesondere eine Verletzung der Vorsorge- und Schutzrechte, die § 6 Abs. 2 Satz 1 Nummern 2 und 4 AtG a.F. Dritten gegenüber der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen gewähren, nicht festzustellen.
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1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 AtG a.F., auf dem die angefochtene Genehmigung beruht, verfassungswidrig und insbesondere mit dem Schutzgebot des Art. 2 Abs. 2 GG unvereinbar sei. Die Norm macht die Erteilung der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung unter anderem davon abhängig, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AtG a.F.). Ferner setzt sie voraus, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AtG a.F.). Schließlich stellt sie erhebliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Betreibers und seines Personals (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AtG a.F.). Bei diesem Regelungsgehalt ist ein Defizit der gesetzlichen Genehmigungsnorm im Hinblick auf den grundrechtlich gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG), soweit es um die Auswirkungen der Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen auf Anlagennachbarn geht, nicht erkennbar.
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Mit seiner Kritik an der gesetzlichen Norm über die Genehmigung der Aufbewahrung verkennt der Kläger im Übrigen, dass der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlen - auch solcher aus dem Betrieb von Kernkraftwerken - durch Verordnung im Einzelnen geregelt war und ist. § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV - in der im vorliegende Verfahren maßgebenden, am 30.06.1989 bekannt gemachten Neufassung, BGBl. I S. 1321) bestimmt, dass (u.a.) derjenige, der kernbrennstoffhaltige Abfälle lagert, der Genehmigung bedarf. Die Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 StrSchV (1989) setzt nach § 6 Abs. 1 StrSchV (1989) unter anderem voraus, dass bei dem Umgang mit Kernbrennstoffen die Einrichtungen vorhanden sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden (Nr. 5), und dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist (Nr. 7). Nach § 45 StrSchV (1989) hat der Strahlenschutzverantwortliche die technische Auslegung und den Betrieb seiner Anlagen oder Einrichtungen so zu planen, dass die durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus diesen Anlagen und Einrichtungen mit Luft und Wasser bedingte Strahlenexposition des Menschen jeweils näher bestimmte Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr nicht überschreitet (vgl. nunmehr auch die Dosisgrenzwerte der §§ 46, 47, 56 und 58 StrSchV vom 20. Juli 2001, BGBl. I S. 1321, geändert durch die Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002, BGBl. I S. 1869, 1903).
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Angesichts dieser rechtlichen Vorgaben kann der Senat nicht feststellen, dass die angefochtene Genehmigung Rechte des Klägers als Anlagennachbar etwa deshalb verletzt, weil die verfahrens- und materiellrechtlichen atomrechtlichen Bestimmungen über die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten.
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2. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass er die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung vor allem deshalb als rechtswidrig ansieht, weil für diese Form der Aufbewahrung angesichts der noch nicht erschöpften staatlichen Aufbewahrungskapazitäten - etwa in den Zwischenlagern Gorleben und Ahaus - kein Bedürfnis im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 AtG a.F. bestehe. Der Senat neigt der Ansicht zu, dass der Kläger mit diesem Vorbringen nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AtG a.F. i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV präkludiert ist. Insoweit ist insbesondere auf das in der mündlichen Verhandlung erörterte Schreiben des Klägers an das Bundesamt für Strahlenschutz vom 31.07.2000 hinzuweisen. Denn in diesem wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesregierung durch ihr Verhalten bei der ablieferungspflichtigen Beigeladenen ein Bedürfnis für eine von § 5 AtG a.F. abweichende Form der Aufbewahrung (außerhalb staatlicher Verwahrung) erzeugt habe, das - nach Ansicht des Klägers - nicht bestünde, wenn die Bundesregierung den Vorgaben des Atomgesetzes in seiner damaligen Fassung gefolgt wäre und die direkte Endlagerung abgebrannter Brennelemente bewirkt hätte.
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Die Frage der Präklusion kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn der Kläger mit diesem Vorbringen nicht ausgeschlossen wäre, könnte er nicht geltend machen, die angefochtene Genehmigung vom 10.04.2001 verletze ihn im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten, weil für die von der Beigeladenen beabsichtigte Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung kein Bedürfnis bestehe. Dieses Merkmal des § 6 Abs. 2 Satz 1 AtG a.F. dient nicht auch dem Schutz Dritter. Der Senat schließt sich insoweit der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.10.1996 - 21 D 2/89.AK -, RdE 1997, 227) an, auf die er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat. Drittschutz kommt nur solchen Rechtsnormen zu, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der möglichen Verletzung hinreichend deutlich erkennen lassen. Entscheidend ist, ob sich aus individualisierenden Merkmalen des jeweiligen Genehmigungstatbestandes ein zu schützender Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Das Erfordernis des Bedürfnisses ist auf die Allgemeinheit und nicht auf die Belange eines abgegrenzten Personenkreises bezogen; denn es geht um die Voraussetzungen für eine vom Grundsatz der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen abweichende Verwahrungsform. Den Gefahren, die mit dieser Form der Aufbewahrung am Standort des KKW für einen potentiell betroffenen, abgrenzbaren Personenkreis verbundenen sind, wird durch die drittschützende Norm des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AtG a.F. Rechnung getragen; hiernach muss die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge getroffen sein. Hat die Behörde im Genehmigungsverfahren festgestellt, dass die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AtG a.F. erfüllt sind und damit der Eintritt eines eine Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens praktisch ausgeschlossen ist, ist den Interessen eines vom nuklearen Gefahrenpotential der aufbewahrten Kernbrennstoffe potentiell betroffenen, abgrenzbaren Personenkreis ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er die Genehmigung im Hinblick auf das Merkmal des Bedürfnisses als rechtswidrig ansieht, weil es im Verhältnis zu der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung durch die Beigeladene eine weniger risikobehaftete Form der Aufbewahrung gebe. Ein über die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AtG a.F. hinausgehendes drittschützendes Strahlenminimierungsgebot kann dem Merkmal des Bedürfnisses nicht entnommen werden.
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3. Der Senat lässt offen, ob der Kläger mit dem Einwand unzureichender Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen präkludiert ist. Im Klageverfahren haben sich jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mit der angefochtenen Genehmigung nicht die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen derartige Schäden getroffen ist. Die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AtG a.F. verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe „Stand von Wissenschaft und Technik“ und „erforderliche Vorsorge gegen Schäden“ werden konkretisiert durch die Anforderungen der Strahlenschutzverordnung und insbesondere durch die Strahlenschutzgrundsätze, die Grundpflichten und Dosisbegrenzungen (vgl. §§ 6 Abs. 1, 44 ff. StrlSchV 1989). Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Schutz seiner Rechte nicht geltend gemacht, dass die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung unter dem Aspekt des Schutzes, der wegen der Auswirkungen der friedlichen Nutzung der Kernenergie geboten ist, zu hoch festgesetzt seien.
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Auf der genannten rechtlichen Grundlage hat das Bundesamt für Strahlenschutz mit Hilfe des Technischen Überwachungsvereins Energie- und Systemtechnik GmbH Baden-Württemberg und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als unabhängige Sachverständige die Prüfung der Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen durchgeführt und sich die Sachverständigenaussagen in den Gutachten und der gutachtlichen Stellungnahme (aufgeführt in Anlage 2 der Ergänzung vom 20.12.2002 der Genehmigung) zu Eigen gemacht. Wie bereits oben gesagt, sind diese Ausführungen in der von dem Kläger nicht angefochtenen Ergänzungsgenehmigung vom 20.12.2002 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung vom 10.04.2001 beachtlich. Die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Brennelemente sei getroffen. Sowohl im bestimmungsgemäßen Betrieb als auch bei den zu unterstellenden Störfällen und auslegungsüberschreitenden Ereignissen sei der erforderliche Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlen gewährleistet. Die erforderliche Schadensvorsorge werde im Wesentlichen durch die Konstruktion der für die Aufbewahrung verwendeten Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR V/19 gewährleistet (Rdnr. 2.4, S. 17 - 22 des Ergänzungsbescheids vom 20.12.2002). Das gelte im besonderen Maße für die sichere Einhaltung der Unterkritikalität, für die Dichtheit der Umschließung und für die Abschirmung der ionisierenden Strahlen. Die Erfüllung der Anforderungen an die Fertigung und Inbetriebnahme der Behälter sowie an die Beladung, die Abfertigung und den Einlagerungsbetrieb werde durch ein Qualitätsmanagementsystem sichergestellt. Es könne davon ausgegangen werden, dass keine radiologisch relevanten Emissionen radioaktiver Stoffe aus den Behältern während der Lagerzeit zu erwarten seien. Eine unter sehr konservativen Randbedingungen abgeschätzte maximal mögliche Emission in Höhe von ca. 4 x 106 Bq pro Jahr würde zu einer vernachlässigbar geringen, messtechnisch nicht nachweisbaren jährlichen Strahlenexposition der Bevölkerung von maximal 10-8 mSv führen. Die Aufpunkte am Neckarufer in einem Abstand von ca. 125 m vom Interimslager in nordwestlicher Richtung, am Parkplatz in einer Entfernung von ca. 215 m in südwestlicher Richtung sowie an der Kreisstraße in einem Abstand von ca. 210 m in südlicher Richtung seien repräsentativ für die Strahlenexposition von Personen bei dauerndem Aufenthalt. Die maximale Dosis betrage für den Aufpunkt am Neckarufer 0,029 mSv/a. Dieser Aufpunkt sei öffentlich zugänglich, doch sei dort kein Daueraufenthalt möglich. Störfallplanungswerte würden auch im Falle des Absturzes einer schnell fliegenden Militärmaschine auf das Lager eingehalten (Bescheid vom 10.04.2001, Ziffer 2.2.2.1, S. 41 f.; vgl. auch den vom Kläger nicht angefochtenen Ergänzungsbescheid vom 20.12.2002, S. 22 f., Ziffer 2.4.5 ).
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Diesen Feststellungen und Beurteilungen des Bundesamtes für Strahlenschutz (Genehmigungsbehörde) zur Vorsorge ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auch im Übrigen fehlt es nach der Überzeugung des Senats an Anhaltspunkten für ein Vorsorgedefizit der angefochtenen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Interimslager der Beigeladenen. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Einwand des Klägers, es sei keine ausreichende Vorsorge gegen das Auftreten eines Defekts an einem der Behälter getroffen worden. Insoweit fehlt es an Ausführungen dazu, wie es zu einer Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe aus den Castoren kommen könnte, damit zu Lasten des - in etwa 1.400 m Entfernung lebenden - Klägers ein in der Strahlenschutzverordnung festgelegter drittschützender Grenzwert an einem für ihn bedeutsamen Aufpunkt überschritten würde. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass das Dichtsystem der Behälter kontinuierlich überwacht wird durch einen Druckschalter, der in monatlichen Zyklen ausgelesen wird (Nr. 2.6.5.2.10, S. 101 der Genehmigung vom 10.04.2001; zur Dichtheit der Transport- und Lagerbehälter auch Nr. 2.4.1.1 der Ergänzungsgenehmigung vom 20.12.2002). Nach alldem ist für den Senat nicht erkennbar, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nicht getroffen ist. Die im Genehmigungsverfahren prognostizierte maximale Dosis von 0,029 mSv/a am standortnahen Aufpunkt Neckarufer liegt um ein Vielfaches unter den für den Kläger maßgeblichen verordnungsrechtlichen Dosisgrenzwerten für Bereiche, die nicht Strahlenschutzbereiche sind (§ 45 StrSchV vom 30.06.1989, BGBl. S. 1321; zur derzeitigen Rechtslage vgl. §§ 46 f. StrSchV vom 20.07.2001, BGBl. I S. 1714, i.d.F. der Änderungsverordnung vom 18.06.2002, BGBl. I S. 1869, 1903; zum Schutzkonzept der StrSchV z.B. Sparwasser/Engel/Vosskuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, S. 483 ff.).
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4. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, mit der angefochtenen Genehmigung sei der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen (Einwirkungen in Schädigungsabsicht) oder sonstige Einwirkungen Dritter auf das Interimslager nicht gewährleistet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AtG a.F.). Das gilt insbesondere für das vom Kläger angeführte Risiko terroristischer Übergriffe durch gezielte Angriffe auf das Lager mittels vollbetankter Verkehrsflugzeuge. Der Senat lässt offen, ob der Kläger das Flugzeugattentat vom 11.09.2001 in New York im vorliegenden Verfahren ins Feld führen kann. Dieses Ereignis ist erst nach der Erteilung der vom Kläger allein angefochtenen Aufbewahrungsgenehmigung vom 10.04.2001 eingetreten. Die Beklagte hat es allerdings in ihrem - vom Kläger nicht angefochtenen - ergänzenden Bescheid vom 20.12.2002, also während des vorliegenden Klageverfahrens, ausdrücklich in ihre Sicherheitsprüfung und -beurteilung einbezogen. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass Gefahren und Risiken für Anlagennachbarn durch Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter auf das Interimslager praktisch ausgeschlossen seien und dass der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AtG a.F. daher Rechnung getragen sei. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass ein derartiger gezielter Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen nicht mehr dem Restrisikobereich zugeordnet werden könne. Das gesetzliche Schutzziel, dass Ereignisse bei der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nicht zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direktstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe führen dürften, sei jedoch eingehalten; der Richtwert der
SEWD-Richtlinie
zur Einleitung einschneidender Maßnahmen des Katastrophenschutzes (Evakuierung bei einer Dosisleistung von mehr als 100 mSv) werde unterschritten. Im Falle eines solchen Anschlags auf das Interimslager betrage selbst bei Zugrundelegung ungünstiger, konservativer Annahmen die effektive Dosis weniger als 0,0006 mSv und die Organdosis für die Schilddrüse weniger als 0,02 mSv. Selbst bei der Annahme, dass die Freisetzung länger als 7 Tage fortdauere, ergäben sich über ein Jahr gerechnet eine effektive Dosis von weniger als 0,055 mSv und eine Organdosis für die Schilddrüse von weniger als 0,86 mSv (Rnr. 2.6, S. 25 f. des Ergänzungsbescheids vom 20.12.2002).
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Diese fachliche Beurteilung der zuständigen Genehmigungsbehörde legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde. Der Kläger hat weder die Grundannahmen des Bundesamtes für Strahlenschutz noch dessen Schlussfolgerungen substantiiert in Frage gestellt. Zweifel an der Richtigkeit der fachbehördlichen Beurteilung sind auch im Übrigen nicht veranlasst.
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Der Beklagte hat in dem (allein) angefochtenen Bescheid vom 10.04.2001 in konservativer Abschätzung eine über das Jahr gerechnete effektive Dosis von 0,055 mSv angenommen. Dieser vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogene Wert liegt ganz erheblich unter den Dosisgrenzwerten der - im vorliegenden Anfechtungsstreit maßgebenden - Regelung in § 45 StrSchV 1989. Der abgeschätzte Dosiswert von 0,055 mSv liegt, wie der Senat anmerkt, auch weit unterhalb des derzeit geltenden Grenzwerts der effektiven Dosis durch Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV von 1 mSv im Kalenderjahr nach § 46 Abs. 1 StrlSchV i.d.F. vom 20.07.2001 (StrlSchV 2001, BGBl. I. S. 1714). Die abgeschätzte Organdosis für die Schilddrüse (bei Freisetzungen während mehr als 7 Tagen) von weniger als 0,86 mSv liegt ihrerseits noch unterhalb der bei der Ableitung radioaktiver Stoffe zulässigen effektiven Teilkörperdosis von 0,9 mSv nach 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StrlSchV 2001 (S. 26 des Ergänzungsbescheids vom 20.12.2002). Unter diesen Umständen geht der Senat mit der Beklagten und der Beigeladenen davon aus, dass die angefochtene Genehmigung vom 10.04.2001 den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AtG a.F. entspricht und dass damit auch dem Schutzanspruch des Klägers im Hinblick auf Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter auf das Lager ausreichend Rechnung getragen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, diesen Kostenanteil einschließlich der Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da er bei einer in diesem Punkt streitigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils folgt die Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene durch ihre Antragstellung das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat. Soweit eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, ist die Kostenentscheidung unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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