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AufenthG 2004 § 40 Versagungsgründe

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn

1.
das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder
2.
der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.

(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn

1.
der Ausländer gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4, 6 bis 13, 28 und 29 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen die §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,
2.
wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
3.
die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; dies gilt bei einem unternehmensinternen Transfer gemäß § 19 oder § 19b entsprechend für die aufnehmende Niederlassung.

(3) Die Zustimmung kann darüber hinaus versagt werden, wenn

1.
der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen oder ihren sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist,
2.
über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Arbeitgebers oder der Niederlassung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
3.
der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde,
4.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde,
5.
der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung keine Geschäftstätigkeit ausübt,
6.
durch die Präsenz des Ausländers eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird oder
7.
der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zum Zweck der Beschäftigung zu erleichtern; das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis hauptsächlich zu diesem Zweck begründet wurde.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 3 B 535/25
21. April 2026
3 B 535/25 21. April 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (2. Kammer) - 2 K 120/24.F
19. März 2026
2 K 120/24.F 19. März 2026
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 3 B 776/24
24. Oktober 2025
3 B 776/24 24. Oktober 2025
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 Bs 96/25
15. September 2025
6 Bs 96/25 15. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 647/24
16. Juli 2025
12 S 647/24 16. Juli 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (31. Kammer) - 31 K 107/22 V
16. Juni 2023
31 K 107/22 V 16. Juni 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (6. Kammer) - 6 L 1817/22.DA
26. April 2023
6 L 1817/22.DA 26. April 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 L 13/23
30. Januar 2023
29 L 13/23 30. Januar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (12. Kammer) - 12 K 1022/22
15. November 2022
12 K 1022/22 15. November 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (5. Kammer) - 5 B 1766/21
9. März 2022
5 B 1766/21 9. März 2022