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AufenthG 2004 § 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod eines anderen Menschen verursacht. Wird in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 4, der Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 2847/19.A
16. Juli 2024
14 A 2847/19.A 16. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 12 K 2019/22
5. Dezember 2023
12 K 2019/22 5. Dezember 2023
Vorlagebeschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 2/20
31. Mai 2022
6 C 2/20 31. Mai 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 303/17
12. Dezember 2017
3 StR 303/17 12. Dezember 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 389/13
22. Juli 2015
2 StR 389/13 22. Juli 2015
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 004 KLs -5/14
6. Oktober 2014
004 KLs -5/14 6. Oktober 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (4. Kammer) - 4 K 87/10.WI(V)
16. Juli 2010
4 K 87/10.WI(V) 16. Juli 2010