Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach § 59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches. Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.
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AufenthG 2004 § 97a Geheimhaltungspflichten
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Referenzen
- AufenthG 2004 § 59 Androhung der Abschiebung 1x
- § 353 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 82 Mitwirkung des Ausländers 1x