Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 12 K 4022/19

Tenor

Es wird festgestellt, dass die der Duldung der Beklagten vom 27.05.2019 beigegebene Nebenbestimmung „Die Duldung erlischt spätestens mit Ablauf des Tages, der vor dem Tag Ihrer Rückführung (Abschiebung) aus dem Bundesgebiet liegt.“ rechtswidrig gewesen ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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