In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
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AufenthV § 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
Aufenthaltsverordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 9/21
11. Oktober 2022
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1 C 9/21 | 11. Oktober 2022 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 4554/06
19. Februar 2008
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19 A 4554/06 | 19. Februar 2008 |