Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.
AufenthV § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Aufenthaltsverordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 19 K 1524/22
9. Juni 2022
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19 K 1524/22 | 9. Juni 2022 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 426/17
25. Oktober 2017
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1 StR 426/17 | 25. Oktober 2017 |
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 387/15
11. November 2015
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18 B 387/15 | 11. November 2015 |