AufenthV § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose

Aufenthaltsverordnung

Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern

1.
der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staat ausgestellt wurde,
2.
der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und
3.
sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 426/17
25. Oktober 2017
1 StR 426/17 25. Oktober 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (5. Kammer) - 5 B 7267/16
26. April 2017
5 B 7267/16 26. April 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 387/15
11. November 2015
18 B 387/15 11. November 2015