AufenthV § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe

Aufenthaltsverordnung

Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von