AufenthV § 46 Gebühren für das Visum

Aufenthaltsverordnung

(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt

1.
für die Erteilung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“),
auch für mehrmalige Einreisen
75 Euro,
2.
für die Verlängerung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“)
25 Euro,
3.
für die Verlängerung eines
Schengen-Visums im Bundes-
gebiet über 90 Tage
hinaus als nationales Visum
(§ 6 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes)
60 Euro.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 48/14
31. März 2016
2 L 48/14 31. März 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 A 395/07
26. Februar 2010
1 A 395/07 26. Februar 2010