- 1.
Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von Bolivien, Ghana, Kolumbien, Philippinen, Thailand, Tschad, Türkei. - 2.
Inhaber von Diplomatenpässen von Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Ecuador, Georgien, Indien, Jamaika, Kasachstan, Malawi, Marokko, Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik, Moldau, Montenegro, Namibia, Pakistan, Peru, Russische Föderation, Serbien, Südafrika, Tunesien, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam. - 3.
Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate. - 4.
Inhaber von Dienstpässen von Ecuador. - 5.
Inhaber biometrischer Dienstpässe von Moldau, Ukraine. - 6.
Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von Gabun, Kuwait, Mongolei. - 7.
Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe) von Katar, Oman. - 8.
Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait.
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AufenthV Anlage B (zu § 19)
Aufenthaltsverordnung
Referenzen
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