Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

AufenthV Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2

Aufenthaltsverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2064 - 2072)

- Deckseiten -

– Vorsatz und Innenseite 1 –

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird –

– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von