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AuslSchuldAbkAG § 79

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Für die Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes ist das Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

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