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AZV § 11 Dienstreisen

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit

1.
sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
2.
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.

(3) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tatsächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 34/21
31. Januar 2025
1 A 34/21 31. Januar 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 35/21
31. Januar 2025
1 A 35/21 31. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 5 K 20.3819
15. November 2022
M 5 K 20.3819 15. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 11402/17
23. November 2020
15 K 11402/17 23. November 2020
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - 2 B 19/20
3. Juli 2020
2 B 19/20 3. Juli 2020
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - 2 B 20/20
3. Juli 2020
2 B 20/20 3. Juli 2020
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - 2 B 17/20
3. Juli 2020
2 B 17/20 3. Juli 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 18/20
3. Juli 2020
2 B 18/20 3. Juli 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 431/14
17. Dezember 2015
6 A 431/14 17. Dezember 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 1/13
19. März 2014
6 P 1/13 19. März 2014