Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 34/21

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit mit ihm der Klage stattgegeben worden ist.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden unter Einbeziehung der teilweise bereits rechtskräftigen, den Freizeitausgleich für Fahrten des Klägers zwischen der Wohnung und Tagungsorten im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2015 betreffenden Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts die Kosten des Verfahrens beider Instanzen auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen