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BAföG § 3 Fernunterricht

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 15 S 25.7183
4. Dezember 2025
M 15 S 25.7183 4. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 6349/24
12. September 2025
15 K 6349/24 12. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 K 24.373
24. Juli 2025
W 3 K 24.373 24. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 3 A 222/22
24. Juni 2025
3 A 222/22 24. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 1123/24 Ge
7. März 2025
6 K 1123/24 Ge 7. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 15 E 24.6344
27. November 2024
M 15 E 24.6344 27. November 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1659/21
25. September 2023
12 A 1659/21 25. September 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 6/22
13. September 2023
15 K 6/22 13. September 2023
Urteil vom Sozialgericht Würzburg - S 10 AS 24/23
31. August 2023
S 10 AS 24/23 31. August 2023
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 14 LB 326/22
17. August 2023
14 LB 326/22 17. August 2023