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BAföG § 16 Förderungsdauer im Ausland

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 15 K 22.6039
23. Januar 2025
M 15 K 22.6039 23. Januar 2025
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bf 323/21.Z
22. November 2022
4 Bf 323/21.Z 22. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 1820/18
29. Juni 2021
12 S 1820/18 29. Juni 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 B 6.16
15. Januar 2018
OVG 6 B 6.16 15. Januar 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 1785/15
30. August 2016
6 K 1785/15 30. August 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1510/11
23. Oktober 2013
12 A 1510/11 23. Oktober 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (3. Kammer) - 3 K 2118/12.F
7. August 2013
3 K 2118/12.F 7. August 2013
Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-523/11,C-585/11
18. Juli 2013
C-523/11,C-585/11 18. Juli 2013
Entscheidung vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 3 K 795/11
23. Juli 2012
3 K 795/11 23. Juli 2012
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 5 K 1480/10
16. November 2011
5 K 1480/10 16. November 2011