Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 1785/15

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1.   in G.          für das Schuljahr 2013/2014 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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