Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
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BAföG § 38 Übergang von anderen Ansprüchen
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Referenzen
- §§ 104 und 115 12x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 AL 130/13
26. Juni 2014
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L 9 AL 130/13 | 26. Juni 2014 |
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Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 8771/10
16. April 2012
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16 K 8771/10 | 16. April 2012 |