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BAföG § 41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.

(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erlässt den Bescheid hierüber.

(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.

(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 3 A 5460/23
1. September 2025
3 A 5460/23 1. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 1933/21
6. Dezember 2023
12 S 1933/21 6. Dezember 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 CE 23.1422
8. November 2023
12 CE 23.1422 8. November 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 C 22.767
9. Januar 2023
12 C 22.767 9. Januar 2023
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 112/20
6. Januar 2021
4 LB 112/20 6. Januar 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 1025/17 Ge
31. August 2018
6 K 1025/17 Ge 31. August 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 1317/17.MZ
13. Juni 2018
1 K 1317/17.MZ 13. Juni 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 530/16 Ge
28. April 2017
6 K 530/16 Ge 28. April 2017
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bf 112/12
24. September 2015
4 Bf 112/12 24. September 2015
Beschluss vom Kammergericht (19. Zivilsenat) - 19 AR 4/14
12. September 2014
19 AR 4/14 12. September 2014