Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.
BApO § 3
Bundes-Apothekerordnung
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 6/13
12. Januar 2016
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1 BvL 6/13 | 12. Januar 2016 |