BApO § 3

Bundes-Apothekerordnung

Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 6/13
12. Januar 2016
1 BvL 6/13 12. Januar 2016