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BApO § 6

Bundes-Apothekerordnung

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung

a)
eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder
b)
die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder
c)
die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Absatz 2 oder 3 nicht abgeschlossen war.
Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2, Absatz 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (7. Berichterstatter) - 7 K 1774/22.F
11. November 2025
7 K 1774/22.F 11. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 K 3908/20
25. August 2022
18 K 3908/20 25. August 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 5443/18
25. September 2019
1 K 5443/18 25. September 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 7077/11
29. Oktober 2013
7 K 7077/11 29. Oktober 2013
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2317/05
19. April 2006
9 S 2317/05 19. April 2006