Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

BargeldPrüfV Anlage 3 Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank nach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung

Verordnung über die Prüfung von Bargeld

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2711)


Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur) BMS-Kundennummer Name des Auslagerungsunternehmens BMS-Kundennummer des Auslagerungsunternehmens (sofern bekannt) Berichtszeitraum:

Operationale Daten zu den beschäftigtenbedienten Systemen des Auslagerungsunternehmens

Anzahl der für den Meldepflichtigen (Bargeldakteur) bearbeiteten Banknoten davon: Anzahl der an den Meldepflichtigen (Bargeldakteur) abgegebenen Banknoten
(Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.)
davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten
  5 €  10 €  20 €  50 € 100 € 200 € 500 €

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von