Eine nach den Regelungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen in der bis zum 28. Dezember 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Bundesanstalt zugelassene Ausnahme von § 1 Absatz 1 bis 3 der Bausparkassen-Verordnung in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung gilt für einen Übergangszeitraum vom 29. Dezember 2015 bis zum 29. August 2017 als eine Genehmigung der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen in der ab dem 29. Dezember 2015 geltenden Fassung, Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können, zwischenzeitlich zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen in der ab dem 29. Dezember 2015 geltenden Fassung, verwenden zu dürfen.
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BauSparkV 2015 § 14 Überleitungsbestimmung
Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen
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