(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1169 - 1189)
I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 17 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 17 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 17 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 17 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 17 Nr. 5)
- a)
-
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
- b)
-
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
- d)
-
Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
- e)
-
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- f)
-
Arbeitsberichte erstellen
6*)
6
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
- c)
-
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- d)
-
bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
- e)
-
Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen
- f)
-
Störungen an Geräten erkennen und melden
- g)
-
Werkzeuge warten
7
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen
- b)
-
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
8
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
- b)
-
Ausführungsskizzen anfertigen
- c)
-
Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
9
Durchführen von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
- a)
-
Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen
- b)
-
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
- c)
-
Geraden ausfluchten
- d)
-
Meßpunkte anlegen und sichern
- e)
-
rechte Winkel anlegen und prüfen
- f)
-
Bauteile abstecken
10
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen
(§ 17 Nr. 10)
- a)
-
Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
- b)
-
Holz für Werkstücke messen und anreißen
- c)
-
Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten
- d)
-
Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen
- e)
-
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- f)
-
Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
20
11
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
Schalungen:
- a)
-
Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)
-
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern
Bewehrungen:
- c)
-
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen
- d)
-
Betonstahlmatten zuschneiden
- e)
-
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Beton:
- f)
-
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- g)
-
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
- h)
-
Oberflächen nacharbeiten
- i)
-
kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen
- k)
-
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- l)
-
Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
12
Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
- a)
-
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)
-
Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen
- c)
-
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken
- d)
-
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- e)
-
Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
13
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
- a)
-
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
- b)
-
Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus beurteilen
- c)
-
Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen
- d)
-
Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfen
- e)
-
offene Wasserhaltung durchführen
- f)
-
Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern
- g)
-
den Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicherheit einschätzen
- h)
-
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
- i)
-
Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
- k)
-
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten
18
14
Herstellen von Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
- a)
-
Verkehrswege abtragen, Stoffe getrennt lagern
- b)
-
Untergrund verbessern
- c)
-
ungebundene Tragschichten herstellen
- d)
-
Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
- e)
-
Einfassungen in Geraden herstellen
- f)
-
Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen
- g)
-
Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metalle und Kunststoffe, sägen, feilen, bohren und schleifen
15
Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
- a)
-
Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten
- b)
-
Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen
- c)
-
Rohre, Formstücke und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen
- d)
-
Kontrollschächte herstellen
- e)
-
Dränung einbauen
16
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 12, 13, 14 oder 15 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.
8
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 15 zu ergänzen und zu vertiefen.
II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr
A. Schwerpunkt Straßenbauarbeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
Aufmaßskizzen anfertigen
5
Durchführen von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
- a)
-
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser
- b)
-
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
- c)
-
Längs- und Querprofile abstecken
- d)
-
Bögen abstecken
6
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
- a)
-
Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
- b)
-
Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern
- c)
-
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen
- d)
-
Betone mit besonderen Eigenschaften unterscheiden
- e)
-
Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden, Betonfestigkeitsklasse nach Konsistenz auswählen
- f)
-
Bindemittel und Zuschlag auswählen
- g)
-
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
- h)
-
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
- i)
-
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten
- k)
-
Stahlbetonteile herstellen, transportieren, lagern und einbauen
6
7
Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
- a)
-
Mörtelgruppe auswählen
- b)
-
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
- c)
-
Verbandsart für Schachtmauerwerke festlegen
- d)
-
Sonderbauteile mit Steinen und Fertigteilen herstellen, insbesondere Einfassungen, Ausfachungen und Schächte
8
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
- a)
-
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen
- b)
-
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
- c)
-
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
- d)
-
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
- e)
-
vorhandene Leitungen sichern
- f)
-
Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten
- g)
-
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- h)
-
Baugruben und Gräben verbauen
- i)
-
offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen
- k)
-
Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen
- l)
-
Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
6
9
Herstellen von Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Entwässerung:
- a)
-
Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung von Quer- und Längsneigung höhen- und fluchtgerecht herstellen
8
Unterlage für Decken und Beläge:
- b)
-
Befestigung aufnehmen, Material auf Wiederverwendung prüfen und getrennt lagern
- c)
-
Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
- d)
-
Bodenverbesserung und Bodenverfestigung durchführen
- e)
-
Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- f)
-
Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
- g)
-
Einfassungen und Befestigungen in Geraden und Kurven herstellen
4
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
- h)
-
Bettung herstellen
- i)
-
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbänden herstellen
- k)
-
Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, rammen und abrütteln
16
Asphaltdecken:
- l)
-
Unterlage vorbereiten
- m)
-
Verarbeitbarkeit des Materials prüfen
- n)
-
Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen und verdichten
- o)
-
Deckschicht auf Ebenheit prüfen
- p)
-
Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
4
10
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr
B. Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten
1
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
- c)
-
Aufmaßskizzen anfertigen
5
Durchführen von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
- a)
-
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser
- b)
-
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
6
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
- a)
-
Brettschalungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen und aufbauen
- b)
-
Brettschalungen abbauen, reinigen und lagern
- c)
-
Bewehrungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen und einbauen
- d)
-
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungselemente
- e)
-
Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden
- f)
-
Bindemittel und Zuschlag auswählen
- g)
-
Frischbetonprüfung durchführen
- h)
-
Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen
- i)
-
Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
3
7
Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
- a)
-
Mörtelgruppe auswählen
- b)
-
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
- c)
-
Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen
- d)
-
Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ortbeton herstellen
- e)
-
Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen
- f)
-
Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
- g)
-
Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Materialien einbauen
2
8
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
- a)
-
Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern
- b)
-
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen
- c)
-
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
- d)
-
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
- e)
-
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
- f)
-
vorhandene Leitungen sichern
- g)
-
Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten
- h)
-
Böden lösen, laden, fördern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, lagern, einbauen und verdichten
- i)
-
Baugruben und Gräben verbauen
- k)
-
offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen
- l)
-
Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen
- m)
-
Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
12
9
Herstellen von Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Unterlage für Decken und Beläge:
- a)
-
Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
- b)
-
Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- c)
-
Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
- d)
-
Einfassungen herstellen
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
- e)
-
Bettung herstellen
- f)
-
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
4
10
Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
Transportieren und Lagern von Rohren, Armaturen und Formstücken:
- a)
-
Rohre, Armaturen und Formstücke auf Beschaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen
- b)
-
Rohrleitungsbauteile transportieren und lagern
Einbauen von Druckrohrleitungen:
- c)
-
Druckrohre aus metallischen Werkstoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Löten und Schweißen
- d)
-
Druckrohre aus duroplastischen und thermoplastischen Kunststoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Kleben und Schweißen
- e)
-
Rohrbettung aus unterschiedlichen Materialien herstellen
- f)
-
Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Formstücke aus unterschiedlichen Materialien für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien bearbeiten und einbauen
- g)
-
lösbare zugfeste und lösbare nichtzugfeste Verbindungen herstellen
- h)
-
Rohrleitungen mit Wasser auf Dichtheit prüfen, Rohrleitungen mit Luft auf Dichtheit prüfen
- i)
-
Rohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren spülen und desinfizieren
- k)
-
Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitungszone
21
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten:
- l)
-
Kabel auslegen und abdecken
- m)
-
Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllen
- n)
-
Kabel in Kabelschutzrohre einziehen
2
11
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
C. Schwerpunkt Kanalbauarbeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
- c)
-
Aufmaßskizzen anfertigen
5
Durchführen von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
- a)
-
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser
- b)
-
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
6
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
- a)
-
Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
- b)
-
Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern
- c)
-
Bewehrungen für Sohlen, Wände und Decken herstellen und einbauen
- d)
-
Einbauteile, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungselemente, einbauen
- e)
-
Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden
- f)
-
Bindemittel und Zuschlag auswählen
- g)
-
Frischbetonprüfung durchführen
- h)
-
Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen
- i)
-
Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
4
7
Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
- a)
-
Mörtelgruppe auswählen
- b)
-
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
- c)
-
Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen
- d)
-
Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ortbeton herstellen
- e)
-
Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen
- f)
-
Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
- g)
-
Rohrleitungen unter Verwendung von Gelenkstücken einbinden und sichern
- h)
-
Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Materialien einbauen
- i)
-
Sohlengerinne und Bermen mit unterschiedlichen Materialien herstellen
4
8
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
- a)
-
Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern
- b)
-
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Boden beurteilen
- c)
-
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
- d)
-
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
- e)
-
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
- f)
-
vorhandene Leitungen sichern
- g)
-
Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten
- h)
-
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- i)
-
Baugruben und Gräben verbauen
- k)
-
offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen
- l)
-
Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen
- m)
-
Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
16
9
Herstellen von Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Unterlage für Decken und Beläge:
- a)
-
Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
- b)
-
Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- c)
-
Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
- d)
-
Einfassungen herstellen
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
- e)
-
Bettung herstellen
- f)
-
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
4
10
Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
Transportieren und Lagern von Rohren, Formstücken und Schachtbauteilen:
- a)
-
Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Beschaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen
- b)
-
Kanalbauteile transportieren und lagern
Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegelleitung:
- c)
-
Standfestigkeit des Baugrundes prüfen
- d)
-
Rohrbettung mit unterschiedlichen Materialien herstellen
- e)
-
Rohre für nicht begehbare Freispiegelleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsverfahren einbauen
- f)
-
Abzweige und Formstücke einbauen, einmessen und protokollieren
- g)
-
Hausanschlüsse herstellen
- h)
-
Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitungszone
14
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten:
- i)
-
Kabel auslegen und abdecken
- k)
-
Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllen
- l)
-
Kabel in Kabelschutzrohre einziehen
2
11
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
D. Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten
1
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
- c)
-
Schichtenprofile und Brunnenausbaupläne anfertigen
- d)
-
Einmeßskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen
5
Durchführen von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
- a)
-
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser
- b)
-
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
- c)
-
Wasserspiegelmessungen und Tiefenlotungen in Bohrungen und Brunnen durchführen
6
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
- a)
-
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen
- b)
-
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
- c)
-
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
- d)
-
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
- e)
-
vorhandene Leitungen sichern
- f)
-
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- g)
-
Baugruben und Gräben verbauen
- h)
-
geschlossene Wasserhaltungen durchführen und überwachen, insbesondere nach dem Vakuum- und Schwerkraftverfahren
- i)
-
Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen
6
7
Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
Einbauen von Rohrleitungen:
- a)
-
Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen, ausrichten und nach unterschiedlichen Verfahren verbinden
- b)
-
Einbindungen in bestehende Druckrohrleitungen herstellen
- c)
-
Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser herstellen
- d)
-
Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen
- e)
-
Rohrleitungen spülen und desinfizieren
- f)
-
oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grundwasser verlegen und überwachen
- g)
-
Kabel auslegen und verdecken
9
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen:
- h)
-
Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere anreißen, körnen, trennen, fügen und Gewinde schneiden
3
Herstellen von Bohrungen:
- i)
-
Bohrungen im Trocken- und Spülbohrverfahren herstellen, insbesondere zur Untersuchung des Baugrundes, zur Wassergewinnung und Wassereinleitung, zur Grundwasserabsenkung sowie zum Rückbau von Brunnen
- k)
-
Schachtbrunnen herstellen
- l)
-
Bodenproben entnehmen, ansprechen und Schichtenverzeichnisse führen
- m)
-
Bohrspülzusatzmittel auswählen, dosieren und die Bohrspülung während des Bohrens kontrollieren
- n)
-
Bohrgeräte und Zubehör einsetzen und warten
- o)
-
Ramm- und Schlitzsondierungen durchführen
14
Ausbau von Bohrungen:
- p)
-
Bohrungen in unterschiedlichen Techniken zu Brunnen ausbauen
- q)
-
Bohrungen, insbesondere zu Grundwassermeßstellen, ausbauen
- r)
-
Ausbaumaterialien vorbereiten und einbauen, insbesondere Filter- und Vollwandrohre sowie Mantelrohre oder Sperr-Rohre
- s)
-
Filter- und Füllkiese nach unterschiedlichen Verfahren einbringen
6
Herstellen von Abschlußbauwerken:
- t)
-
Abschlüsse für Grundwassermeßstellen überflur und unterflur herstellen
3
Montieren von Wasserförderungsanlagen:
- u)
-
Pumpen auswählen, montieren und in Betrieb nehmen
- v)
-
Druckkesselanlagen installieren
3
8
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 und 7 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
E. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten
1
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
4*)
2
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
-
Schienen und Schwellen abladen und lagern
- d)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
Aufmaßskizzen anfertigen
5
Durchführen von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
- a)
-
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser
- b)
-
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
- c)
-
Spur-, Rillen- und Leitweite sowie gegenseitige Höhenlage messen
4*)
6
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
- a)
-
Rahmenschalungen für Fundamente und Schächte herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
- b)
-
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
- c)
-
Schalungen abbauen, reinigen und lagern
- d)
-
Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden
- e)
-
Bindemittel und Zuschlag auswählen
- f)
-
Frischbeton auf Konsistenz prüfen
- g)
-
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
- h)
-
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
- i)
-
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten bearbeiten und nachbehandeln
- k)
-
Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern und einbauen
4
7
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
- a)
-
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen
- b)
-
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
- c)
-
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit beurteilen und berücksichtigen
- d)
-
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
- e)
-
vorhandene Leitungen sichern
- f)
-
Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten
- g)
-
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- h)
-
Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
- i)
-
Entwässerung eines Bahnkörpers herstellen
8
8
Herstellen von Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
- a)
-
Bettung herstellen
- b)
-
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbänden herstellen
- c)
-
Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, abrammen und abrütteln
Asphaltdecken:
- d)
-
Unterlage vorbereiten
- e)
-
Trag- und Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen und verdichten
- f)
-
Trag- und Deckschicht auf Ebenheit prüfen
- g)
-
Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
9
Verlegen von Gleisen:
- i)
-
Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter herstellen und prüfen
- k)
-
Schwellen auf- und umplatten
- l)
-
Schwellen verlegen und ausrichten
- m)
-
Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von Schienenzangen, Umsetzböcken und eines Zwei-Wege-Baggers, verlegen und befestigen
- n)
-
Gleisjoch herstellen
- o)
-
Laschenverbindungen mit Rückstromführung, insbesondere Stoßlückenverbindungen, Notlaschenverbindungen und Verbindungen mit Übergangslasche und Ausgleichslasche, herstellen
- p)
-
Gleise einschotten, heben, richten und stopfen
21
9
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.