(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1199 - 1201)
- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 38 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 38 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 38 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 38 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 38 Nr. 5)
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 38 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
- e)
-
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
- f)
-
geräumte Baustelle übergeben
7
Herstellen von Holzkonstruktionen
(§ 38 Nr. 7)
- a)
-
Dachflächen über zusammengesetzten Grundrissen ausmitteln
- b)
-
Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit ungleicher Neigung einschließlich Anbauten und Dachgauben in unterschiedlichen Ausführungen herstellen
- c)
-
vorgefertigte Elemente und Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Dächer transportieren, einbauen und verankern
26
8
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 38 Nr. 8)
- a)
-
Dämmsysteme prüfen und auf ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen
- b)
-
Feuchte- und Wärmeschutz, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit, der Dampfdiffusion und der Hinterlüftung, herstellen
2
9
Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen
(§ 38 Nr. 9)
- a)
-
Außenwandbekleidungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Hinterlüftung, herstellen
- b)
-
Fugen und Ecken bei Holzkonstruktionen und Fassaden hinsichtlich der Schlagregen- und Winddichtigkeit ausbilden und Anschlüsse herstellen
6
10
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen
(§ 38 Nr. 10)
- a)
-
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster und Türen, einbauen
- b)
-
Befestigungs- und Montagehilfsmittel für Verankerungen, insbesondere Dübel, Diagonalverbände, Spannschlösser, Abstandhalter und Stahlblechverbindungsmittel, auswählen und einbauen
- c)
-
gewendelte Treppen herstellen und einbauen
6
11
Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen
(§ 38 Nr. 11)
- a)
-
stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einrichten
- b)
-
Maschinenwerkzeuge instand halten
2
12
Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen
(§ 38 Nr. 12)
- a)
-
Schäden durch Sichtprüfung feststellen und dokumentieren
- b)
-
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- c)
-
Art und Umfang der Instandsetzung abschätzen
- d)
-
Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, Formen und Schablonen herstellen, Holzbauteile ersetzen und ergänzen, Holzschutzmaßnahmen durchführen
4
13
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 38 Nr. 13)
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
-
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.
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- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.