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BBergG § 22 Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung

Bundesberggesetz

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 B 30/18
21. November 2019
7 B 30/18 21. November 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 96/16
18. Juli 2018
2 L 96/16 18. Juli 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (10. Kammer) - 10 A 4/16
15. August 2016
10 A 4/16 15. August 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (5. Kammer) - 5 K 204/13 Me
11. Februar 2015
5 K 204/13 Me 11. Februar 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 337/06
23. April 2009
2 L 337/06 23. April 2009
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 L 3421/00
30. Oktober 2003
7 L 3421/00 30. Oktober 2003
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 ME 13/03
23. Juni 2003
7 ME 13/03 23. Juni 2003