Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 96/16

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Verlängerung einer bis zum Jahr 2011 befristeten, einem anderen Unternehmen erteilten bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 zur Ausübung der Rechte für den – seinerzeit – bergfreien Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) sowie die Zustimmung des Beklagten zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin.

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Mit Urkunde vom 07.11.1991 erteilte das damalige Bergamt Staßfurt der Fa. (B.) GmbH die Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken und zur Ausübung des in § 7 BBergG festgeschriebenen Rechts für den – seinerzeit bergfreien – Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen im Erlaubnisfeld (M.) im früheren Landkreis Schönebeck. Ein von der Fa. (B.) GmbH eingereichter Aufsuchungsbetriebsplan wurde mit Bescheid vom 28.01.1992 auf die Fa. (D.) GmbH übertragen.

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Mit Urkunde vom 05.08.1992 erteilte das Bergamt Staßfurt der Fa. (D.) GmbH auf deren Antrag vom 11.03.1992 eine bis zum Jahr 2011 befristete Bewilligung (Nr. II-B-f-232/92) zur Ausübung der in § 8 BBergG genannten Rechte für den (damals) bergfreien Bodenschatz „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) (Bl. 155 der Beiakte A). Der Bescheid enthielt die Nebenbestimmungen, gemäß § 51 Abs. 1 BBergG einen Hauptbetriebsplan für eine Geltungsdauer von zwei Jahren und gemäß § 52 Abs. 2a BBergG einen Rahmenbetriebsplan einschließlich Umweltverträglichkeitsuntersuchung in einem Planfeststellungsverfahren vorzulegen, falls die beanspruchte Gesamtfläche des Tagebaus einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen 10 ha oder mehr beträgt oder wenn eine Förderkapazität von 3.000/Tag oder mehr errichtet werden soll oder wenn eine großräumige Grundwasserabsenkung erfolgen soll. Auf den Antrag der Fa. (D.) vom 19.11.1992 stimmte das Bergamt mit Bescheid vom 17.12.1992 der Übertragung der Bergbauberechtigung auf die Fa. (R.) GmbH & Co. KG. zu.

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Die Fa. (R.) GmbH & Co. KG beantragte am 14.06.1993 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für den Zeitraum 1993 bis 2011. Im Rahmenbetriebsplanverfahren beteiligte das Bergamt Staßfurt andere Träger öffentlicher Belange. Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Magdeburg äußerte mit Schreiben vom 26.11.1993 "schwerwiegende Bedenken gegenüber der Realisierung des Bergbauvorhabens". Ebenfalls am 14.06.1993 beantragte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG beim Bergamt Staßfurt die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes gemäß § 51 BBergG für den Zeitraum 1994 bis 1996. Ferner beantragte sie die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Das damalige Regierungspräsidium Magdeburg lehnte in seiner landesplanerischen Stellungnahme vom 26.01.1994 das Vorhaben ab, da es den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspreche. Am 23.07.1993 stellte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG den Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns des Abbaus von Bodenschätzen nach § 57 b BBergG. Am 14.09.1993 beantragte sie beim Bergamt Staßfurt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung gemäß § 10 NatSchG LSA (a.F.). Außerdem beantragte sie am 02.05.1994 ein Planfeststellungsverfahren, in dem zuletzt ein Scoping-Termin am 27.04.1995 stattfand. Am 29.03.1996 legte sie einen Hauptbetriebsplan für den Zeitraum August 1996 bis August 1998 zur Zulassung vor.

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Am 11.03.1998 beantragte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Fa. (S.) GmbH & Co. KG, die das Bergamt Staßfurt mit Bescheid vom 09.10.1998 erteilte.

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Inzwischen hatte die Fa. (S.) GmbH & Co. KG mit Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 das Bergrecht gemeinsam mit Bewilligungen für vier andere Lagerstätten an die Klägerin zu einem Gesamtkaufpreis von 120.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer veräußert. Die Fa. (S.) GmbH & Co. KG beantragte mit Schreiben vom 01.06.1999 beim Bergamt Staßfurt die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin. In einem Schreiben vom 02.06.1999 erklärte die Klägerin gegenüber dem Bergamt, dass das Unternehmen allen sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergebenden Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen werde. Mit Schreiben vom 06.04.2000 bat die Klägerin, Bezug nehmend auf den mit Schreiben der Fa. (S.) GmbH & Co. KG vom 01.06.1999 gestellten Antrag zur Übertragung der Bewilligung für das Feld (M.), um Mitteilung über den Stand der Bearbeitung. Mit Schreiben vom 10.05.2000 bat sie um Übertragung der Berechtigung.

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Die Fa. (S.) GmbH & Co. KG wurde am 02.01.2007 im Handelsregister gelöscht. Nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Jena war die persönlich haftende Gesellschafterin, die (S.) Verwaltungs-Gesellschaft mbH, ausgeschieden, die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen.

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Unter Datum vom 29.12.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass mit Datum vom 23.12.2011 ihr Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes für den Zeitraum 2012 bis 2013 für das geplante Vorhaben (M.) - (K.) eingegangen sei, und bat darum, den erforderlichen Nachweis für die Bergbauberechtigung Nr. II-B-f-232/92 im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) nachzureichen, da dieser Nachweis nicht habe festgestellt werden können und der Nachweis dem Unternehmer obliege (Bl. 323 der Beiakte B). Ebenfalls am 29.12.2011 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Bewilligung für das Feld (M.) - (K.) über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren. Die Verlängerung sei erforderlich, da die im Bergwerksfeld vorhandenen Rohstoffe noch nicht abgebaut seien. Am 12.01.2012 sandte das Bergamt die Hauptbetriebsplan-Unterlagen an die Klägerin "bis zum Zeitpunkt ihrer Nachweiserklärung der Berechtigung" zurück. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2012, ein Dokument über die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung der Bewilligung auf sie sei dort nicht greifbar. Sie verweise jedoch auf die formgültigen Anträge der Fa. (S.) GmbH & Co. KG vom 01.06.1999 und ihren Antrag auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG vom 02.06.1999. Sie gehe davon aus, dass diesen Anträgen gemäß die Zustimmung zur Übertragung erteilt worden sei, da Versagungsgründe nicht ersichtlich und auch nicht mitgeteilt worden seien.

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Den von der Klägerin am 29.12.2011 gestellten Antrag auf Verlängerung der Bewilligung lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.04.2013 ab. Zur Begründung gab er an, die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und planmäßigen Gewinnung im Bewilligungsfeld bis zum Ablauf der Befristung (§ 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG) lägen nicht vor. Dies setze voraus, dass auch tatsächlich Gewinnungsarbeiten stattfänden bzw. stattgefunden hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Bewilligungsfeld sei unverritzt. Es sei auch kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und daher kein Hauptbetriebsplan zugelassen worden. Während der 19-jährigen Geltungsdauer der Bergbauberechtigung seien keine Gewinnungstätigkeiten durchgeführt worden. Da dies einen zwingenden Widerrufsgrund darstelle, wäre vor der Entscheidung über die Verlängerung der Bewilligung deren Widerruf gemäß § 18 Abs. 3 BBergG zu prüfen gewesen. Die Verlängerung der Bewilligung sei zu versagen, wenn in Bezug auf die Erlaubnis Widerrufsgründe vorlägen. Es seien keine Gründe erkennbar, die den Widerruf hemmen würden. Das Recht der Bewilligung sei nicht auf die Klägerin übertragen worden, denn es fehle an der schriftlichen Zustimmung der Behörde zum Übertragungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Eine Genehmigungsfiktion sehe das BBergG nicht vor. Über die Bewilligung könne nur der Inhaber, aber kein Dritter bestimmen. Der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung sei auch nicht rechtzeitig gestellt worden. Er, der Beklagte, habe keine ausreichende Zeit gehabt, um auch ein eventuelles Beteiligungsverfahren durchführen zu können. Die ihm verbliebene Zeit vom 29. bis 30.12.2011 sei keine ausreichende Bearbeitungsfrist.

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Am 08.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen:

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Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG verlange nicht die Feststellung, dass in der Vergangenheit und aktuell eine "ordnungs- und planmäßige Gewinnung" stattfinde oder stattgefunden habe. Vielmehr solle die Verlängerung für eine Zeit gewährt werden, in der das Vorkommen bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung voraussichtlich erschöpft sei. Richtiges Mittel zur zeitlichen Begrenzung einer Bewilligung in Fällen, in denen eine der sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung gemäße bergbauliche Tätigkeit nicht vorliege, sei der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG. Auf die Frage, ob denkbar Umstände vorlägen, die einen Widerruf rechtfertigten, komme es nicht an, auch weil der Beklagte keinen Widerruf erklärt habe.

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Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Die Verzögerungen, die infolge ausstehender Durchführung des von ihrer Rechtsvorgängerin beantragten Raumordnungsverfahrens und ausstehender Zustimmungen zum Erlass des Rahmen- und Hauptbetriebsplans eingetreten seien, habe sie nicht zu vertreten. Die aktenkundigen internen Rücksprachen im Bergamt Staßfurt offenbarten vielmehr, dass die Fristenproblematik zwar aufgeworfen, jedoch überhaupt nur für die Zukunft gesehen worden und daher beabsichtigt gewesen sei, mit dem zu erlassenden Bescheid nach § 22 BBergG einen Hinweis auf § 18 Abs. 3 BBergG zu erteilen. Ebenso werde deutlich, dass das Bergamt Staßfurt hieraus die Notwendigkeit erkannt habe, die in ihrer Behörde anhängigen Verfahren zügig zu betreiben. Da eine Zustimmung zu dem Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 nach § 22 BBergG nicht erteilt worden sei, seien alte und neue Bewilligungsinhaberin hinsichtlich des Bergrechts nicht handlungsbefugt gewesen. Zudem sei eine Anzahl von Umständen hinzugetreten, die sich auf die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit hinderlich ausgewirkt hätten. Im Jahre 2009 sei es zum Erwerb der Geschäftsanteile der Klägerin durch ihren Geschäftsführer bzw. durch eine ihm gehörige Gesellschaft gekommen, so dass die heutige Geschäftsführerin der Klägerin nur eingeschränkt über Informationen aus der geschäftlichen Tätigkeit vor 2009 verfügt habe. Die Fa. (R.) GmbH & Co.KG habe mit den von ihr gestellten Anträgen auf Zulassung des Rahmen- und Hauptbetriebsplans, auf vorzeitigen Beginn des Abbaus, auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens und eines Planfeststellungsverfahrens sowie mit der Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens, einer Umweltverträglichkeitsstudie und eines landschaftspflegerischen Begleitplans alles für die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit Nötige getan. Die (S.) GmbH & Co.KG sei im Herbst 1998 dahingehend beschieden worden, dass eine Zustimmung der Wasserbehörde nach damaligem Stand (hohe Anzahl von Nassgewinnungstagebauen) nicht möglich sei und empfohlen werde, in den nächsten drei bis fünf Jahren keine ernsthaften Aktivitäten zu unternehmen. Abgesehen von der Untätigkeit des Bergamts Staßfurt und des Regierungspräsidiums Magdeburg bezüglich des Wasserrechts und des Raumordnungsverfahrens hätten aufseiten der (S.) GmbH & Co.KG und bei ihr, der Klägerin, Umstände vorgelegen, die hätten Anlass geben können, die bei den Behörden anhängigen Verfahren abzuwarten. Nach dem Kauf der Bewilligung am 25./28.09.1998 habe sie, die Klägerin, Anstalten getroffen, die Lagerstätte zu verkaufen. Deshalb sei es geboten gewesen, den Bestand von Rechten zu wahren, jedoch gewisse kosten- und zeitintensive Investitionen zu unterlassen bzw. zurückzustellen. Nicht anders habe sich die Lage im Vorfeld und im Zuge der Verkaufsbemühungen dargestellt, die die Klägerin betreffend den Verkauf der Geschäftsanteile unternommen habe. Die (H.) AG habe bereits in den Jahren 2004 und 2005 starke Bemühungen unternommen, die GmbH-Geschäftsanteile zu verkaufen, die sich bis zum Jahr 2009 fortgesetzt hätten. Die neue Inhaberin der Geschäftsanteile und die neue Geschäftsführung seien zunächst mit beträchtlichen personelle Mittel in Anspruch nehmenden Aufgaben befasst gewesen, die für die unproblematische und reibungslose Übernahme des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien. Die Klägerin habe Aktivitäten zur Aufnahme der Verfahren entfaltet sowie einen Antrag auf Hauptbetriebsplanzulassung und Verlängerung der Bewilligung gestellt, sobald sie hierzu imstande gewesen sei.

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Der Beklagte erhebe zu Unrecht den Einwand, dass sie nicht befugt sei, den Verlängerungsantrag zu stellen. Dies sei treuwidrig, weil der Beklagte verpflichtet sei, der Übertragung der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 BBergG auf die Klägerin zuzustimmen. Einer Mitwirkung der (S.) GmbH & Co.KG bedürfe es nicht. Als Anwartschaftsberechtigte sei sie tauglicher Adressat des Bescheides gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Sollte der Beklagte die Mitwirkung der früheren Inhaberin des Bergrechts bei Erlass des Bescheides in formeller Hinsicht trotzdem für notwendig halten, könne nach einem entsprechenden Hinweis die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die nicht mehr existente Fa. (S.) GmbH & Co. KG veranlasst werden. Auch wenn sie, die Klägerin, noch nicht Inhaberin der Bewilligung sei, habe sie ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung des Beklagten nach § 22 BBergG. Dieser Norm liege der Grundsatz der Veräußerlichkeit bergrechtlicher Bewilligungen zugrunde. Liege die ratio der Norm in der prinzipiellen Veräußerlichkeit von Bergrechten, so diene die Norm dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit solcher Rechte. Damit sei der Kaufpartner in den Schutzbereich der Norm einbezogen, so dass sie, die Klägerin, ein eigenes klagbares Recht auf Erteilung der Zustimmung und Verlängerung der Bewilligung habe. Der Beklagte sei zur Zustimmung verpflichtet. Mithin könne ihr auch ein Recht auf Verlängerung der Bewilligung nicht abgesprochen werden. Der Beklagte berufe sich treuwidrig auf rechtliche Nachteile, die durch eigenes rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bewirkt worden seien. Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Frage getroffener Dispositionen stelle sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2013 zu verurteilen, gemäß ihrem Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „(M.) - (K.)“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern.

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sowie,

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den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch (S.) GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gemäß § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und erwidert:

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Die Klage sei bereits unzulässig. Da die Klägerin nicht Bewilligungsinhaberin sei, müsste sie die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen können. Eine solche Norm stelle § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht dar. Unabhängig davon sei das Rechtsschutzbedürfnis fraglich, weil die Bewilligung bereits am 31.12.2011 erloschen und eine rückwirkende Verlängerung nicht möglich sei.

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Die Klage sei auch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht vorlägen. Der Antrag, der am 29.12.2011 eingegangen sei, habe eine rechtzeitige Bearbeitung nicht ermöglicht. Bei der Befristung der Bewilligung handele es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Derartige Fristen könnten schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht rückwirkend verlängert werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich durch das Erlöschen der Bewilligung die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der von der Bewilligung umfassten Bodenschätze geändert hätten. Kiese und Kiessande seien nach dem Einigungsvertrag den bergfreien Bodenschätzen zugeordnet gewesen. Somit habe die bergrechtliche Bewilligung seinerzeit erteilt werden können. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen am 23.04.1996 seien die bestehenden Bergbauberechtigungen unberührt geblieben. Mit dem Erlöschen der Bewilligung am 31.12.2011 seien die Kiese und Kiessande in (M.) - (K.) jedoch nicht mehr bergfrei und fielen dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu. Die Verlängerung der Bewilligung würde also eklatante eigentumsrechtliche Veränderungen mit sich bringen, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem Gesetz erreicht werden sollten, nicht vereinbar seien. Auch deshalb verbiete sich eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung.

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Das Erfordernis einer ordnungs- und planmäßigen Gewinnung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG sei nicht nur auf die Zukunft gerichtet. Es erfordere ein strukturiertes und zielgerichtetes Vorgehen. Zu beachten sei das der Bewilligung zugrundeliegende Arbeitsprogramm. Dort sei beschrieben worden, dass die Arbeiten zum Vorhaben (M.) 1992 aufgenommen würden und 18 Jahre andauern sollten. Daraus erkläre sich auch die Befristung bis 2011. Änderungen des Arbeitsprogramms seien nicht angezeigt worden. Zudem seien die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Bewilligung in § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht abschließend. Neben den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG seien zumindest auch die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG zu beachten, die zusammen mit der Befristung der Bewilligung und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Unternehmers eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit sichern sollten; dies betreffe etwa § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG (Vorlage eines Arbeitsprogramms) und § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit). Hierzu habe die Klägerin bislang keine Angaben gemacht.

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Eine Verlängerung sei zudem nicht möglich, weil die Bewilligung zu widerrufen wäre. Es wäre widersinnig, nicht verfahrensökonomisch und aus Gründen der Rechtssicherheit fragwürdig, eine Bewilligung (zunächst) zu verlängern, die zu widerrufen sei. Die von der Klägerin genannten Gründe seien keine, die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG einem Widerruf entgegenstünden. Der eingereichte Hauptbetriebsplan habe nicht vor der Rahmenbetriebsplanzulassung zugelassen werden sollen. Nach der Durchführung des Scoping-Termins im Jahr 1995 sei es Sache der Bewilligungsinhaberin gewesen, die Antragsunterlagen entsprechend den Abstimmungen zu überarbeiten. Dies sei aber nicht erfolgt. Nach der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vom 09.10.1998 habe sich die nunmehrige Bewilligungsinhaberin in den Betriebsplanverfahren nicht geäußert – weder ob sie in die vorliegenden Betriebspläne eintrete noch ob sie neue Betriebspläne einreiche. Diese Untätigkeit müsse sich die Bewilligungsinhaberin – und, soweit sie die Verlängerung der Bewilligung begehre, auch die Klägerin – zurechnen lassen. Die Einwände der Klägerin, dass durch firmeninterne Veränderungen Informationsverluste entstanden seien und der Großteil der Zeit dazu habe verwendet werden müssen, sich intern neu aufzustellen, seien keine, die für das Vorliegen nicht zu vertretender Umstände im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG sprächen. Vielmehr liege es an der Klägerin, das Unternehmen so zu organisieren, dass die erforderlichen Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit interne – hier sehr langwierige – Umstrukturierungs- und Umorientierungsmaßnahmen eine verspätete Aufnahme der Gewinnung rechtfertigen sollten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe die Bewilligungsinhaberin das Bergrecht mit Vertrag vom 25./28.9.1998 an die Klägerin veräußert – mithin vor der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Bewilligungsinhaberin, die erst am 09.10.1998 erteilt worden sei. Bereits 1999, also nicht einmal ein Jahr nach dem Erwerb des Gewinnungsrechts, habe sich die Klägerin bereits wieder bemüht, das Gewinnungsrecht weiterzuverkaufen. Das lasse den Schluss zu, dass die Klägerin nie an der Verwirklichung des Vorhabens interessiert gewesen sei, sondern die Bewilligung allenfalls als Handelsobjekt betrachtet habe. Dies sei vom Bergrecht aber nicht geschützt bzw. solle gerade verhindert werden. Das Bergrecht bezwecke, im öffentlichen Interesse die Rohstoffversorgung zu sichern und eine zügige Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu gewährleisten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Aufsuchungs- und die Abbautätigkeit kurzfristig aufgenommen und mit der gebotenen Intensität betrieben werden. Zugleich solle vermieden werden, dass Erlaubnisse und Bewilligungen dazu eingesetzt würden, eine Bevorratung von Lagerstätten und damit von Rohstoffen zu ermöglichen. Auch aus diesem Grund wäre ein Widerruf hier gerechtfertigt gewesen.

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Die Klägerin sei auch nicht befugt gewesen, die Verlängerung der Bewilligung zu beantragen, denn die Bergbehörde habe der Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin nicht zugestimmt. Die Klägerin sei nicht Bewilligungsinhaberin. Sie könne keine Klagebefugnis aus § 22 BBergG herleiten. § 22 entfalte keine Rechtswirkungen für § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen diesen Normen. § 22 BBergG habe keinen drittschützenden Charakter.

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Auch für die Klageerweiterung, mit der die Klägerin die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung begehre, bestünden Zulässigkeitsprobleme. Selbst wenn der Klägerin nunmehr die Zustimmung zur Übertragung erteilt würde, änderte dies nichts am Ablauf der Bewilligung, so dass es auch insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Zustimmung hätte für die Klägerin keinen erkennbaren Nutzen. Im Übrigen fehle es für die Zustimmung an der Vorlage eines schlüssigen Arbeitsprogramms. Inzwischen dürfte auch ein neuer Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der in § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) vorausgesetzt werde, erforderlich sein. Deshalb habe über das Zustimmungsbegehren nicht abschließend entschieden werden können. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn die Klägerin auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse verwiesen werde. Sie habe über mehrere Jahre versäumt, das Verfahren voranzutreiben, und könne daher nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit erheben. Keines der betroffenen Grundstücke stehe im Eigentum der Klägerin oder der Bewilligungsinhaberin. Daraus sei ersichtlich, dass die Unternehmen keine Dispositionen zur Vorbereitung des Abbaus von Sand und Kies getroffen hätten. Investitionen, die Vertrauensschutz begründen könnten, seien nicht getätigt worden.

27

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

28

Die Klage sei als Verpflichtungsklage statthaft. Der zusätzlich zum Antrag in der Klageschrift in der mündlichen Verhandlung gestellte weitere Antrag, den Beklagten zur Erteilung der Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zu verpflichten, stelle eine Klageerweiterung im Sinne von § 91 VwGO dar, die die Kammer als sachdienlich ansehe, weil sie zur endgültigen Beilegung des Streitstoffs führe, der im Wesentlichen derselbe bleibe.

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Der Ablehnungsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung habe. Dabei könne dahinstehen, ob eine Bewilligung durch Zeitablauf erledigt sei, wenn nicht rechtzeitig vor deren Ablauf ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei, ob der Antrag vom 29.11.2011 "rechtzeitig" gewesen sei und ob nach dem 31.12.2011 eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung noch möglich sei.

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Die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung setze einen entsprechenden Antrag des Unternehmers voraus, da auch eine Bewilligung gemäß § 10 BBergG nur auf Antrag erteilt werde. Der Klägerin habe jedoch die Befugnis zur Stellung eines Verlängerungsantrages gefehlt, da nur der Inhaber der Bewilligung einen solchen Antrag stellen könne, die Fa. (S.) GmbH & Co.KG aber aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bergbehörde nach § 22 Abs. 1 BBergG Inhaberin der Bewilligung geblieben sei. Da dieses Unternehmen laut Handelsregisterauszug bereits im Jahr 2007 erloschen sei, habe es danach einen Verlängerungsantrag nicht mehr stellen können. Den Antrag vom 29.11.2011 habe die Klägerin als Nichtberechtigte gestellt, da für sie keine Möglichkeit eigener Rechtsbetroffenheit bestanden habe. Ein Verwaltungsrechtsverhältnis mit der Behörde habe nur zu dem Unternehmen bestanden, das die Bewilligung erhalten habe. Außenstehende Dritte seien nicht einbezogen. Die Klägerin sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der (S.) GmbH & Co.KG sondern nur deren Vertragspartnerin gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei die (S.) GmbH & Co.KG im Übrigen noch nicht Inhaberin der Bewilligung gewesen, weil die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung erst danach erfolgt sei. Da das Verwaltungsverfahrensrecht keine gewillkürte Verfahrensstandschaft kenne, sei es der Klägerin versagt, allein aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Übereinkommens mit privaten Dritten deren verwaltungsrechtliche Anliegen als eigene wahrzunehmen.

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Die Klägerin könne auch nichts daraus herleiten, dass der von der (S.) GmbH & Co.KG gestellte Antrag auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung an die Klägerin nicht beschieden worden sei. Die Klägerin selbst habe den Antrag nicht gestellt, und zudem könne auch ein solcher Antrag nur von der Bewilligungsinhaberin selbst gestellt werden. Der Fa. (S.) GmbH & Co.KG könne nach ihrer Auflösung die Zustimmung nicht mehr erteilt werden. Eine eigene Rechtsposition räume § 22 Abs. 1 BBergG dem so wörtlich bezeichneten Dritten nicht ein. Auch diese Norm vermittle nur Rechtswirkungen zwischen der Bewilligungsinhaberin und der Bergbehörde. Die Verweigerung der Zustimmung könne nur die Rechte der Bewilligungsinhaberin verletzen. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines Erwerbers sei ausgeschlossen, da die Vorschrift ersichtlich nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sei. Auch aus dem Eigentumsgrundrecht ergebe sich kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin, da der Kaufvertrag nur privatrechtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien begründe und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht betroffen sein könne, weil erst das Vorliegen der bergbehördlichen Zustimmung den Kaufvertrag wirksam werden lasse. Die Rechtsposition der Klägerin werde auch nicht dadurch gestärkt, dass sie dem Beklagten am 23.12.2011 einen Hauptbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt habe. Die Klägerin genieße insoweit keinen Vertrauensschutz zur Erhaltung des Bestandsschutzes aus der bis zum 31.12.2011 noch bestehenden Bergfreiheit des Bodenschatzes "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen" nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (BodSchVereinhG). Die zur Erlangung einer öffentlich-rechtlichen Zulassung, Erlaubnis, etc. gemachten Aufwendungen würden jedenfalls nicht zu den vertrauensbegründenden Investitionen gezählt. Darüber hinaus habe die Klägerin in Ziffer 3 des Kaufvertrages erklärt, Kenntnis zu haben vom Stand der Projekte nach entsprechenden Berechtigungs- und Bewilligungsurkunden. Sie müsse sich daher die Kenntnis zurechnen lassen, dass ein Hauptbetriebsplan erst nach erfolgter Rahmenbetriebsplanzulassung habe zugelassen werden sollen und ein Rahmenbetriebsplan wegen der im Planfeststellungsverfahren zu Tage getretenen Hindernisse und Bedenken anderer Träger öffentlicher Belange "im Verfahren steckengeblieben" sei.

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Der im Wege der Klageerweiterung gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung auf die Klägerin zuzustimmen, könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Beklagte einen Antrag bescheide (und diesem stattgebe), den nicht sie, sondern ein anderes Unternehmen gestellt habe, mit dem die Klägerin lediglich einen (zivilrechtlichen) Vertrag auf Erwerb des Bergrechts geschlossen habe. Zudem sei der Beklagte nicht in der Lage, die von der Fa. (S.) GmbH & Co.KG beantragte Zustimmung auszusprechen, weil dieses Unternehmen seit 2007 nicht mehr existiere. Die Klägerin sei auch nicht etwa deren Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 5 BBergG geworden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Nachtragsliquidator vorhanden sei oder einzusetzen wäre. Dabei könne dahinstehen, ob eine Nachtragsliquidation voraussetze, dass es zu verteilende Aktiva gebe. Selbst wenn heute beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Nachtragsliquidation gestellt würde, um geltend zu machen, dass die Auflösung der Gesellschaft noch nicht zu deren Vollbeendigung geführt habe, dürfte es an einem nachträglichen Liquidationsgrund deshalb fehlen, weil der Beklagte seit dem 01.01.2012 nicht mehr seine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin erteilen könne; denn das Bergrecht sei seit dem 31.12.2011 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchVereinhG erloschen. Kiese und Kiessande im ehemaligen Bewilligungsfeld (M.) - (K.) gehörten seitdem nicht mehr zu den bergfreien, sondern zu den grundeigenen Bodenschätzen. Dies sei unweigerliche Konsequenz dessen, dass die Bewilligungsinhaberin bis dahin keinen Antrag auf Verlängerung gestellt und die Klägerin hierfür keine Befugnis besessen habe.

33

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet:

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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bereits an einem nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG erforderlichen Antrag fehle, sei fehlerhaft.

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Das Bergrecht normiere schon kein Antragserfordernis für § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 10 BBergG überzeuge nicht, weil diese Vorschrift nur für die Erteilung des Bergrechts ein Antragserfordernis im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG statuiere. Erst recht sei keiner Rechtsnorm zu entnehmen, dass ein etwaiger Antrag nur vom Inhaber des Bergrechts gestellt werden dürfe. Eine analoge Anwendung des § 10 BBergG dürfte sowohl wegen eines Umkehrschlusses als auch deswegen ausscheiden, weil die Sachlagen nicht vergleichbar seien. Im Fall der Erteilung des Bergrechts würden Rechte und Pflichten des Antragstellers erstmalig begründet; für die Verlängerung eines einmal begründeten Bergrechts könnten durchaus öffentliche Interessen sprechen, so dass die Möglichkeit einer von Amts wegen ausgesprochenen Verlängerung der Bewilligung nicht schlechthin ausgeschlossen sei.

36

Aber auch wenn im Rahmen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG von einem Antragserfordernis auszugehen sein sollte, habe sie einen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht nur der Inhaber der bergrechtlichen Bewilligung, sondern auch sie selbst berechtigt gewesen, einen Antrag auf Zustimmung zur Übertragung nach § 22 Abs. 1 BBergG zu stellen. Einen solchen Antrag habe sie auch gestellt. Ihr Schreiben vom 02.06.1999 habe zwar vorrangig beinhaltet und bezweckt, Erklärungen im Hinblick auf die Prüfung des Bergamtes nach §§ 11, 12 BBergG abzugeben. Es könne aber auch im Sinne eines Antrages nach § 22 Abs. 1 BBergG verstanden werden. Ein solcher Antrag sei überdies ihrem Schreiben vom 10.05.2000 zu entnehmen, in welchem sie um Übertragung von Bergbauberechtigungen gebeten habe. Selbst wenn nur die (S.) GmbH & Co. KG einen Antrag gestellt haben sollte, habe sich aus dem Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 in Verbindung mit dem Antrag der Rechtsinhaberin vom 01.06.1999 und der nachfolgenden Erklärungen der Klägerin ein Verwaltungsrechtsverhältnis gerade auch zwischen ihr und dem Beklagten ergeben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 22 Abs. 1 BBergG bezwecke nicht auch den Schutz der Interessen des Erwerbers und künftig Berechtigten, sei zweifelhaft. Die Vorschrift diene neben dem öffentlichen Interesse an der Realisierung von Lagerstättenvorkommen und der Verwirklichung der in § 2 Abs. 1 BodSchVereinhG verfolgten öffentlichen Interesse dem individuellen Interesse des Bergrechtsinhabers an der Verwirklichung von ihm erworbener Rechtspositionen und des Investitionsschutzes sowie dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern. Anderes gelte jedoch dann, wenn der Rechtsinhaber mit einem privaten Dritten einen privatrechtlichen Vertrag über die Übertragung des Bergrechts abschließe, durch dinglichen Übertragungsakt über das Recht verfüge und aufgrund der ihm obliegenden Pflichten zum Vollzug des Rechtsgeschäfts einen Antrag nach § 22 Abs. 1 BBergG stelle. Die Anerkennung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Klägerin folge auch aus der Regelungsnähe, die sich daraus ergebe, dass mit der Antragstellung in Bezug auf die Person des künftigen Rechtsinhabers dasjenige Prüfprogramm gemäß § 11 Nr. 6 bis 10, § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG i.V.m. § 22 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BBergG anstehe, das bei Erteilung der Bewilligung in Ansehung der Person des Bewilligungsinhabers maßgebend gewesen sei. Solange die Übertragung des Bergrechts wegen fehlender Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG schwebend unwirksam sei, hätten beide Vertragspartner eines hiervon betroffenen Rechtsgeschäfts in Bezug auf die begehrte oder angefochtene Entscheidung subjektiv-öffentliche Rechte.

37

Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Bergrecht infolge des Ablaufs der Geltungsdauer zum 31.12.2011 erloschen sei. Das von ihr einklagbare Recht auf Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 BBergG bewirke, sofern die Verpflichtung gerichtlich ausgesprochen werde, dass sie die bergrechtliche Bewilligung rückwirkend erwerbe. Durch die behördliche Genehmigung werde das Rechtsgeschäft privatrechtsgestaltend und mit der Wirkung ex tunc rückwirkend zum Zeitpunkt des genehmigten Rechtsgeschäfts wirksam.

38

Aus alldem folge, dass sie ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst oder die Rechtsinhaberin den Antrag gestellt habe, einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach
§ 22 Abs. 1 BBergG habe. Eine fortbestehende Existenz des (damaligen) Rechtsinhabers sei nicht erforderlich.

39

Schließlich hätten auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG vorgelegen.

40

Die Klägerin beantragt,

41

das angefochtene Urteil zu ändern und

42

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2013 zu verpflichten, gemäß ihrem Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „(M.) - (K.)“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern.

43

sowie,

44

den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch (S.) GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gemäß § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Er trägt vor: Die Vorschrift des § 10 BBergG sei auf die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung entsprechend anwendbar. Die Klägerin sei nicht antragsbefugt, da sie lediglich Vertragspartnerin hinsichtlich des schwebend unwirksamen Kaufvertrages mit der damaligen Bewilligungsinhaberin, nicht jedoch Gesamtrechtsnachfolgerin der erloschenen Bewilligungsinhaberin sei. Der Antrag sei zudem nicht rechtzeitig gestellt, weil für dessen Bearbeitung die verbliebenen (höchstens) zwei Arbeitstage nicht ausgereicht hätten. Ferner genüge der Verlängerungsantrag nicht, um zumindest die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG prüfen zu können. Eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung habe sich durch den Fristablauf am 31.12.2011 erledigt. Auch lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG für eine Verlängerung der Bewilligung nicht vor. Eine ordnungs- und planmäßige Gewinnung im Feld (M.) - (K.) sei nicht gegeben und könne im Übrigen mangels Änderung zum Arbeitsprogramm auch nicht nachgewiesen werden. Daneben seien die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG zu beachten. Eine Verlängerung sei auch deshalb nicht möglich, weil die Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG zu widerrufen wäre. Die Gewinnung sei nicht innerhalb von drei Jahren aufgenommen worden. Auch lägen keine Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers vor, die es erforderten, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werde und die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung. Ihr erwachse aus einer von der Bewilligungsinhaberin beantragten Übertragung der Bewilligung kein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung. § 22 Abs. 1 BBergG räume dem Dritten keine eigene Rechtsposition ein. Aufgrund des Erlöschens des Bewilligungsinhabers sei eine Zustimmung nicht mehr möglich. Eine Übertragung der Bewilligung scheitere zudem daran, dass auch die Bewilligung erloschen sei.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

A. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

50

I. Die Berufung ist zwar zulässig.

51

Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, der verlangt, dass die Begründung neben einem bestimmten Antrag auch die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Danach muss die Begründung der Berufung substanziiert und konkret auf den Streitfall und die tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zugeschnitten sein. Sie muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dieses Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Hierfür muss der Berufungskläger zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen. Seine Darlegungen müssen aus sich heraus verständlich sein. Bezugnahmen auf schriftliche Stellungnahmen sind zulässig, wenn sich diese in den Gerichtsakten befinden (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2015 – BVerwG 6 B 24.15 –, juris, RdNr. 7, m.w.N.).

52

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin vom 04.01.2018 gerecht, auch wenn sie damit begründet wird, dass das angefochtene Urteil "ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit" (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unterliege. Die darauf folgende kurze Zusammenfassung der Gründe, weshalb die verwaltungsgerichtliche Entscheidung fehlerhaft sei und die (ergänzende) Bezugnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Zulassung der Berufung zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung genügen, da sich daraus hinreichend verständlich ergibt, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird.

53

II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zum einen auf die Verlängerung der Bewilligung und zum anderen auf Erteilung der Zustimmung gerichtete Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

54

1. Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Bewilligung begehrt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

55

1.1. Die Klägerin ist insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie kann geltend machen, durch die nicht gewährte Verlängerung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist. Dies ist bereits anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nach seinem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 42 RdNr. 65, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin Anspruch auf die von ihr beantragte und mit dem Bescheid vom 05.04.2013 abgelehnte Verlängerung der Bewilligung hat, auch wenn sie derzeit nicht Inhaberin der Bewilligung ist. Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin kann sie möglicherweise die Erteilung einer Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 BBergG verlangen, die möglicherweise auf den Zeitpunkt der Übertragung zurückwirkt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Verpflichtungsklage.

56

1.2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Beklagte hat die begehrte Verlängerung der am 05.08.1992 erteilen, bis zum Jahr 2011 befristeten bergrechtlichen Bewilligung Nr. II - B - f - 232/92 zu Recht versagt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat den geltend gemachten Verlängerungsanspruch nicht.

57

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 16 Abs. 5 BBergG. Danach wird die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen (Satz 1). Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist (Satz 2). Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig (Satz 3).

58

1.2.1. Eine Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG dürfte bereits daran scheitern, dass es an einem Verlängerungsantrag des Bewilligungsinhabers fehlt und die Klägerin selbst nicht die Befugnis besitzt, einen Verlängerungsantrag zu stellen.

59

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine bergrechtliche Bewilligung nach § 8 BBergG nur auf Antrag und nicht von Amts wegen verlängert werden kann.

60

Zwar regelt § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht ausdrücklich, dass die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung einen Antrag voraussetzt. Ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsvorschrift ein Antragserfordernis nicht ausdrücklich, ist aber durch Auslegung zu klären, ob ein Offizialverfahren oder ein Antragsverfahren durchzuführen ist (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 22 RdNr. 23). Ein Antragsverfahren liegt nahe, wenn der Anlass für das Verfahren in erster Linie im Interesse des Einzelnen liegt, etwa weil er eine Genehmigung benötigt oder eine Leistung erwartet (vgl. Schmitz, a.a.O., § 22 RdNr. 15, m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die Verlängerung einer Bewilligung nach § 8 BBergG liegt (hauptsächlich) im Interesse des Bewilligungsinhabers. Allein dieser entscheidet darüber, ob er das ihm gewährte Recht auch über die in der Bewilligungsurkunde festgesetzte Frist hinaus weiterhin beanspruchen will. Soweit § 10 BBergG für die (erstmalige) Bewilligung ein Antragserfordernis ausdrücklich benennt, hat dies lediglich klarstellenden Charakter, weil Bergbauberechtigungen schon nach allgemeinen Grundsätzen nur auf Antrag erteilt werden dürften (Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 10 RdNr. 1).

61

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde der danach erforderliche Verlängerungsantrag allerdings rechtzeitig am 29.12.2011 vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung gestellt. Ob die Zeit bis zum Auflauf der Geltungsdauer am 31.12.2011 für eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Verlängerungsantrages genügt hätte, ist unerheblich.

62

aa) Für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist anerkannt, dass zwar eine rückwirkende Verlängerung grundsätzlich ausscheidet, es aber ausreicht, wenn der Verlängerungsantrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird; auf den vor Fristablauf gestellten Antrag kann eine Frist auch noch nach Fristablauf verlängert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – BVerwG 7 C 25.04 –, juris, RdNr. 15). In diesen Fällen wird das Erlöschen als durch den Antrag oder auch eine ablehnende Entscheidung über den Verlängerungsantrag aufschiebend bedingt angesehen (Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 18 BImSchG RdNr. 34). Gründe dafür, dass dies bei der bergrechtlichen Bewilligung anders zu beurteilen sein sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 22.12.2016 – 3 L 1081/16 –, juris, RdNr. 16 f.). Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass es vom Schwierigkeitsgrad der Prüfung abhinge und es die Behörde ggf. in der Hand hätte, ob eine bergrechtliche Bewilligung verlängert werden kann oder nicht. Im Übrigen übersieht der Beklagte, dass auch bei Forderung einer – wie auch immer zu bemessenden – "ausreichenden" Bearbeitungsfrist sich eine aus Sicht des Beklagten "rückwirkende" Verlängerung nicht immer vermeiden ließe, nämlich dann, wenn die Behörde den Verlängerungsantrag zunächst ablehnt und erst auf eine Klage des Antragstellers hin dazu verpflichtet wird, die Verlängerung zu erteilen oder den Verlängerungsantrag erneut zu bescheiden. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des VG Leipzig vom 19.05.2010 (1 K 191/08 –, juris) berufen; denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Geltungsdauer der Bewilligung im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages bereits abgelaufen (vgl. RdNr. 20 in juris).

63

bb) Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung des Beklagten, eine "rückwirkende" Verlängerung der Bewilligung komme deshalb nicht in Betracht, weil die in Rede stehenden Bodenschätze (Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen) nach den Regelungen des am 23.04.1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.04.1996 (BodSchVereinhG) mit dem Erlöschen der Bewilligung nicht mehr bergfrei seien und damit dem jeweiligen Grundstückseigentümer zustünden.

64

Richtig ist, dass diese Bodenschätze im Katalog der in § 3 Abs. 3 BBergG aufgezählten bergfreien Bodenschätze nicht aufgeführt sind, sondern aufgrund von Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i.V.m. § 3 des Berggesetzes der DDR vom 12.05.1969 (GBl DDR S. 29) und der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.08.1990 (GBl. DDR I S. 1071) i.V.m. Nr. 9.23 der Anlage hierzu als mineralische Rohstoffe zu den bergfreien Bodenschätzen gehörten und den Beschränkungen des BodSchVereinhG unterworfen sind. Nach § 1 BodSchVereinhG sind die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages genannten Maßgaben nicht mehr anzuwenden. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Beitrittsgebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 BBergG aufgeführt sind, bleiben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BodSchVereinhG unberührt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchVereinhG bleiben die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze.

65

Daraus folgt aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass – bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung – eine auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung "rückwirkende" Verlängerung nicht mehr möglich wäre.

66

Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass eine solche Verlängerung der Bewilligung "eklatante, eigentumsrelevante Veränderungen" mit sich brächten, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem BodSchVereinhG erreicht werden sollte, nicht vereinbar seien. Aus der ausschließlich für das Beitrittsgebiet geltenden Rechtslage lässt sich für die Frage, bis wann ein Verlängerungsantrag nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG gestellt sein muss, nichts gewinnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem BodSchVereinhG die Möglichkeit ausschließen wollte, dass eine Bewilligung für die Gewinnung der nach übergeleitetem DDR-Recht bergfreien Bodenschätze verlängert wird. Der in § 2 Abs. 1 und 2 BodSchVereinhG angeordnete Bestandsschutz u.a. für bestehende Bewilligungen erlaubt auch die Verlängerung dieser Bergbauberechtigungen. Nach der Begründung zum Entwurf des BodSchVereinhG vom 28.02.1996 (BT-Drs. 13/3876, S. 4) folgt die Notwendigkeit des Bestandsschutzes für die bestehenden Bergbauberechtigungen aus der Eigentumsgarantie und dem in Art. 20 Abs. 3 GG als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verankerten Vertrauensschutzprinzip. Das weitere Schicksal dieser Berechtigungen mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten soll sich weiter nach den Vorschriften des BBergG richten, z.B. im Hinblick auf Erlöschen, Aufhebung, Widerruf, Verlängerung, Grundabtretung, Betriebsplanverfahren, Bergschadenshaftung usw., soweit sich aus § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG nichts anderes ergibt. Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass ungeachtet des Interesses an einer Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen eine Verlängerung möglich sein soll. Im Übrigen genießen auch die bergrechtlichen Gewinnungsberechtigungen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG (BVerfG, Beschl. v. 13.04.2007 – 1 BvR 284/05 –, RdNr. 4; Beschl. v. 21.10.1987 – 1 BvR 1048/87 –, juris, RdNr. 18). Dem Bewilligungsinhaber wird durch die Erteilung der Gewinnungsberechtigung eine vermögenswerte Rechtsposition zur privatnützigen Verfügung zugeordnet (Franke, a.a.O., § 8 RdNr. 20, m.w.N.). Durch die Übergangsregelung in § 2 Abs. 1 und 2 BodSchVereinhG werden zwar Grundeigentümer, die aufgrund fortbestehender Bergbauberechtigungen nach wie vor nicht Eigentümer der unterhalb ihres Grundstückes vorhandenen Kiese und Kiessande sind, sowohl im Vergleich zu Grundstückseigentümer im alten Bundesgebiet als auch gegenüber den Eigentümern im Beitrittsgebiet, denen das Eigentum an Kies- und Kiessandvorkommen wieder zusteht, ungleich behandelt; dies ist jedoch durch den hinreichend gewichtigen Umstand der Besitzstandssicherung sachlich gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 24.09.1997 – 1 BvR 647/91 u.a. –, juris, RdNr. 53).

67

c) Beizupflichten ist dem Beklagten und der Vorinstanz hingegen darin, dass die Klägerin, die den Verlängerungsantrag gestellt hat, eine Rechtsposition, die ein Antragsrecht zur Verlängerung der Bewilligung vermittelt, im Zeitpunkt der Antragstellung am 29.12.2011 nicht innehatte. Denn die Bewilligung war mangels erforderlicher Zustimmung der Bergbehörde nach § 22 Abs. 1 BBergG nicht wirksam von der (S.) GmbH & Co.KG auf die Klägerin übergegangen. Zwar mag, wenn der Rechtsinhaber die ihm erteilte oder übertragene Bewilligung veräußert hat, (auch) der im Kaufvertrag benannte Erwerber die Berechtigung zur Stellung eines Antrages nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG haben. Da aber erst die auf den Antrag ergangene behördliche Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG den wirksamen Übergang der Bewilligung auf den Erwerber bewirkt (vgl. Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 22 RdNr. 10; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl., § 22 RdNr. 6; Enderle, NVwZ 2012, 340), kann der Käufer nur dann wirksam einen Verlängerungsantrag nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG stellen, wenn die behördliche Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vorliegt. Dies war hier im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages nicht der Fall.

68

d) Im Ergebnis zutreffen dürfte auch die Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz, dass die Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG nicht mehr in Betracht kommt mit der Folge, dass die Klägerin nicht rückwirkend die Berechtigung zur Stellung eines Verlängerungsantrages erhalten kann.

69

aa) Die Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Geltungsdauer der Bewilligung bereits abgelaufen ist. Denn eine Zustimmung würde auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken.

70

Die privatrechtlichen Folgen der Erteilung einer behördlichen Genehmigung sind dem öffentlichen Recht zu entnehmen. Es ist dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu entnehmen, ob die Genehmigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses entfaltet. Im Regelfall kommt der behördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu, wenn sich nicht aus dem Genehmigungserfordernis selbst oder den mit ihm in Zusammenhang stehenden Bestimmungen ausnahmsweise etwas anderes ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – BVerwG 6 C 1.03 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.; NdsOVG, Urt. v. 19.05.2015 – 8 LB 92/14 –, juris, RdNr. 31, m.w.N.; OVG NW, Urt. v. 16.12.1981 – 14 A 1894/81 –, NJW 1982, 1771).

71

Für eine solche Ausnahme bestehen bei einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG keine Anhaltspunkte. Die Erreichung des mit diesem Zustimmungsvorbehalt verfolgten Zwecks ist durch eine Rückwirkung nicht gefährdet. Wie sich aus den antragstellerbezogenen Versagungsgründen etwa des § 11 Nr. 6 und 7 i.V.m. § 12 Abs. 1 BBergG ergibt, sind Erlaubnis und Bewilligung grundsätzlich an die Person des Inhabers gebundene Berechtigungen. Bei freier Übertragbarkeit könnten diese subjektiven Erteilungsvoraussetzungen unterlaufen werden. Im Widerstreit zwischen der Inhaberbindung einerseits und dem Bedürfnis nach Verkehrsfähigkeit solcher Berechtigungen andererseits hat sich der Gesetzgeber sachgerecht für die Übertragbarkeit mit sachlich begrenzter behördlicher Zustimmungsbedürftigkeit entschieden (Kühne, a.a.O., § 22 RdNr. 2). Eine Rückwirkung der behördlichen Zustimmung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses stellt dieses gesetzgeberische Ziel nicht in Frage.

72

bb) Auch neigt der Senat zu der Auffassung, dass nicht nur der Bewilligungsinhaber, sondern auch der Erwerber einer Bewilligung einen Anspruch auf Zustimmung nach
§ 22 Abs. 1 BBergG geltend machen kann (so Manten, UPR 2010, 429, [431]; a.A.: Kühne, a.a.O., § 22 RdNr. 10, mit der Begründung dass nur der Inhaber der Berechtigung das Verfügungsrecht habe). Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Vorschrift des § 22 Abs. 1 BBergG, wie etwa gegenüber dem Eigentümer der von der Bewilligung betroffenen Grundstücke, drittschützende Wirkung hat (vgl. dazu Vitzthum/Piens, a.a.O., RdNr. 13; VG Schwerin, Urt. v. 31.08.2006 – 2 A 395/04 –, juris).

73

§ 22 Abs.1 BBergG bestimmt nicht, auf wessen Antrag die Zustimmung zur Übertragung der Bergbauberechtigung bei Nichtvorliegen der in der Person des Erwerbers liegenden Versagungsgründe zu erteilen ist, wer also zugleich auf die Zustimmung Anspruch hat.

74

Allgemein gilt: Ein Verwaltungsakt, der ein privatrechtliches Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltet, kann das von dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch umfasste Recht verletzen, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 – BVerwG 6 C 8.01 –, juris, RdNr. 18). So bedeutet etwa der Umstand, dass ein Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer auszuüben ist, nicht, dass nur ihm gegenüber eine Regelung getroffen wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat den Charakter eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts wird die Rechtssphäre beider Vertragsteile berührt. § 25 BauGB eröffnet die Möglichkeit, dem Verkäufer einen neuen Vertragspartner aufzuzwingen. Für den Erstkäufer äußert sich die privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsakts darin, dass sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks vom Verkäufer nicht mehr erfüllt werden kann. Der Eingriff in die Rechtsstellung des Käufers ist auch unabhängig davon, ob die §§ 24 ff. BauGB drittschützenden Charakter im Sinne der Schutznormtheorie haben (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 15.02.2000 – BVerwG 4 B 10.00 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.).

75

Geht es um die Frage, ob dem Erwerber eines Rechts ein Antragsrecht und zugleich der Anspruch auf den beantragten Verwaltungsakt zustehen soll, ist – wenn das Gesetz zur Frage der Antragberechtigung schweigt – ebenfalls in den Blick zunehmen, dass der Verkäufer und der Käufer gleichermaßen an der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und der Erteilung der erforderlichen Genehmigung interessiert sind (vgl. zur Teilungsgenehmigung nach § 19 BBauG: BVerwG, Urt. v. 09.04.1976 – BVerwG IV C 75.74 –, juris, RdNr. 18). Wäre der Käufer vom Betreiben des Genehmigungsverfahrens ausgeschlossen, müsste er sein Interesse an der Durchführung dieses Verfahrens notfalls dadurch zu verwirklichen suchen, dass er vom Verkäufer die Antragstellung und eventuell auch die Einlegung von Rechtsmitteln verlangt und, sollte sich der Verkäufer weigern, im Zivilrechtsweg gegen den Verkäufer vorgeht. Eine solche "Verschiebung" und – zumindest in den praktischen Konsequenzen – beträchtliche Erschwerung des Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen, hat offensichtlich wenig für sich (BVerwG, Urt. v. 09.04.1976, a.a.O.).

76

Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt in den Fällen des § 22 Abs. 1 BBergG vor. Der Erwerber der Bewilligung ist in aller Regel mindestens gleichermaßen an der Durchführung des Kauf- bzw. Übertragungsvertrages interessiert wie der Verkäufer.

77

Dafür, dass dem künftigen Bewilligungsinhaber ein Antragsrecht und – bei Fehlen von Versagungsgründen – ein Zustimmungsanspruch zusteht, spricht auch der Umstand, dass die Erteilung der Zustimmung insbesondere von persönlichen Eigenschaften und vom Verhalten des Erwerbers abhängig ist, was die Klägerin als "besondere Regelungsnähe" bezeichnet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG darf die Zustimmung zur Übertragung nur versagt werden, wenn bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG vorliegt. Dies u.a. ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (§ 11 Nr. 6 BBergG) oder bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können (§ 11 Nr. 7 BBergG). Diese Versagungsgründe gelten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG auch für die Bewilligung.

78

cc) Einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG dürfte auch nicht der Umstand entgegenstehen, dass die Verkäuferin der Bewilligung, die (S.) GmbH & Co.KG, bereits aufgelöst und die Firma erloschen ist mit der Folge, dass eine Bekanntgabe der Zustimmung an sie nicht mehr möglich ist.

79

(1) Die behördliche Genehmigung eines privaten Rechtsgeschäfts durch Verwaltungsakt entfaltet zwar regelmäßig erst dann Wirkung, wenn sie allen Beteiligten bekannt gegeben wurde (vgl. Bayreuther, in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Vor § 182 RdNr. 17). Gemäß § 43 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA wird ein Verwaltungsakt gegenüber denjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Demzufolge hätte die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG bis zum Erlöschen der Fa. (S.) GmbH & Co.KG zumindest auch dieser bekannt gegeben werden müssen, damit der zwischen ihr und der Klägerin geschlossene Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25./28.09.1998 hätte Wirksamkeit erlangen können. Nach dem Erlöschen der Bewilligungsinhaberin kann ihr gegenüber eine (wirksame) Bekanntgabe nicht mehr erfolgen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 RdNr. 176; OVG LSA, Beschl. v. 29.08.2011 – 4 L 90/11 –, juris, RdNr. 3 ff.).

80

(2) Es kommt jedoch eine Bekanntgabe der Zustimmung an den Gesamtrechtsnachfolger der (S.) GmbH & Co.KG in Betracht.

81

Die (S.) GmbH & Co.KG wurde nach Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters, der (S.) Verwaltungsgesellschaft mbH, aufgelöst und am 02.01.2007 im Handelsregister gelöscht (vgl. Bekanntmachung des Amtsgerichts Jena vom 17.01.2007 [HRA 202443]). Bei der (S.) GmbH & Co. KG handelte es sich offenbar um eine zweigliedrige Kommanditgesellschaft. Laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Gera [HRA 2443] (Bl. 220 ff. der Beiakte A) war zuletzt nur noch ein Kommanditist, die (K.) GmbH mit Sitz in L-Stadt, an der Gesellschaft als Kommanditistin beteiligt. Der Wegfall der Komplementärin bei einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft führt zur liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft unter Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – XII ZR 11/16 –. juris, RdNr. 8, m.w.N.). Dies dürfte bedeuten, dass mit dem Ausscheiden der (S.) Verwaltungsgesellschaft mbH die (K.) GmbH alleinige Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung wurde.

82

Die Rechtsfolgen im Fall der Gesamtrechtsnachfolge sind in § 22 Abs. 2 BBergG geregelt. Danach geht mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung das Recht auf die Erben über (Satz 1). Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden (Satz 2). Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen (Satz 3). Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist (Satz 4). Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend (Satz 5). Die Bewilligung geht daher – gerade auch bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen – ohne behördliche Zustimmung auf den Rechtsnachfolger über. Da Satz 4 nicht in die Verweisung nach Satz 5 eingeschlossen ist, findet der Rechtsvorgang ohne Zwischenschaltung einer behördlichen Kontrolle statt; die Behörde hat allenfalls die Möglichkeit eines Widerrufs nach
§ 18 Abs. 1 z.B. i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (Kühne, a.a.O., RdNr. 16). Der Umstand, dass der Rechtsübergang hier nicht, wie in § 22 Abs. 2 Satz 3 BBergG verlangt, der Bergbehörde unverzüglich angezeigt wurde, dürfte nicht zum Verlust des Rechts geführt haben.

83

Auch die danach erfolgten gesellschaftsrechtlichen Vorgänge, dürften einen Übergang der Bewilligung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zur Folge gehabt haben. Die (frühere) Kommanditistin, die (K.) GmbH in L-Stadt, wurde gemäß Bekanntmachung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur vom 23.09.2011 als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe eines Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2011 mit der (...) Asphaltwerke GmbH mit Sitz in L-Stadt [HRB 20872] verschmolzen. Die Eintragung einer Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers bewirkt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandungsgesetzes (UmwG) den Übergang des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger. Auch dies stellt einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2016 – VII ZR 298/14 –, juris, RdNr. 27). Die (...) Asphaltwerke GmbH in L-Stadt verlegte nach der Bekanntmachung des Amtsgerichts Montabaur vom 08.01.2014 ihren Sitz nach F-Stadt. Seit dem 23.12.2013 ist diese Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal [HRB 20172] eingetragen, und seit dem 15.05.2014 trägt die Gesellschaft die Firma (N.) Naturstein GmbH. Die letzte Eintragung im Handelsregister datiert vom 08.05.2018; diese Gesellschaft existiert also nach derzeitigem Stand noch. Ihr könnte die Zustimmung noch bekannt gegeben werden.

84

dd) Eine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG ist aber – jedenfalls derzeit – nicht möglich, weil ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG vorliegt.

85

Nach dieser Vorschrift darf die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, vorliegt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG gilt für die Versagung der Bewilligung § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Dem entsprechend darf die Zustimmung zur Übertragung einer Bewilligung nur aus den Gründen des § 11 Nr. 6 bis 10 BBergG versagt werden (vgl. Kühne, a.a.O.,
§ 22 RdNr. 12). Gemäß § 11 Nr. 7 BBergG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können. Das Erfordernis der glaubhaft zu machenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus den rohstoffwirtschaftlichen Zielen des Gesetzes. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller zur Finanzierung seines Vorhabens lediglich Vorstellungen oder Pläne entwickelt; auch Finanzierungszusagen, die von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt ungewiss ist, sind zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht geeignet. Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, dass er die Finanzierung durch Eigenmittel oder Fremdmittel verlässlich gewährleisten kann (zum Ganzen: Franke, a.a.O., RdNr. 10).

86

Diese Voraussetzung ist derzeit nicht mehr erfüllt. In ihrem Schreiben vom 02.06.1999 teilte die Klägerin dem Bergamt Staßfurt mit, dass sie hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten für eine ordnungsgemäße Aufsuchung bzw. Gewinnung, das Wiederurbarmachen der Oberfläche sowie die Anschaffung von Betriebsanlagen etc. zunächst von einem Entwicklungsbetrag in Höhe von ca. 1 Mio. DM ausgehe. Zu einer ggf. später erfolgenden, zusätzlichen Entwicklung an dem angegebenen Standort werde dann zu gegebener Zeit im notwendigen Umfang auf Bankdarlehen zurückgegriffen. Zur Bestätigung, dass die für einen ordnungsgemäßen Abbau bzw. die für eine insgesamt ordnungsgemäße Gewinnung und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können, legte die Klägerin eine Auskunft der Commerzbank vom 07.06.1999 (Bl. 180 der Beiakte A) vor.

87

Damit mag die Klägerin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt glaubhaft gemacht haben. Dass die finanzielle Leistungsfähigkeit vor 19 Jahren glaubhaft gemacht wurde, genügt aber nicht, um auch heute noch eine Zustimmung erteilen zu können. Die Klägerin hätte erneut – ggf. durch eine aktualisierte Finanzierungsbestätigung einer Bank – glaubhaft machen müssen, dass sie auch weiterhin finanziell in der Lage ist, die Gewinnungstätigkeit durchzuführen. Daran fehlt es derzeit.

88

1.2.2. Die Klägerin hat aber auch dann keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, wenn eine Zustimmung rückwirkend erteilt werden könnte und der Klägerin damit rückwirkend eine Recht zur Stellung eines Verlängerungsantrages erwachsen sollte. Deshalb hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, der Klägerin – wie von ihr in der mündlichen Verhandlung beantragt – Gelegenheit zu geben, die Angaben zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.

89

Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG ist eine Verlängerung der bergrechtlichen Bewilligung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung zulässig.

90

a) Die Verlängerung der bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 kommt nicht in Betracht, weil mit der Gewinnung der darin bezeichneten Bodenschätze vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung nicht begonnen wurde.

91

aa) Allerdings verlangt § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung bereits eine "ordnungs- und planmäßige" Gewinnung des Bodenschatzes im Sinne dieser Regelung stattgefunden haben muss. Insoweit besteht im Wortlaut ein Unterschied zu der die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG regelnden Vorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, die für einen Verlängerungsanspruch voraussetzt, dass das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

92

In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 8/1315, S. 90) wird zu § 16 Abs. 4 und 5 BBergG ausgeführt:

93

"Erlaubnis und Bewilligung sind entsprechend der mit dem neuen Konzessionssystem verbundenen Zielsetzung in jedem Falle zu befristen; sogenannte „ewige" Bergbauberechtigungen werden also in Zukunft nicht mehr begründet werden können. Nach Ablauf der Frist erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung.

94

Eine einheitliche Behandlung von Erlaubnis und Bewilligung verbietet sich allerdings nach der Natur der damit verbundenen Tätigkeiten...

95

Bei der Bewilligung und beim Bergwerkseigentum ist … schon wegen der beschränkten Übersehbarkeit der in Betracht kommenden Zeiträume ein elastischeres System angebracht. Die Frist ist in jedem Einzelfall zunächst danach zu bemessen, welche Zeit für die Durchführung der Gewinnung angemessen ist (Absatz 5 Satz 1). Die Dauer von fünfzig Jahren darf jedoch nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen überschritten werden, nämlich nur dann, wenn dies mit Rücksicht auf die für die beabsichtigte Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist (Absatz 5 Satz 2). Die „Investitionen" sind hier deshalb als Kriterium ausgewählt worden, weil sie bei der ungewöhnlichen Länge des Beurteilungszeitraumes von allen in Betracht kommenden Maßstäben die geeignetste Grundlage für die möglichst größte Objektivität bilden. Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Lagerstätten wird eine Verlängerung der Berechtigungen zugelassen, wobei der Endzeitpunkt unter Berücksichtigung einer planmäßigen und ordnungsgemäßen Ausbeutung des Vorkommens festzusetzen ist…"

96

Danach ist das Merkmal der "ordnungs- und planmäßigen Gewinnung" nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Verlängerung, sondern nur Maßstab für die Bestimmung der zu verlängernden Frist (vgl. Kühne, a.a.O., § 16 RdNr. 52).

97

Gegen das Erfordernis, dass vor Ablauf der Bewilligung bereits eine "ordnungs- und planmäßige Gewinnung" bereits stattgefunden haben muss, spricht zudem, dass das BBergG in § 18 Abs. 3 BBergG Sonderregelungen enthält, die Vorsorge dafür treffen, dass die Gewinnungstätigkeit zügig aufgenommen und durchgeführt wird. Danach ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist (Satz 1). Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat (Satz 2). In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 91) heißt es hierzu:

98

"Auch die nicht ausgeübte Bewilligung muss entsprechend dem oben für die Erlaubnis erläuterten Grundgedanken widerrufen werden können. Im Hinblick darauf, dass die planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen ein längeres Stadium der Vorbereitung und in aller Regel größere Investitionen als die Aufsuchung erfordert, können hier nicht dieselben Fristen wie nach Absatz 2 für die Erlaubnis gelten.

99

Eine über dreijährige Untätigkeit oder Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung muss aber grundsätzlich ausreichen, um auch hier festzustellen, dass der Inhaber nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken nachzukommen. Allerdings lassen sich Fälle nicht ausschließen, wo Gründe, die der Inhaber der Bewilligung nicht zu vertreten hat, die also außerhalb seiner Einflusssphäre liegen, eine längere Untätigkeit erfordern können. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers werden dabei besonders hervorgehoben, um klarzustellen, dass darauf zurückzuführende Verzögerungen in keinem Falle vom Inhaber der Bewilligung zu vertreten sind. Diese Gründe können sich aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles herleiten; für die wirtschaftliche Planung kann jedoch auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein."

100

Liegen etwa Gründe im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vor, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Verlängerung der Bewilligung ausscheiden sollte.

101

bb) Der Senat teilt aber die Auffassung des Beklagten, dass eine Verlängerung der Bewilligung nicht in Betracht kommt, wenn eine verlängerte Bewilligung gemäß § 18 Abs. 3 BBergG (sofort) zu widerrufen wäre. Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben.

102

(1) § 18 Abs. 3 BBergG findet hier ungeachtet des Umstandes Anwendung, dass für die in Rede stehenden Bodenschätze "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen" die Sonderregelungen des BodSchVereinhG und damit auch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG zu berücksichtigen sind. Danach gilt für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft. Diese Vorschrift ist nicht anstelle, sondern neben der allgemeinen Regelung des § 18 Abs. 3 BBergG anzuwenden.

103

§ 2 Abs. 3 BodSchVereinhG verfolgt den Zweck der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (BT-Drs. 13/3876, S. 4). Neben der Verkürzung der Frist auf 18 Monate wird ein gegenüber § 18 Abs. 3 BBergG zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme der Gewinnung festgelegt, indem dieser allgemeine Tatbestand durch die Einreichung eines Betriebsplans nachgewiesen werden muss (vgl. Herrmann, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., Anhang RdNr. 27). Während § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von der Zulassung von Betriebsplänen ausgeht, enthält § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG eine das Instrumentarium jener Vorschrift ergänzende und diese in zweierlei Hinsicht modifizierende punktuelle Sonderregelung: Sie verkürzt mit dem Ziel einer zügigen Rechtsangleichung die Widerrufsfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG auf 18 Monate und bestimmt, dass jene Frist (nur) durch Einreichung eines Betriebsplans eingehalten werden kann. Im Übrigen eröffnet § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG den Weg zu § 18 Abs. 3 BBergG (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999 – 2 K 561/98 –, ZfB 2000, 66 [71]); vgl. auch Philipp/Kolonko, NJW 1996, 2694 [2696]). Auch die bisher dazu vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Chemnitz, a.a.O., VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015 – 1 K 484/13 –, juris, RdNr. 17; VG Halle, Urt. v. 24.09.2014 – 5 A 160/13 –, juris, RdNr. 43 ff.) gehen davon aus, dass § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG neben § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG anzuwenden ist, dass also, wenn nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen, ein Widerruf zu erfolgen hat, wenn – entweder – die Gewinnungstätigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen wurde – oder – nicht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des BodSchVereinhG ein Betriebsplan eingereicht wurde. Eine andere Beurteilung würde die Inhaber von Bewilligungen für nach den Übergangsvorschriften des Einigungsvertrages und des BodSchVereinhG (noch) bergfreie Bodenschätze gegenüber den Inhabern sonstiger Bewilligungen privilegieren, was dem dargestellten Zweck des § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen widersprechen würde.

104

(2) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG sind erfüllt. Die Gewinnung der in der Bewilligungsurkunde bezeichneten Bodenschätze wurde nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen.

105

(2.1) Die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG begann mit der Erteilung der Bewilligung am 05.08.1992 zu laufen. Der Beginn änderte sich nicht durch die nachfolgenden Übertragungen der Bewilligung.

106

Durch eine Übertragung der Bewilligung wird die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht erneut in Lauf gesetzt (so auch VG Chemnitz; Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm, die für den Fristbeginn allein an die Erteilung der Bewilligung anknüpft. Andernfalls wäre das Instrument der Übertragung nach § 22 BBergG geeignet, die Widerrufsmöglichkeit in § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG zu unterlaufen, um damit letztlich eine vom Gesetzgeber weder volkswirtschaftlich noch energiepolitisch gewollte (bloße) Vorratshaltung zu zementieren (VG Chemnitz, a.a.O.). Mit einer fortlaufen Weiterübertragung der Bewilligung könnte eine bergrechtliche Bewilligung auch ohne Aufnahme der Gewinnungstätigkeit auf Dauer und damit entgegen dem Zweck der Widerrufsregelungen aufrechterhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat der gegenteiligen Auffassung des VG Potsdam (Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 17), nicht anzuschließen. Allein der Umstand, dass der neue Bewilligungsinhaber, wenn der Drei-Jahres-Zeitraum schon bei der Übernahme abgelaufen war oder der Ablauf der Frist kurz bevorsteht, bereits kurz nach der Übernahme der Bewilligung damit rechnen muss, dass ihm gegenüber ein Widerruf ausgesprochen wird, obwohl er willens und in der Lage ist, mit der Gewinnung zu beginnen, rechtfertigt es nicht, die Frist entgegen dem Wortlaut der Norm mit der Übertragung neu beginnen zu lassen. Der Dritte trägt vielmehr das Risiko, dass mit dem Abbau wegen über dreijähriger Untätigkeit nicht begonnen werden kann und muss dies bei seiner Planung mit in den Blick nehmen (VG Chemnitz, a.a.O.).

107

(2.2) Innerhalb des Zeitraums von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung wurde die Gewinnung nicht aufgenommen. Das Bewilligungsfeld ist bis heute unverritzt.

108

Die Klägerin kann sind nicht mit Erfolg darauf berufen, es seien im Zusammenhang mit den Betriebsplanverfahren, dem Raumordnungs- sowie dem Planfeststellungsverfahren umfangreiche Tätigkeiten durchgeführt worden, insbesondere habe die Fa. (R.) GmbH & Co.KG ein hydrogeologisches Gutachten, eine Umweltverträglichkeitsstudie sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan erarbeiten lassen.

109

Gewinnen (Gewinnung) ist gemäß § 4 Abs. 2 Halbsatz 1 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Zu den vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten gehören etwa der Feldesaufschluss, die Beseitigung von Abraum oberhalb von Bodenschätzen, die im Tagebau gewonnen werden, der Einbau der Abbau- oder Fördereinrichtungen, die Wasserhaltung und Bewetterung, sowie Schacht- und Tunnelbauarbeiten (vgl. Keienburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl, § 4 RdNr. 6). Zu den vorbereitenden Maßnahmen gehören zwar auch die Erkundung der Grundwasserverhältnisse und die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 – BVerwG 7 C 5.90 –, juris, RdNr. 29). Zur Gewinnung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG gehören solche Tätigkeiten aber nur dann, wenn sie von einem zugelassenen Betriebsplan und – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2a BBergG – von einem in einem Planfeststellungsverfahren zugelassenen Rahmenbetriebsplan umfasst sind (vgl. VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 36). Gemäß § 51 Abs. 1 BBergG dürfen u.a. Gewinnungsbetriebe nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmen aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Gemäß § 52 Abs. 2a BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellung nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57c einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Insoweit besteht ein Unterschied etwa zur Grundabtretung zugunsten eines Gewinnungsbetriebes nach §§ 77 ff. BBergG, die keine Betriebsplanzulassung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O., RdNr. 50). § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG geht von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von der Zulassung von Betriebsplänen aus (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Ein zugelassener Betriebsplan lag hier aber zu keinem Zeitpunkt vor.

110

(2.3) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG, unter denen ein Widerruf der Bewilligung trotz Überschreitung der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht zulässig ist, liegen nicht vor. Diese Ausnahme gilt nur, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

111

Die Klägerin kann sich nicht auf sonstige, vom Bewilligungsinhaber nicht zu vertretende Gründe im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG berufen, da solche Gründe nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für die Unterbrechung, nicht aber für die hier in Rede stehende Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind (so auch VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18; a.A.: VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 42). Um dem Bergbauunternehmer für den Fall, dass eine Verzögerung im Zulassungs- bzw. Planfeststellungsverfahren eintritt, die Möglichkeit zu geben, nicht tatenlos den Ablauf der in § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG geregelten Frist abwarten und den Widerruf der Bewilligung in Kauf nehmen zu müssen, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 57b BBergG dem Bergbauunternehmer die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf vorzeitigen Beginn zu stellen. Unter den dort geregelten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18). Einwendungen, die sich auf das Planfeststellungsverfahren und die dort geforderten Unterlagen beziehen, sind für das Widerrufsverfahren unerheblich; lässt die Bergbehörde trotz Einreichung der vollständigen Betriebsplanunterlagen den erforderlichen (Rahmen-)Betriebsplan nicht zu, hat der Bewilligungsinhaber die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18).

112

Mithin müssten "Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung" des Bewilligungsinhabers die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit es erfordert haben, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld nicht aufgenommen wurde. Dies ist aber nicht der Fall.

113

Die Gründe dafür, dass vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht wie geplant mit der Gewinnungstätigkeit begonnen werden konnte, waren rechtlicher Art. Eine für die Gewinnungstätigkeit erforderliche Rahmen- und Hauptbetriebsplanzulassung lag nicht vor. Auch ein vorzeitiger Beginn der Ausführung des Vorhabens wurde nicht zugelassen. Nach dem Scoping-Termin am 27.04.1995 (Bl. 130 ff. der Beiakte C) stand dem Bergbauvorhaben nach der Einschätzung der oberen Wasserbehörde und des Staatlichen Amtes für Umweltschutz insbesondere die damalige Wasserhaushaltssituation entgegen. Es wurde festgehalten, dass über eine Zustimmung zum Vorhaben erst entschieden werden könne, wenn alle Wasserrechte zurückgegeben worden seien und somit Kapazitäten hinsichtlich der Wasserbilanz frei würden. Außerdem wurde auf die Qualitätsminderung des Grundwassers durch Infiltration von Saalewasser hingewiesen. Außerdem habe auch die Landwirtschaft Wasserrechte beantragt. Es sollte letztlich im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren geprüft werden, ob oder in welcher Form das Vorhaben realisiert werden könne.

114

War aber die Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG drei Jahre nach Erteilung der Bewilligung am 05.08.1992, mithin im August 1995 abgelaufen, hätte bereits zu diesem Zeitpunkt ein Widerruf erfolgen müssen. Auf die Frage, welche Gründe den Ausschlag dafür gaben, dass die (S.) GmbH & Co.KG und die Klägerin das Verfahren auf Zustimmung zur Übertragung über mehr als elf Jahre nicht weiterverfolgt haben und die Gewinnungstätigkeit auch deshalb nicht beginnen konnte, kommt es daher nicht entscheidend an.

115

(2.4) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bewilligung während der gesamten Geltungsdauer der Bewilligung tatsächlich nicht widerrufen wurde.

116

Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ist bei einem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG nicht anwendbar (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.06.2015 – 2 L 20/14 –, juris, RdNr. 23).

117

Dem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG steht auch nicht das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 27.01.2010 – BVerwG 7 A 8.09 –, juris, RdNr. 26, m.w.N.; Beschl. d. Senats v. 08.06.2015, a.a.O., RdNr. 24). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, das Bergamt Staßfurt habe durch die mit Bescheid vom 09.10.1998 ausgesprochene Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung an die (S.) GmbH & Co.KG und mit ihrem Verhalten bei der Bearbeitung des Zustimmungsantrages vom 01.06.1999 die Erwartung erweckt, sie werde die Bewilligung trotz der bis dahin nicht begonnenen Gewinnungstätigkeit – etwa mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren – nicht widerrufen, ist der Widerruf nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Zum einen konnten weder die (S.) GmbH & Co.KG noch die Klägerin darauf vertrauen, dass die Bergbehörde auch bei fortdauernder Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit die Bewilligung nicht widerrufen werde. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sich die Unternehmen im Vertrauen auf den unterbliebenen Widerruf in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hatten, dass ihnen im Fall des Widerrufs ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie selbst bereits in erheblichem Umfang Investitionen zur Aufnahme der Bodenschatzgewinnung getätigt haben.

118

(2.5) Der Senat sieht auch keinen Anlass, der Klägerin Schriftsatznachlass zu gewähren, um ihr Gelegenheit zu geben, zu möglichen Widerrufsgründen nach § 18 Abs. 3 BBergG ergänzend vorzutragen. Die Klägerin hält dies insbesondere deshalb für erforderlich, weil sie bis zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen ist, dass "sonstige Gründe" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht nur die Unterbrechung, sondern auch die Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit rechtfertigen können. Dass "sonstige Gründe" nur für die Unterbrechung der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind, ergibt sich – wie oben bereits dargelegt – bereits in eindeutiger Weise aus dem Gesetzeswortlaut. Die Klägerin hatte während des gesamten Verfahrens hinreichend Gelegenheit, sich zu den Gründen zu äußern, die aus ihrer Sicht dazu führten, dass die Gewinnungstätigkeit nicht aufgenommen wurde.

119

b) Da hiernach eine Verlängerung der Bewilligung jedenfalls deshalb ausscheidet, weil der Beklagte die Verlängerung sofort widerrufen müsste, kann letztlich offen bleiben, ob einer Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG auch entgegensteht, dass die Klägerin nicht erneut ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) und kein (aktualisiertes) Arbeitsprogramm nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG vorgelegt hat, obwohl der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen entsprechender Unterlagen beanstandet hat. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zu einem (aktuellen) Arbeitsprogramm ergänzend vortragen zu können, hat der Senat deshalb nicht entsprechen müssen. Insoweit weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:

120

Die Gründe für eine Versagung der Verlängerung sind in § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht abschließend geregelt, vielmehr sind auch die für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zu beachtenden Versagungsgründe in den Blick zu nehmen.

121

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG (Urt. v. 03.03.2011 – BVerwG 7 C 4.10 –, juris, RdNr. 25 f.) regelt jene Vorschrift die Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis nach § 7 BBergG nicht abschließend. Zur Begründung hat das BVerwG ausgeführt:

122

"Als Sonderregelung enthebt sie von der Beachtung der für die Ersterteilung geltenden Vorschriften, soweit es um die Bewältigung von Konkurrenzsituationen geht (§ 14 Abs. 2 BBergG). In dieser Hinsicht ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Rechtsstellung des Erlaubnisnehmers gestärkt worden, um kapitalintensive und risikoreiche Aufsuchungsvorhaben zu begünstigen (BTDrucks 8/3965 S. 134). Insoweit normiert die Vorschrift als "Soll-Bestimmung" – nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorgaben – im Regelfall eine strikte Bindung der Behörde, von der nur bei Vorliegen von atypischen Umständen abgewichen werden kann (vgl. Boldt/Weller a.a.O. § 16 Rn. 14, sowie allgemein zuletzt Urteil vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 <270> m.w.N. = Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 8).
Daneben ist jedenfalls ein Teil der Versagungsgründe des § 11 BBergG bei der Prüfung eines Verlängerungsantrags weiterhin zu beachten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob bestimmte Versagungsgründe bereits durch die erstmalige Erteilung verbraucht sein können. Das gilt aber keinesfalls für die Versagungsgründe, die zusammen mit der Befristung der Erlaubnis und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Erlaubnisunternehmers eine zügige und intensive Aufsuchungstätigkeit sichern sollen. Deswegen ist § 11 Nr. 3 BBergG auch bei der Verlängerungsentscheidung zu beachten. Denn gerade mit der Verlängerung soll dem Erlaubnisnehmer die Gelegenheit gegeben werden, die Aufsuchung voranzutreiben bzw. zu einem Abschluss zu bringen. Diese Bewertung setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus. Der Erlaubnisnehmer muss dann auch glaubhaft machen, dass die zur Umsetzung des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel aufgebracht werden können (§ 11 Nr. 7 BBergG)."

123

Diese Grundsätze lassen sich auf die Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG übertragen. Deshalb sind diejenigen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu beachtenden Versagungsgründe zu berücksichtigen, die durch die erstmalige Erteilung nicht verbraucht sind, mithin diejenigen, die zusammen mit der Befristung der Bewilligung und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Bewilligungsinhabers eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit sichern sollen.

124

Dazu gehört der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26), so dass die Klägerin hätte glaubhaft machen müssen, dass sie die Mittel für die Durchführung der Gewinnung der Bodenschätze aufbringen kann; insoweit gelten dieselben Erwägungen, wie sie oben im Rahmen der Versagungsgründe für die Zustimmung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG) dargestellt sind. Zu beachten ist aber auch der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG, der gegeben ist, wenn der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

125

Zum Vorliegen eines Arbeitsprogramms nach § 11 Nr. 3 BBergG im Rahmen der Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 03.03.2011 (a.a.O., RdNr. 17 ff.) ausgeführt:

126

"Das Arbeitsprogramm, das von der Bergbehörde geprüft und insoweit mit ihr abgestimmt ist, soll die Möglichkeit einer sachgerechten Untersuchung des Erlaubnisfeldes in angemessener Zeit belegen, damit die Erschließung gewinnungswürdiger Bodenschätze nicht blockiert wird. An diesen Vorgaben muss sich der Erlaubnisnehmer, der ein realistisches, seinen Möglichkeiten angepasstes Konzept vorzulegen hat, auch nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis messen lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund (möglicher) Konkurrenzsituationen. Denn das Arbeitsprogramm hat zu seinen Gunsten den Ausschlag gegeben und schirmt ihn nunmehr vor der Konkurrenz ab; § 14 Abs. 2 BBergG findet nämlich im Interesse des Erlaubnisnehmers an der weiteren Nutzung bereits getätigter Investitionen bei der Verlängerungsentscheidung keine Anwendung. Eine solche Privilegierung wäre aber nicht gerechtfertigt, wenn sich eine auf dem Papier überlegene, gegebenenfalls ehrgeizige Planung nicht auch in der praktischen Umsetzung bewähren müsste und der Erlaubnisnehmer nunmehr von vornherein nur noch auf eine "durchschnittliche" Bemühung, die darüber hinaus nur schwer zu fassen wäre, verweisen könnte. Dieses Argument gilt auch dann, wenn bei Erteilung der Erlaubnis noch kein Mitbewerber vorhanden war; denn zwischenzeitlich können Mitinteressenten hinzukommen. Das auf einer Prognose beruhende Arbeitsprogramm und die rückschauende Betrachtung im Rahmen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG stehen somit nicht beziehungslos nebeneinander."

127

Das in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG für die Erteilung einer Bewilligung geforderte Arbeitsprogramm soll die Behörde in die Lage versetzen, die Vereinbarkeit der beabsichtigten Gewinnung mit der rohstoffwirtschaftlichen Zielsetzung des Gesetzes (§ 1 Nr. 1 BBergG) zu beurteilen. Da (auch insoweit) in Konkurrenzsituation die Qualität des Arbeitsprogramms ausschlaggebend ist (§ 14 Abs. 2 BBergG), muss es den finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten des Antragstellers entsprechen (Franke, a.a.O., § 12 RdNr. 5). Das Arbeitsprogramm muss gezielte, gerade für die Durchführung dieser Gewinnung maßgebliche Aussagen machen; das werden in erster Linie Aussagen über die technische Durchführung der Gewinnung sein, die dabei benötigten und einzusetzenden Betriebsanlagen und -einrichtungen unter und über Tage in dem für die Durchführung des geplanten Vorhabens ausreichenden Umfang sowie ein Zeitplan; er soll der Bewilligungsbehörde die Möglichkeit zur Überprüfung geben, ob der Zeitrahmen für das Vorhaben angemessen und ausreichend ist (Vitzthum/Piens, a.a.O., § 12 RdNr. 10).

128

An einem solchen (aktuellen) Arbeitsprogramm fehlt es hier. Die ursprüngliche Bewilligungsinhaberin, die Fa. (D.) GmbH, legte zwar mit ihrem Antrag vom 11.03.1992 (Bl. 124 der Beiakte A) ein Arbeitsprogramm für die Gewinnung der Bodenschätze vor (vgl. Bl. 115 der Beiakte A), das von einem Abbauzeitraum von ca. 18 Jahren ausging. Für die Verlängerung der Bewilligung genügt dieses ursprüngliche Arbeitsprogramm aber nicht. Denn die Bewertung, ob die Gewinnung begonnen und zu einem Abschluss gebracht werden kann, setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26). Ein aktualisiertes Arbeitsprogramm ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin sich das ursprüngliche Arbeitsprogramm der Fa. (D.) GmbH zu Eigen macht, und die Klägerin – abweichend von diesem ursprünglichen Arbeitsprogramm – von einem Zeitraum von (nur noch) 15 Jahren ausgeht. Ihre Erklärung vom 02.06.1999, dass sie alle sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergebenden Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen werde, genügt insoweit nicht.

129

2. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 auf sie zuzustimmen. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

130

Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.1993 – BVerwG 4 B 110.93 –, juris, RdNr. 3).

131

So liegt es hier. Durch die begehrte Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG kann die Klägerin ihre subjektive Rechtsstellung nicht verbessern. Denn die Bewilligung, zu deren Übertragung die Klägerin die Zustimmung begehrt, ist bereits erloschen und kann aus den oben dargelegten Gründen nicht gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG verlängert werden.

132

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

133

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

134

D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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