BBergG § 12 Versagung der Bewilligung

Bundesberggesetz

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht - LVerfG 2/18
6. Dezember 2019
LVerfG 2/18 6. Dezember 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 96/16
18. Juli 2018
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 23/14
20. August 2014
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 707/10
27. September 2011
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 16/09
24. Juni 2010
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 1939/09
15. April 2010
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 337/06
23. April 2009
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