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BBergG § 56 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung

Bundesberggesetz

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die zuständige Behörde soll bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. Die Behörde kann dabei insbesondere einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunal- oder Haftpflichtversicherung, die Bergschäden absichert, fordern.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10735/23.OVG
24. September 2025
8 A 10735/23.OVG 24. September 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 8/23
23. Mai 2024
10 C 8/23 23. Mai 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 7/23
23. Mai 2024
10 C 7/23 23. Mai 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - 11 S 21/23
15. Dezember 2023
11 S 21/23 15. Dezember 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (3. Kammer) - 3 K 2876/18.KS
21. Oktober 2022
3 K 2876/18.KS 21. Oktober 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 18/21
3. November 2021
2 M 18/21 3. November 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 4 C 2/19
29. April 2021
4 C 2/19 29. April 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3435/20
16. April 2021
4 A 3435/20 16. April 2021
Urteil vom Bundessozialgericht - B 8 SO 9/19 R
28. Januar 2021
B 8 SO 9/19 R 28. Januar 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gera (5. Kammer) - 5 E 1228/20 Ge
18. Dezember 2020
5 E 1228/20 Ge 18. Dezember 2020