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BBergG § 57 Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan

Bundesberggesetz

(1) Kann eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter nur durch eine sofortige Abweichung von einem zugelassenen Betriebsplan oder durch sofortige, auf die endgültige Einstellung des Betriebes gerichtete Maßnahmen abgewendet werden, so darf die Abweichung oder die auf die Einstellung gerichtete Maßnahme auf ausdrückliche Anordnung des Unternehmers bereits vor der Zulassung des hierfür erforderlichen Betriebsplanes vorgenommen werden. Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die Anordnung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Werden infolge unvorhergesehener Ereignisse zur Abwendung von Gefahren für bedeutende Sachgüter sofortige Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan erforderlich, so gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sicherheit des Betriebes nicht gefährdet werden darf.

(3) Die Zulassung der infolge der Abweichung erforderlichen Änderung des Betriebsplanes oder des für die Einstellung erforderlichen Betriebsplanes ist unverzüglich zu beantragen.

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Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 152/24
19. März 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 S 62.16
30. November 2016
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Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt (7. Kammer) - 7 K 1452/13.DA
22. Dezember 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (1. Kammer) - 1 K 1625/09.GI
9. November 2010
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 N 10.08
17. August 2010
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1193/02
7. Juni 2005
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