BBergG § 99 Zustandsfeststellung

Bundesberggesetz

Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Behörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist. Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 418/21
7. Oktober 2021
6 L 418/21 7. Oktober 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 433/21
7. Oktober 2021
6 L 433/21 7. Oktober 2021