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BBergG § 99 Zustandsfeststellung

Bundesberggesetz

Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Behörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist. Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 11 A 21.24
23. Juli 2025
11 A 21.24 23. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 418/21
7. Oktober 2021
6 L 418/21 7. Oktober 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 433/21
7. Oktober 2021
6 L 433/21 7. Oktober 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 468/12
31. Oktober 2012
1 L 468/12 31. Oktober 2012