Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 468/12
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - VG Aachen 1 K 2248/12 - gegen den Beschluss der Bezirksregierung B1. vom 30. August 2012 über die vorzeitige Besitzeinweisung betreffend die Grundstücke "Gemarkung Q1. , Flur 16, Nrn. 172/53 und 173/53" wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - VG Aachen 1 K 2248/12 - gegen den Beschluss der Bezirksregierung B1. vom 30. August 2012 über die vorzeitige Besitzeinweisung betreffend die Grundstücke "Gemarkung Q. , Flur 16, Nrn. 172/53 und 173/53" wiederherzustellen,
4ist begründet.
5Bei der zu treffenden Entscheidung sind das private Interesse der Beigeladenen und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung einerseits und das andererseits bestehende Interesse des Antragstellers, hiervon bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegen das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners und das private Interesse der Beigeladenen regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird und ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist.
6In Anwendung dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die angegriffene Besitzeinweisung in maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung offensichtlich rechtswidrig ist.
7Rechtsgrundlage für die vorzeitige Besitzeinweisung ist § 97 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG). Danach kann die zuständige Behörde, wenn die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den in § 79 BBergG genannten Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist, den Grundabtretungsbegünstigten auf Antrag auch schon vor Abschluss des Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen.
8Ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen ist die streitgegenständliche vorzeitige Besitzeinweisung jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil die Bezirksregierung B1. den Antrag des Antragstellers vom 3. August 2012 auf eine über die von ihr bereits durchgeführte Verkehrswertermittlung hinausgehende Feststellung des Zustandes der o.a. Grundstücke noch nicht beschieden hat. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
9Gemäß § 99 Satz 1 BBergG hat die zuständige Behörde auf Antrag des Eigentümers den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist. Gegen die die beantragte Zustandsfeststellung ablehnende Behördenentscheidung kann der Eigentümer verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten werden jedoch in einer mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]) nicht in Einklang zu bringenden Weise beschränkt, wenn die vorzeitige Besitzeinweisung vor der förmlichen Entscheidung über den Antrag auf Zustandsfeststellung ergeht. Denn erst in Ansehung einer solchen verbindlichen Entscheidung und ihrer tragenden Gründen wird der betroffene Eigentümer in die Lage versetzt, sachgerecht zu entscheiden, ob er dagegen gerichtlich vorgeht oder nicht. Erfolgt gleichwohl - wie hier - bereits vorher die vorzeitige Besitzeinweisung, wird der Eigentümer zudem in eine Klage gegen diesen Verwaltungsakt bzw. im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung in ein Eilverfahren der vorliegenden Art gedrängt, weil er mit der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die vorzeitige Besitzeinweisung eine aus seiner Sicht drohende Beweisnot verhindern kann.
10Der aus diesen verfahrensrechtlichen Zusammenhängen resultierende Ermessensfehler hinsichtlich des Erlasses der vorzeitigen Besitzeinweisung ist auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Dies wäre der Fall, wenn ein Einfluss des Fehlers auf diese Entscheidung ausgeschlossen werden kann. Die Kammer kann nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung nicht ausschließen, dass die vom Antragssteller begehrte Feststellung des Nährstoffgehalts des betroffenen Bodens und eines dortigen Sand- und Kiesaufkommens für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung sein kann.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetzes (GKG). Da dieser Antrag auf die Verhinderung der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilerfahrens berücksichtigende Streitwertverminderung nicht geboten.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.