Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BBesG § 39 Grundlage des Familienzuschlages

Bundesbesoldungsgesetz

(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.

(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Vorlagebeschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg (13. Kammer) - 13 K 4616/24
24. November 2025
13 K 4616/24 24. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 187/21
26. Januar 2022
4 K 187/21 26. Januar 2022
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17
4. Mai 2020
2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17 4. Mai 2020
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2802/18
15. November 2019
4 S 2802/18 15. November 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 2 K 17.1524
26. Juli 2018
Au 2 K 17.1524 26. Juli 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 4913/14
3. Mai 2017
3 K 4913/14 3. Mai 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 4689/16
24. März 2017
26 K 4689/16 24. März 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2105/14
25. August 2016
1 A 2105/14 25. August 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 280/14
17. März 2016
6 K 280/14 17. März 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 170/14
17. März 2016
6 K 170/14 17. März 2016