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| Die Klägerin wendet sich – zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann – gegen die Nichtgewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für ihre beiden Kinder im Zeitraum von Februar 2018 bis August 2020, der dem Umfang der zusammen mit ihrem Ehemann addierten Arbeitszeit entspricht. |
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| Die Klägerin und ihr Ehemann sind Lehrer im Dienst des Beklagten und verbeamtet. Im streitgegenständlichen Zeitraum war die Klägerin mit einem Beschäftigungsumfang von 35,71 % in Teilzeit, der Ehemann der Klägerin von 51,85 % beschäftigt. Die Klägerin und ihr Ehemann haben zwei Kinder (E. [geb. am xx.xx.xxxx] und J. S. [geb. am xx.xx.xxxx]). Die Klägerin war in diesem Zeitraum die vorrangig Kindergeldberechtigte (Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 15. April 2014 und vom 8. März 2016) und bezog den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags (im Ergebnis) i.H.v. 35,71 %. |
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| Mit gemeinsam unterzeichnetem Schreiben vom 16. Oktober 2020, beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg am 20. Oktober 2020 eingegangen, wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und beantragten die Überprüfung ihrer jeweiligen Gehaltsmitteilungen für den Zeitraum von Februar 2018 bis Oktober 2020 im Hinblick auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die gezahlten kinderbezogenen Familienzuschläge den gesetzlichen Vorgaben entsprächen, jedoch bestünden Zweifel an deren Verfassungskonformität, auch wenn es entsprechende Regelungen in allen Ländern gebe. Bei einer Überprüfung der Bezügemitteilungen sei festgestellt worden, dass ab Februar 2018 ein signifikant geringerer kinderbezogener Familienzuschlag gewährt worden sei, obwohl ihre summierte Arbeitszeit gestiegen sei. Im Januar 2018 habe der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags noch der Arbeitszeit ihres Ehemanns entsprochen, da sie zu diesem Zeitpunkt beurlaubt gewesen sei. Sie habe ab Februar 2018 eine Unterrichtsverpflichtung i.H.v. 36 % übernommen, so dass die addierte gemeinsame Arbeitszeit – bei gleichbleibender Arbeitszeit ihres Ehemanns – 88 % betragen habe. Dennoch sei der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags um rund ein Drittel gesunken. Dies entspreche den gesetzlichen Regelungen aller Länder und auch des Bundesbesoldungsgesetzes, sei jedoch absurd, könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein und widerspreche dem Grundgesetz. Es sei zu vermuten, dass ein Fall wie der ihre nicht bedacht worden sei und es deshalb hierfür – anders als bei dem ehebezogenen Teil des Familienzuschlags – keine Regelung gebe. Bei der Gewährung des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags werde in § 41 Abs. 2 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) geregelt, dass bei Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile eine Halbierung des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags nicht erfolge, wenn gemeinsam nicht 100 % der Arbeitszeit erreicht würden. Grund für das Fehlen einer entsprechenden Regelung dürfte die Kopplung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags an das Kindergeld sein, § 41 Abs. 3 LBesGBW. Durch Absatz 4 des § 42 LBesGBW werde bei Teilzeitbeschäftigten, die in Summe 100 % oder mehr arbeiteten, verhindert, dass nur dem nicht 100 % arbeitenden, Kindergeld beziehenden Elternteil lediglich anteilig der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags gewährt werde. Sinn und Zweck der Kopplung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags an das Kindergeld sei wohl auch, dass – wie beim Kindergeld – eine für das Wohl der Kinder verantwortliche Person bestimmt sei. Aufschlussreich sei in diesem Zusammenhang auch, dass das Kindergeld nicht von der Höhe der Einkünfte abhänge. So sei es bei ihnen so gewesen, dass sie als im Erziehungsurlaub und damit für das materielle Wohl der Kinder verantwortliche Person das Kindergeld bezogen und ihr Ehemann den seiner Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Anteil des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags erhalten habe. Dies sei im Hinblick auf die rein technische Anknüpfung an das Kindergeld logisch und hätte andernfalls zur Folge, dass strategisch bei der Beantragung des Kindergelds vorgegangen werden müsse. Bei einer Zusammenveranlagung – wie bei ihnen – sei es indes unerheblich, wer das Kindergeld beantrage. Die gesetzlich verankerte Regelung sei in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Der Familienzuschlag sei Teil des Alimentationsprinzips und solle annähernd gleiche Lebensverhältnisse für alle Besoldungsempfänger unabhängig von der Anzahl der Kinder sorgen. Es stelle eine Ungleichbehandlung der anspruchsberechtigten Person als auch des Kindes dar, wenn sich der kindergeldbezogene Teil des Familienzuschlags verringere, obwohl die Summe der Beschäftigung beider Elternteile steige. In ihrem Fall entstehe durch die Regelung eine tatsächliche Benachteiligung, die auch mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sei. Durch § 41 Abs. 4 LBesGBW würden im Ergebnis auch diejenigen Kinder benachteiligt, deren Eltern sich dazu entscheiden würden, gemeinsam das Sorgerecht auszuüben, anstatt dies nur einseitig wahrzunehmen. Im Gegenteil sollten diese Lebensmodelle eher finanzielle Förderung erhalten. Die Regelung konterkariere die Entwicklung zur Gleichberechtigung und zementiere einen Anachronismus, weswegen zugleich auch Art. 3 Abs. 2 GG verletzt werde. Sollte das Eintreten einer solchen Ungleichbehandlung staatlicherseits nicht gewünscht sein, so hätte der Dienstherr sein in § 69 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes stehendes Ermessen zur Bewilligung von Teilzeit dahingehend auszuüben, dass er das Zustandekommen nachteiliger Konstellationen verhindere. Letztendlich verlange auch Art. 6 GG, dass dem Wohl der Kinder ein besonderes Augenmerk geschenkt werde. § 41 LBesGBW unterlaufe dieses Grundrecht, indem er die gemeinschaftliche Wahrnehmung des Rechts aus Art. 6 GG durch eine finanzielle Einbuße beschwere. Unter Berücksichtigung von Art. 6 GG sei es viel eher vertretbar, den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags zu kürzen, da eine Situation mit einer addierten Arbeitszeit von unter 100 % ohne Kinder nicht entstehen könne. Ausgehend hiervon habe der Gesetzgeber bei der Fassung des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBesGBW ausschließlich Beamte mit Kindern in den Blick genommen. Abschließend sei zu konstatieren, dass die Ausübung des Diensts, insbesondere als Lehrer, keine Vollzeitbeschäftigung voraussetze und es im Gegenteil zahlreiche Konstellationen gebe, in denen es eher im Sinne des Dienstherrn sei, wenn eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werde und nicht ein völliges Aussetzen erfolge. |
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| Mit Bescheiden des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16. Februar 2021 wurden die jeweils als gesondert gestellt angesehenen Anträge der Klägerin und ihres Ehemanns auf Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags abgelehnt. Zur Begründung wurde im Bescheid die Klägerin betreffend im Wesentlichen ausgeführt, dass der kinderbezogene Familienzuschlag nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 LBesGBW ein Bestandteil der Dienstbezüge sei und bei Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 LBesGBW im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Die Klägerin habe ab 1. Februar 2018 als Kindergeldberechtigte seit der Wiederaufnahme Dienstbezüge nach der Beurlaubung wegen Elternzeit den kinderbezogenen Familienzuschlag für die Kinder E. und J. S. entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung gekürzt erhalten. Im Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 31. August 2020 seien sowohl die Klägerin als auch ihr nachrangig anspruchsberechtigter Ehegatte in Teilzeit beschäftigt gewesen, ohne dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung zu erreichen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW seien im o.g. Zeitraum daher nicht erfüllt, der kinderbezogene Familienzuschlag für die Kinder E. und J. S. sei somit zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 LBesGBW entsprechend der Teilzeit der Klägerin zu kürzen gewesen. |
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| Zur Ablehnung des Antrags des Ehemanns der Klägerin wurde in dessen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Ehefrau (die Klägerin) vorrangig Kindergeldberechtigte sei und daher sie den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhalte, § 41 Abs. 4 LBesGBW. |
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| Am 22. Februar 2021 erhoben die Klägerin und ihr Ehemann Widerspruch gegen die Bescheide vom 16. Februar 2021 und bezogen sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen. |
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| Mit Widerspruchsbescheiden des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 11. Mai 2021 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurden im Widerspruchsbescheid die Klägerin betreffend im Wesentlichen die Ausführungen des Ausgangsbescheids wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass Besoldungsempfänger, die miteinander verheiratet seien, nicht mehr als den einmaligen kinderbezogenen Familienzuschlag pro Kind erhalten könnten. Diese Kappungsgrenze dürfe nicht überschritten werden, da der Familienzuschlag den Ehegatten nicht mehrfach und insgesamt nicht höher als in dem gesetzlich bestimmten Umfang gezahlt werde. Diese Obergrenze dürfe allerdings auch nicht unterschritten werden, wenn beide Ehegatten insgesamt die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigen erreichten. Berücksichtigt werde dabei, dass der kinderbezogene Familienzuschlag einen Beitrag zu den finanziellen Belastungen leiste, die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern heraus entstünden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -). Dieser Tatbestand werde allerdings – auch wenn beide Elternteile besoldungsberechtigt seien – nur einmal berücksichtigt, indem der kinderbezogene Familienzuschlag dann nur dem Elternteil zustehe, der kindergeldberechtigt sei oder dies ohne die Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -). In ihrem Fall sei der Tatbestand des § 41 Abs. 3 Satz 4 LBesG indes nicht erfüllt gewesen, so dass die Kürzung entsprechend ihrer Arbeitszeit zu Recht erfolgt sei. |
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| Zur Zurückweisung des Widerspruchs des Ehemanns der Klägerin wurde in dessen Widerspruchsbescheid im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheids wiederholt. |
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| Die Klägerin und ihr Ehemann haben bereits am 27. Januar 2021 die vorliegende Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2021 (bei Gericht eingegangen am 22. Februar 2021) und 21. Mai 2021 (bei Gericht eingegangen am 21. Mai 2021) haben sie die Bescheide bzw. Widerspruchsbescheide in das Verfahren einbezogen. In der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren des Ehemanns der Klägerin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen 4 K 198/22 fortgeführt und mit Beschluss vom 28. Januar 2022 nach Rücknahme der Klage eingestellt worden. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend bringt sie im Wesentlichen vor, dass in der Regelung des § 41 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW eine Zusammenrechnung der Arbeitszeiten erfolge, auch wenn hierbei verhindert werden solle, dass mehr als 100 % des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags ausgezahlt werde. Eine Rechtfertigung liege nicht in den im Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2003 (2 BvR 1476/01) genannten sozialpolitischen Gründen. Sie liefe diesen Gründen sogar zuwider, indem derjenige Anspruchsberechtigte, welcher sich de facto mehr um die Kinderbetreuung kümmere und deshalb sowohl in unterhälftiger Teilzeit arbeite als auch Kindergeld beziehe, aus eben diesen Gründen einen geringeren kinderbezogenen Familienzuschlag erhalte, als der andere Partner erhielte, wenn dieser das Kindergeld beantragen würde. Dies sei so, obwohl der andere eine höhere Arbeitsverpflichtung eingegangen sei und somit zur Kinderbetreuung weniger beitragen könne. Indes sei klarzustellen, dass die verfassungsrechtlichen Beanstandungen sich ausdrücklich nicht auf die Kopplung des kinderbezogenen Familienzuschlags an das Kindergeld und damit die Auszahlung an nur eine Person bezögen, sondern einzig auf die Berechnung der Anspruchshöhe und deren widersinnige einseitige Kopplung an den Teilzeitfaktor des Kindergeldbeziehers. |
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| den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16. Februar 2021 und seines Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2021 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum von Februar 2018 bis Oktober 2020 den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags i.H.v. 87,56 % der gesetzlichen Höhe zu gewähren. |
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| Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klagen bereits unzulässig seien, jedenfalls aber unbegründet. Es sei vorliegend eine Verpflichtungsklage auf Verbescheidung erhoben worden, welche sich durch den Erlass der Bescheide erledigt habe. Es fehle mithin am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis; eine Erledigungserklärung fehle. Die Klage des Ehemanns sei unbegründet, da er keinen Anspruch auf Gewährung des kindebezogenen Teils des Familienzuschlags habe. Ausweislich der ergänzenden Klagebegründung richte sich die Klage nicht gegen die Kopplung an das Kindergeld und damit an die Auszahlung an nur eine Person. Daher werde davon ausgegangen, dass der ihn betreffende Widerspruchsbescheid hier nicht gegenständlich sei. |
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| Der Klägerin stehe ebenfalls kein Anspruch auf Gewährung eines höheren kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags zu. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde Bezug genommen. Ergänzend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Es sei nämlich so, dass die hier beanstandeten Folgen nicht allein aus dem Gesetz folgten, sondern durch die Dispositionen der Klägerin und ihres Ehemanns zustande kämen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten durch die ihnen zumutbare Bestimmung des Elternteils mit dem höheren Teilzeitanteil als Kindergeldberechtigten eine Ungleichbehandlung vermeiden können. Hieran ändere auch das Vorbringen zur tatsächlichen Betreuung unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2003 (2 BvR 1476/01) nichts. Bei ihrer Argumentation würden die Klägerin und ihr Ehemann zwei grundsätzliche Aspekte verkennen. Zum einen verhalte sich der zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht zum Kindergeld, sondern lediglich zum kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags. Zum anderen sei dem genannten Verfahren der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass der Elternteil, welcher die Zahlung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags begehrt habe, nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt und daher die aus der Erziehung und tatsächlichen Betreuung folgenden Belastungen nicht zu tragen gehabt habe. Diese Argumentation könne demnach nicht für den streitgegenständlichen Fall fruchtbar gemacht werden. Außerdem sei es lebensfremd, dass sich derjenige mit einer höheren Arbeitszeit aus der Erziehung (weitestgehend) heraushielte. Im Übrigen scheine es so, dass auch die Klägerin und ihr Ehemann den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags als Einkommensquelle werteten. Auf andere Weise wäre die vorliegende Zahlungsklage und die Ausführungen auf Seiten 9 und 10 des Schriftsatzes vom 15. März 2021 nicht erklärlich. Weshalb die Klägerin und ihr Ehemann nicht den Ehemann der Klägerin zum Kindergeldberechtigten bestimmt hätten, sei unverständlich, allerdings auch irrelevant. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass bei einer Aufteilung der Arbeitszeit, die insgesamt 100 % erreiche, eine Ungleichbehandlung gegenüber einer Aufteilung, die insgesamt nicht 100 % erreiche, erfolge, seien die Sachverhalte nicht vergleichbar, da die Zusammenrechnung lediglich dazu diene, zu verhindern, dass mehr als 100 % an Zuschlag gezahlt werde. Eine Kumulierung der Arbeitszeiten, um einen höheren Bezug zu erlangen, sei damit nicht intendiert. Es werde vielmehr der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags bei Teilbeschäftigung grundsätzlich nur entsprechend der Arbeitszeit gekürzt zu gewähren. Wo dieser Grundsatz zu überhöhten Zahlungen führen würde, werde der Anspruch durch eine Ausnahmeregelung gedeckelt. Der Wille des Gesetzgebers zur Begrenzung der Höhe des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags könne nicht herangezogen werden als Begründung, Arbeitszeitanteile zu addieren, um in den Genuss höherer Zahlungen zu gelangen. Eine Vergleichbarkeit der Situation der Klägerin und ihres Ehemanns mit derjenigen von Ehegatten, bei denen nur einer der beiden unter 100 % arbeite, sei nicht gegeben. Auch hier erfolge keine Addierung von Arbeitszeiten. Eine Einbeziehung des Kindes verfange nicht, da der Anspruch zwar der Versorgung des Kinds dienen möge, Anspruchsberechtigter indes der Beamte sei. Der Besoldungsgesetzgeber habe einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Besoldung (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18 -). |
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| Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG liege ebenfalls nicht vor. Eine Benachteiligung eines Geschlechts sei vorliegend nicht ersichtlich. Gleiches gelte für einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG bestehe nicht, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diese Norm nur dann als Prüfungsmaßstab einschlägig sei, wenn eine staatliche Maßnahme ausschließlich Mütter betreffe (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 -; Beschluss vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 -). Art. 6 Abs. 2 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Das hieraus folgende Recht werde von § 41 Abs. 4 LBesGBW nicht beschnitten. Art. 6 Abs. 2 GG gebiete nicht den Ausgleich sämtlicher Nachteile, welche durch die Entscheidung zur Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung entstünden. Vielmehr genieße der Besoldungsgesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei Ausgestaltung der Besoldung und deren Bestandteile. |
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| Schließlich verfange auch der Vergleich mit § 41 Abs. 2 LBesGBW nicht, insbesondere bestehe keine planwidrige Regelungslücke. Beim ehebezogenen Teil des Familienzuschlags könnten – anders als beim kinderbezogenen Teil – beide Ehegatten anspruchsberechtigt sein, so dass die Norm beide Anspruchsberechtigte in den Blick nehme. Bei der Regelung zum kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags gebe es nur eine anspruchsberechtigte Person, die die aus ihrem Beamtenverhältnis abzuleitenden Besoldungsleistungen erhalte. Zwar werde eine besondere – eigentlich systemwidrige – Ausnahme hiervon in § 41 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW geregelt, die bei zwei Teilzeitbeschäftigungen tatsächlich dazu führen könne, dass ein Elternteil im Hinblick auf das Vorhandensein des anderen einen höheren kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhalte, als es aus seinem eigenen Beamtenverhältnis folgen würde. Diese Sonderregelung fuße auf der Überlegung, dass es in diesen Fällen nicht gerechtfertigt wäre, weniger als den gesetzlich als Alimentation vorgesehenen Betrag zu gewähren. Da aber in Fällen wie demjenigen der Klägerin und ihres Ehemanns im Hinblick auf die gewählten Teilzeitbeschäftigungen die Gewährung der vollen Alimentation ohnehin nicht in Betracht komme, sei hier eine entsprechende Regelung, welche auch die Arbeitszeit des anderen Elternteils einbeziehe, rechtlich nicht notwendig. Zudem wäre eine derartige Regelung in Anbetracht der zahlreich vorkommenden kleineren Änderungen des Teilzeitfaktors im Blick auf getrennt lebende Elternteile auch gar nicht praktikabel. Daher liege es nahe, dass hier keine planwidrige Gesetzeslücke bestehe, sondern diese Ausgestaltung vom Gesetzgeber bewusst gewollt gewesen sei – eine Analogie zu § 41 Abs. 2 LBesGBW verbiete sich folglich. |
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| Dem Gericht liegen die Behördenakten des Landesamts für Besoldung und Versorgung zur Klägerin und ihrem Ehemann vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. |
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| Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, um dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg die Frage vorzulegen, ob § 41 Abs. 4 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 (GBI. S. 793) i.d.F. vom 21. Juli 2015 i.V.m. § 8 LBesGBW insoweit mit Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als die Kürzung bei dem vorrangig Kindergeldberechtigten nach § 8 LBesGBW unterbleibt, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen – somit bei zwei Teilzeitbeschäftigten, die zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen, eine jedenfalls teilweise Addition der Arbeitskraft erfolgt –, wohingegen bei zwei Teilzeitbeschäftigten, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen, eine solche Addition nicht erfolgt und die Kürzung nach § 8 LBesGBW vorgenommen wird. |
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| § 41 LBesGBW beinhaltet neben den §§ 40 und 42 LBesGBW Regelungen zur Gewährung eines Familienzuschlags. § 41 Abs. 1 und 2 LBesGBW treffen hierbei Regelungen zu dem ehebezogenen Teil des Familienzuschlags. |
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| § 41 Abs. 3 LBesGBW regelt, dass einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind Beamte und Richter erhalten, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. |
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| § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW regelt, dass, wenn neben dem Beamten oder Richter einer anderen Person im öffentlichen Dienst ein kinderbezogener Teil des Familienzuschlags oder eine entsprechende Leistung für ein oder mehrere Kinder zustünde, der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Beamten oder Richter gewährt wird, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. |
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| § 41 Abs. 4 Satz 2 LBesGBW beinhaltet eine Regelung zur Höhe des auf das Kind entfallenden Betrags. |
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| Die Vorschrift des § 41 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW lautet wie folgt: |
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| „§ 8 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.“ |
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| § 41 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LBesGBW regeln, unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Leistung im Sinne des Satzes 1 des § 41 Abs. 4 LBesGBW vorliegt. |
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| § 41 Abs. 5 LBesGBW regelt, was öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2 bis 4 des § 41 LBesGBW ist; § 41 Abs. 6 LBesGBW enthält eine Regelung zum Datenschutz. |
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| § 8 Abs. 1 LBesGBW hat folgenden Inhalt: |
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| „Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“ |
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| § 8 Abs. 2 und 3 LBesGBW beinhalten Regelungen bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeits(teil)zeit bzw. bei Altersteilzeit. |
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| § 41 LBesGBW basiert auf der Regelung des § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBGesG). Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und mithin auch die Regelung des § 41 LBesGBW wurde 2010 im Nachgang zur Föderalismusreform I eingeführt, nachdem die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen entfallen war (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034)). Unter Abschaffung des in § 40 BBesG geltenden Stufenprinzips wurde eine Differenzierung in ehe- und kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags vorgenommen, im Wesentlichen aber die dortigen Regelungen übernommen (LT-Drs. 14/6694, S. 1, 379, 473 f.). |
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| Der Familienzuschlag entwickelte sich aus dem Ortszuschlag, der im früheren Recht (§ 12 Reichsbesoldungsgesetz 1920) ein Besoldungsbestandteil war, der die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten am jeweiligen dienstlichen Wohnsitz ausgleichen sollte. Bereits ab 1953 hatte der Ortszuschlag indes eine soziale Ausgleichsfunktion hinsichtlich der Belastungen, die mit einem unterschiedlichen Familienstand einhergingen (siehe umfassend zur historischen Entwicklung Möller, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Einf. vor § 39 BBesG Rn. 6 ff. sowie zum Nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 11 ff.). |
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| Die hier in Rede stehende Kürzungsregelung des damaligen Ortszuschlags (der Stufe 2), wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt und deshalb jeweils nach § 40 Abs. 2 BBesG a.F. berechtigt waren, war im Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1174) noch nicht enthalten. Erst durch Art. 1 § 1 Nr. 5 Buchstabe d) des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) wurden in § 40 BBesG die Absätze 5 und 6 eingefügt (sog. Konkurrenzregelung). Danach reduzierte sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und den folgenden Stufen auf die Hälfte, wenn beide Anspruchsberechtigten ortszuschlagsberechtigt waren. Der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlags wurde dem kindergeldberechtigten Elternteil gewährt. In beiden Fällen fand die Kürzungsregelung des § 6 BBesG (entspricht der heutigen Regelung des § 8 LBesGBW) nur dann keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten vollbeschäftigt war. |
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| Kurze Zeit später ergänzte der Gesetzgeber auf Vorschlag des Bundesrats den damaligen § 40 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 BBesG durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2466), indem er die Kürzung nach § 6 BBesG auch dann ausschloss, wenn beide Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. |
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| Zum damaligen Zeitpunkt musste jeder Besoldungsempfänger Dienst zumindest zur Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten leisten. Diese Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung galt für Bundesbeamte gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 1 und § 79a des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998). Dieselbe Untergrenze gaben § 44a Abs. 1 Nr. 1 und § 48a Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) für das Landesbeamtenrecht vor. |
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| Im Jahr 1997 wurde die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung eingeführt (vgl. Art. 2 Nrn. 15 bis 19 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997, BGBl. I S. 322). |
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| Mit Art. 2 Nr. 27 Buchst. a) des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wurde die Regelung des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG insoweit geändert, als die Wörter „mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind“ durch die Wörter „in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen“ ersetzt wurden. |
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| Die genannte Vorlagefrage ist im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich (unter 1.); die genannte Vorschrift ist nach Überzeugung der Kammer auch mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (unter 2.). |
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| 1. Die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Frage ist entscheidungserheblich. Ist die Vorschrift des § 41 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW entgegen der Überzeugung der Kammer verfassungskonform, ist die Klage auch für den Zeitraum Januar 2020 bis Oktober 2020 abzuweisen. Wird sie vom Verfassungsgerichtshof, wie von der Kammer angenommen, als mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar qualifiziert, ist der Landesgesetzgeber gehalten, die Verfassungswidrigkeit durch eine Neureglung zu beseitigen, welche der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Chance offenhält, eine für sie günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2008 - 2 BvL 4/05 -, juris Rn. 31; Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 85. Lieferung 2.2022, Art. 100 GG, Rn. 196; Müller-Terpitz, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, 61. EL Juli 2021, BVerfGG § 80 Rn. 169; zum Gestaltungsspielraum und der auch für die Klägerin womöglich negativen Behebung des Gleichheitsverstoßes BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 -, juris Rn. 36 f.). |
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| Die Klage ist zulässig; insbesondere sind die die Klägerin betreffenden Bescheide wirksam in das Verfahren einbezogen worden und – nach sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) und entgegen des Antrags der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin – die hilfsweise erhobene Feststellungsklage statthaft (unter a.). Jedenfalls für den Zeitraum Januar 2020 bis Oktober 2020 fehlt es nicht am Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung des kinderbezogenen Familienzuschlags in Höhe von 87,56 % (unter b.) und es besteht auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin (unter c.). Die Entscheidungserheblichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil es aus anderen Gründen des einfachen Rechts nicht auf die gestellte Vorlagefrage ankäme (unter d.). Schließlich ist die vorgelegte Frage in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt (unter e.). |
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| a. aa. Eine nach § 75 VwGO erhobene Untätigkeitsklage ist grundsätzlich auf das materiell-rechtlich zugrundeliegende Begehren gerichtet und nicht auf bloße Verbescheidung (Rennert, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 75 Rn. 3, 4). Über den von der Klägerin gestellten Antrag mit Schreiben vom 16. Oktober 2020, den das Landesamt zunächst als erstmaligen Antrag und nicht bereits als Widerspruch ausgelegt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 20.19 -, juris Rn. 33), wurde innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht entschieden, so dass das nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes grundsätzlich durchzuführende Vorverfahren hier entbehrlich gewesen ist (Burth, in: BeckOK BeamtenR Bund, 24. Ed. 1.11.2021, BeamtStG § 54 Rn. 9b). Zureichende Gründe für die Nichtbescheidung binnen drei Monaten wurden nicht dargetan. |
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| Dies zugrunde gelegt hat sich das vorliegende Verfahren auch nicht durch Erlass des Bescheids vom 16. Februar 2021 bzw. des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2021 erledigt. Aber selbst dann, wenn die ursprüngliche Klage allein auf Verbescheidung gerichtet gewesen sein sollte, hätte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2021 (bei Gericht eingegangen am 22. Februar 2021) und 21. Mai 2021 (bei Gericht eingegangen am 21. Mai 2021) den Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid nach sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) wirksam in das Verfahren einbezogen und dieses zulässig fortgeführt (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO § 75 Rn. 25; Rennert, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 75 Rn. 18). Hierauf hat das Gericht mit Schreiben vom 24. Februar 2021, 5. März 2021 bzw. 25. Mai 2021 den Beklagten hingewiesen. |
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| bb. (1) Dem Klagebegehren der Klägerin lässt sich durch Auslegung ein Leistungs- und hilfsweise ein Feststellungsantrag entnehmen. |
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| Das Gericht ist bei der Auslegung der Anträge nicht an deren Fassung – auch nicht an die in der mündlichen Verhandlung gestellte (Fertig, in: BeckOK VwGO, 60. Ed. 1.10.2021, VwGO § 88 Rn. 9) –, sondern allein an das Klagebegehren gebunden, § 88 VwGO, das sich neben dem gestellten Antrag auch aus dem gesamten Vorbringen im Klageverfahren ergibt (Riese, in: Schoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO § 88 Rn. 7 f. – auch zu einem großzügigen Maßstab bei – wie hier – unvertretenen Klägern). |
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| Unter Einbeziehung ihres bisherigen gesamten Vortrags führt die Klägerin hier an, dass sie die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags in der Höhe der addierten Arbeitszeit aus ihrer Tätigkeit sowie aus der ihres Ehemanns in Höhe von 87,56 % begehrt; hierfür wäre grundsätzlich die Leistungsklage statthaft. Eine Verpflichtungsklage ist aufgrund der bloßen Auszahlung des Besoldungsbestandteils, ohne dass hiermit eine Regelung statuiert und mithin der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt werden könnte (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Vorlagebeschluss vom 15. Dezember 2016 - 6 K 4048/14 -, juris Rn. 66), unstatthaft. |
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| Diesen Leistungsantrag begründet die Klägerin damit, dass die Berücksichtigung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags lediglich in der Höhe ihrer (alleinigen) Arbeitszeit rechts- und insbesondere verfassungswidrig ist und jedenfalls eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellt. Diesem Vorbringen lässt sich über den durch Auslegung ermittelten Leistungsantrag hinaus auch das Begehren der Klägerin entnehmen, dass sie insoweit jedenfalls festgestellt haben möchte, dass diese nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung besteht, weswegen ihrem Vorbringen ein hilfsweiser Feststellungsantrag zu entnehmen ist. |
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| (2) Die mit dem Hauptantrag erhobene Leistungsklage (vgl. u.a. § 113 Abs. 4 VwGO) ist indes unstatthaft. Denn für den begehrten Leistungsausspruch besteht keine gesetzliche (Anspruchs-)Grundlage. Aus der mit dem Begehren vordergründig geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der hier in Rede stehenden Besoldungsregelung (der Charakter des [kinderbezogenen Teils des] Familienzuschlags als Dienstbezug folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 LBesGBW) folgt nämlich angesichts des weiten Spielraums des Besoldungsgesetzgebers bei der Wahl der Mittel zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustands nicht unmittelbar ein Anspruch auf Auszahlung eines höheren Anteils des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 2 C 75.07 -, juris Rn. 28 ff.; Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 23.07 -, juris Rn. 40 f.). Eine Beseitigung der Ungleichbehandlung könnte demnach auch durch eine generelle Aufhebung der Additionsregelung – also auch dann, wenn die gemeinsame Arbeitszeit mindestens der eines Vollbeschäftigten entspricht – und Gewährung allein des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags entsprechend der Arbeitszeit des Berechtigten erfolgen, so dass auch nach Beseitigung des Gleichheitsverstoßes der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Leistung zustünde. |
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| Statthaft ist aus diesen Gründen allein die hilfsweise erhobene Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 2 C 75.07 -, juris Rn. 28 ff.; Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 23.07 -, juris Rn. 40 f.). |
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| b. Die Klägerin hat den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags als Bestandteil der Besoldung für den Zeitraum Januar 2020 bis Oktober 2020 auch zeitnah im Sinne der Rechtsprechung geltend gemacht (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, juris Rn. 11 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, - 4 S 2289/05 -, juris Rn. 19 ff.), indem sie mit am 20. Oktober 2020 beim Landesamt eingegangenem Schreiben vom 16. Oktober 2020 beantragt hat, ihr den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags in Höhe von 88 % zu gewähren (dieser Antrag befindet sich indes allein in der Behördenakte des Ehemanns der Klägerin, obgleich der Antrag auch von der Klägerin unterschrieben ist). |
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| Allerdings hat die Kammer Zweifel daran, dass diese auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestützte Rechtsfigur der zeitnahen Geltendmachung (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 68), also der Geltendmachung im Haushaltsjahr, dem in Art. 19 Abs. 4 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzgedanken ausreichend Rechnung trägt. |
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| Die Ausgestaltung des Rechtsweges und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle müssen der Durchsetzung des materiellen Rechts wirkungsvoll dienen, für diesen Zweck also geeignet und angemessen sein. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 46 f.; Leibholz/Rinck/Hesselberger, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 85. Lieferung 2.2022, Art. 19 GG, Rn. 217). |
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| Ausgehend hiervon dürfte die allein auf fiskalische Interessen gestützte Rechtsfigur einerseits in Fällen problematisch sein, in denen aufgrund des Faktischen, nämlich des Ablaufens des Kalenderjahres dem Beamten nur sehr wenig Zeit zur Geltendmachung bleibt (bspw. Änderungen in den Bezügen im Dezember eines Jahres unabhängig von der Kenntniserlangung). Andererseits dürfte sich der Rechtsschutz auch dann als unzureichend erweisen, wenn sich die Verfassungswidrigkeit eines Zustands bzw. einer Regelung erst ex post herausstellt. Wollte der Beklagte über die Grundsätze einer Verwirkung hinaus Rechtssicherheit schaffen, stünde es ihm frei, einen Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt zu erlassen. Auch kann es nicht im Interesse des Dienstherrn sein, dass der Beamte auf Verdacht geradezu routinemäßig jährlich eine höhere Besoldung geltend macht, um nicht Gefahr zu laufen, seines ihm unter Umständen zustehenden Besoldungsanspruchs verlustig zu gehen. Inwieweit ein solches herausgefordertes Verhalten von der Rechtsprechung als mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht zu vereinbaren angesehen würde, darf bezweifelt werden (hierzu im Einzelnen wie im Generellen kritisch Herrmann, NVwZ 2009, 822 ff.). |
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| Hinzu kommt, dass durch diese Rechtsfigur das verfassungsrechtlich verankerte Alimentationsprinzip eingeschränkt wird, ohne dass hierfür Verfassungsrecht streitet (vgl. kritisch hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 802/08 -, juris Rn. 78 ff.). |
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| Sollte der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken ebenfalls teilen, so dürfte bereits der geltend gemachte Zeitraum ab Februar 2018 vorliegend von der Frage der Verfassungswidrigkeit abhängig und für die Vorlage relevant sein. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, nicht auf diesen Einwand zu verzichten. |
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| c. Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse, da sie sich durch die Verfassungswidrigkeit der Regelung von einer ihrer Meinung nach zu gewährenden höheren Besoldung ausgeschlossen sieht, worin jedenfalls ein finanzieller Vorteil zu sehen ist. In der aus ihrer Sicht bestehende Ungleichbehandlung liegt zudem ein ideeller Nachteil, den sie mit Hilfe der vorliegenden Klage zu beseitigen versucht (zum Feststellungsinteresse Terhechte, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 43 Rn. 57). |
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| d. Die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage entfällt auch nicht aus anderen Gründen des einfachen Rechts, die eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 100 Abs. 1 GG entbehrlich machen könnten (vgl. zur vom BVerfG streng gehandhabten Subsidiarität der konkreten Normenkontrolle nur Beschluss vom 20. Februar 2002 – 1 BvL 19/97 -, juris sowie aus der Literatur zuletzt kritisch Eisele/Hyckel, NVwZ 2016, 1298 ff.; Hamdorf, NordÖR 2011, 301 ff.). |
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| Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. |
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| e. aa. Der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1985 eine Vorlage zur vergleichbaren Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Ehegatten, die beide als Beamte oder Richter im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt sind, nach den §§ 6, 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG zusammen weniger als den vollen ehegattenbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags erhalten als für mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt hat (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris). |
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| Denn die gesetzliche Regelung wurde vom Gesetzgeber kurze Zeit nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu gefasst und damit die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tragenden Elemente aus der Gesetzesbegründung geändert. Die anteilige Kürzung des hälftigen Ortszuschlags bei Teilzeitbeschäftigten stand nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang mit dem Grundgesetz, auch wenn die Teilzeitbeschäftigungen in der Summe mehr als die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten ausmachten (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 31 ff.). Für die verfassungsgerichtliche Würdigung maßgebend war, dass der Gesetzgeber die Gewährung des vollen Zuschlags von der Vollzeitbeschäftigung jedenfalls eines Ehegatten im öffentlichen Dienst abhängig machen durfte (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 53 ff.). Trotz dieser Entscheidung sah sich der Gesetzgeber indes bereits kürzeste Zeit später auf Vorschlag des Bundesrats veranlasst, den damaligen § 40 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 BBesG durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGBl I S. 2466) zu ergänzen und die Kürzung nach § 6 BBesG auch dann auszuschließen, wenn beide Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Die bis dahin geltende Regelung wurde vom Bundesrat als „unbefriedigend“ empfunden, wenn die Arbeitszeit der Ehegatten „zusammen die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreicht“ (vgl. BT-Drs. 10/3789 S. 13). Danach verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigte Ehegatten den vollzeitbeschäftigten Besoldungsempfängern gleichzustellen, wenn per Saldo dieselbe Arbeitszeit erreicht wird. Die Summe der Besoldung sollte mit der Summe der Arbeitszeit im Einklang bleiben. Die vom Bundesverfassungsgericht als tragendes Unterscheidungsmerkmal herangezogen Vollzeitbeschäftigung kann somit nicht mehr als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden, womit sich die Frage der Vereinbarkeit der hier in Streit stehenden Regelung mit Verfassungsrecht (hier Landesverfassungsrecht) neu stellt. |
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| bb. Gleiches gilt für den Nichtannahmebeschluss der Zweiten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 (vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris) sowie für den Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 (vom 11. Februar 2020 - 1 BvR 2297/18 -, juris). Denn diesen Entscheidungen lagen jeweils mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbare Sachverhalte und mithin auch andere Rechtsfragen zugrunde. |
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| Der Entscheidung aus 2003 lag zugrunde, dass der dortige Beschwerdeführer die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags begehrte, obwohl er sein Kind – anders als die Klägerin und ihr Ehemann – nicht in seinen Haushalt aufgenommen hatte; es lebte vielmehr im Haushalt der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter. Hierzu führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass es nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sei, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags nur einmal zu gewähren sei und zwar an denjenigen, der die die Betreuung tatsächlich übernommen habe (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris Rn. 8 f.). Damit wurde keine Aussage über die hier klärungsbedürftige Frage der Höhe des zu gewährenden kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung der Eltern, die zusammengerechnet nicht die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigen erreichen, getätigt. |
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| In der Entscheidung von 2020 wurde ausgeführt, dass ein Ausgleich der Zuteilung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags im Innenverhältnis der (geschiedenen) Ehegatten – der hier gerade nicht begehrt wird – nicht zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber habe nämlich den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung beanstandungsfrei dahingehend ausgeübt, dass der Zuschlag dem das Kind tatsächlich betreuenden Elternteil zukommt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2020 - 1 BvR 2297/18 -, juris Rn. 11). Somit wurde auch hier keine Aussage zur Höhe des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags und der Addition der Arbeitszeit der beiden Elternteile getroffen. |
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| 2. § 41 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW vom 9. November 2010 (GBI. S. 793) i.d.F. vom 21. Juli 2015 i.V.m. § 8 LBesGBW ist nach Überzeugung der Kammer insoweit mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als die Kürzung bei dem vorrangig Kindergeldberechtigten nach § 8 LBesGBW unterbleibt, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen – somit bei zwei Teilzeitbeschäftigten, die zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen, eine jedenfalls teilweise Addition der Arbeitskraft erfolgt –, wohingegen bei zwei Teilzeitbeschäftigten, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen, eine solche Addition nicht erfolgt und die Kürzung nach § 8 LBesGBW vorgenommen wird. Gemessen an den verfassungsrechtlich entwickelten Maßstäben zu Art. 3 Abs. 1 GG, der über dynamische Rezeption von Art. 2 Abs. 1 LV unmittelbares geltendes Landesrecht und mithin einer eigenen Auslegung im Systemzusammenhang des Landesverfassungsrechts zugänglich ist (Strohs, in: HK - Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 2 Rn. 1, 13 ff.; hierzu (unter a.)), entbehrt die vom baden-württembergischen Besoldungsgesetzgeber in § 41 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW normierte Anwendbarkeit der Kürzungsregelung des § 8 LBesGBW bei zwei Teilzeitbeschäftigten, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen, eines sachlichen Grundes und erweist sich danach als mit dem Grundgesetz unvereinbar (unter b.). |
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| a. aa. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris Rn. 110 f.; siehe auch Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 2019 - 1 VB 51/17 -, juris Rn. 31). |
|
| Gesetzliche Unterscheidungen müssen sich also sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, nicht mehr vereinbar ist, wenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein rechtfertigender Grund fehlt. Art. 3 Abs. 1 GG fordert nicht die logische Gleichheit, sondern die menschengerechte Gleichheit. Das Erfordernis eines vernünftigen Grundes verlangt die nachvollziehbare oder zumindest vertretbare Berücksichtigung der vorgefundenen Sachstrukturen. Der einleuchtende Grund erlaubt ein Abweichen von der sachlogischen Regel zu einer abwägenden und gewichtenden Entscheidung. Der vernünftige, einleuchtende Grund führt Sachlogik und Sachgewichtung zusammen, bezieht die gleichheitsrechtliche Frage in der Perspektive des Regelungsanliegens auf die Realität, fordert vom Gesetzgeber, dieser Wirklichkeit gerecht zu werden. Der einleuchtende Grund richtet den Blick auf die Verantwortlichkeit von Rechtsetzen und Rechtdurchsetzen vor dem Staatsvolk, das Recht als gerecht verstehen will. Der Gleichheitssatz fordert zudem eine Sachverhaltsermittlung mit Blick auf die zu rechtfertigende Rechtsfolge. Die vergleichende Beobachtung fordert eine normbereichsgerechte Tatbestandsbildung, die dem betroffenen Menschen, der Gruppenbildung gerecht wird. Das Differenzierungsziel des Gesetzes bestimmt die Sachgründe und rechtfertigt eine gesetzlich geplante Ungleichbehandlung. Dabei ist auch eine gewisse Pauschalierung und Typisierung möglich, die ein Element jeglicher Gesetzgebung ist (P. Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, 95. EL Juli 2021, GG Art. 3 Abs. 1 Rn. 385, 392, 402). |
|
| bb. Ein anderer Maßstab folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG (zur Erfassung des Art. 33 Abs. 5 GG durch die Verweisung in Art. 2 Abs. 1 LV siehe Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 2019 - 1 VB 51/17 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Zu Eingriffen in das als Grundsatz des hergebrachten Berufsbeamtentums zählende Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zu „isolierten“ Eingriffen in den Kernbestand der Alimentation das Folgende ausgeführt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, NVwZ 2007, S. 1396, Rn. 70a) ff.): |
|
| „Das Alimentationsprinzip, welches der Gesetzgeber zu beachten hat (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, S. 29 f.; stRspr), verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 114, 258 <287 f.>; stRspr). |
|
| Zwar ist die Beamtenbesoldung kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste. Sie ist aber Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 <288>; stRspr). |
|
| Im Hinblick auf die Funktion des Alimentationsgrundsatzes, der gemeinsam mit dem Lebenszeitprinzip die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sichern soll (vgl. BVerfGE 7, 155 <162>; 114, 258 <288>; stRspr), sind der Absenkung der Bezüge, wie sie mit einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung verbunden ist, aber Grenzen gesetzt. Denn durch die entsprechend der Arbeitszeit reduzierte Besoldung erreicht der betroffene Beamte nicht das Einkommensniveau, das der Besoldungsgesetzgeber selbst als dem jeweiligen Amt angemessen eingestuft hat. |
|
| Eine Einschränkung der amtsangemessenen Alimentation kann insbesondere im Falle der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung deshalb hingenommen werden, weil das Teilzeitmodell hier im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts - gegebenenfalls auch in Ansehung des übrigen Familieneinkommens - auf die volle Besoldung angewiesen ist (vgl. Battis/Grigoleit, ZBR 1997, S. 237 <245 f.>). |
|
| Anders liegen die Dinge dagegen, wenn der Beamte - obwohl er die volle Alimentation erstrebt und sie möglicherweise etwa angesichts seiner familiären Situation auch dringend benötigt - auf eine entsprechende Teilalimentierung verwiesen wird. In dieser Situation sind zusätzliche Einkünfte erforderlich, um ein dem Amt angemessenes Einkünfteniveau erreichen zu können. Allein aus den Bezügen des Dienstherrn erhält der Beamte kein Einkommen, das als Grundlage wirtschaftlicher Unabhängigkeit für das konkrete Amt mit seiner Verantwortung und Bedeutung angesehen werden kann. |
|
| Die Kürzung der Bezüge im Falle der Teilzeitbeschäftigung schlägt sich insbesondere dann als potentielle Gefährdung für die Unabhängigkeit der Amtsführung des Beamten nieder, wenn dieser nicht aus anderen Gründen über entsprechende wirtschaftliche Absicherungen verfügt. Insoweit erscheint das Merkmal der Freiwilligkeit als funktionsadäquates Sicherungskriterium erforderlich. Die Absenkung der Bezüge und damit die Einschränkung des Alimentationsprinzips kann im Falle der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung daher als Ausdruck einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Beamten noch hingenommen werden. |
|
| Bereits aus der Zweckbestimmung des Alimentationsgrundsatzes, die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sicherzustellen, folgt, dass eine unfreiwillige Schmälerung der Besoldungsbezüge nicht zur Absenkung des Lebensniveaus unter das vom Gesetzgeber als amtsangemessen bewertete Bild führen darf. Aus der Eigenart des Alimentationsanspruchs folgt, dass die öffentliche Hand sich hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht nicht dadurch entlasten kann, dass sie den Beamten auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite erhält (vgl. BVerfGE 55, 207 <239>).“ |
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| Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nach Überzeugung der Kammer der Grundsatz entnehmen, dass jedenfalls eine freiwillige Absenkung der Besoldung aufgrund einer beantragten Teilzeitbeschäftigung mit dem Alimentationsprinzip zu vereinbaren ist, so dass auch der hier in Rede stehende Familienzuschlag grundsätzlich als Besoldungsbestandteil (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 LBesGBW) in reduzierter Form zu leisten ist. |
|
| Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich aber auch, dass darüberhinausgehende Ungleichbehandlungen bei der Besoldung von Beamten eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn unter Art. 33 Abs. 5 GG nach dem Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung jeweils einer sachlichen Rechtfertigung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, NVwZ 2012, S. 627 ): |
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| „Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. dazu etwa BVerfGE 119, 247 <260 ff., 272 f.>), dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind (vgl. schon BVerfGE 12, 326 <334>). Dieser Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Sonderzahlungen, da diese als Teil der Gesamtbesoldung anzusehen sind. Dem steht nicht entgegen, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums abzuleiten ist, der Beamten einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung garantiert, weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden (vgl. BVerfGK 12, 234 <239>) und steht grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers, der sie - einheitlich für alle ihm zugehörigen Beamten - im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen kann, soweit sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, S. 61; BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>). |
|
| Der Grundsatz der gleichen Besoldung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 <243 ff.> m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257 <269 ff.>: Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 <281>: private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 <352 f.>: Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 <333>: unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 <110 ff.>: besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 <169 ff.>: verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 <67, 69 f.>: Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte). Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93, 386 <402>; 114, 258 <291>); ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>).“ |
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| Hieran vermag auch der grundsätzlich weite Spielraum des Besoldungsgesetzgebers nichts zu ändern; der Gesetzgeber ist mithin in seinem Gestaltungsspielraum dahingehend beschränkt, dass es eines sachlichen Grundes für eine etwaige Ungleichbehandlung bedarf (vgl. dazu nur BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, S. 1294 <1298>): |
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| „Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 76, 256 <295>; 81, 363 <375 f.>; stRspr). Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der nicht statisch, sondern entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist. Die einfachgesetzliche Verpflichtung in § 14 BBesG und § 70 Abs. 1 BeamtVG, die Bezüge der Beamten durch eine Erhöhung oder auch eine Verminderung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, stellt sich damit als Konkretisierung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG dar (vgl. BVerfGE 56, 353 <361>). Hiermit korrespondiert, dass der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>;18, 159 <166 f.>;70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 <1329>). Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind. |
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| Allerdings hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist; insoweit wird sein Entscheidungsspielraum eingeengt (vgl. BVerfGE 61, 43 <57>; 76, 256 <298, 310>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 <1329>). Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 <112 f., 115>; 39, 196 <200>).“ |
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| cc. Der oben genannten Rechtsprechung lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass Maßstab für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung im Bereich des kinderbezogenen Familienzuschlags trotz des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers Art. 3 Abs. 1 GG ist, wenngleich eine Kürzung der Besoldung aufgrund einer freiwillig gewählten Teilzeitbeschäftigung mit dem Alimentationsprinzip zu vereinbaren ist. |
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| b. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor, indem bei zwei Teilzeitbeschäftigten, die zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen, eine jedenfalls teilweise Addition der Arbeitskraft für die Gewährung des vollen kinderbezogenen Familienzuschlags erfolgt, wohingegen bei zwei Teilzeitbeschäftigten, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen, eine solche Addition nicht erfolgt und die Kürzung nach § 8 LBesGBW vorgenommen wird (vgl. zur Unvereinbarkeit in einer solchem Konstellation hinsichtlich des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 - 2 C 52.11 -, juris Rn. 15). |
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| aa. Der Familienzuschlag sowohl im Hinblick auf die Ehe als auch auf Kinder des Beamten besitzt in erster Linie eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 58). Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags soll einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 – juris Rn. 9). Der ehebezogene Bestandteil dient der Förderung der Familie, dem innerfamiliären Leistungsausgleich und der Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Staates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 -, juris Rn. 33). Aus dieser familiären Zweckbindung des Familienzuschlags folgt, dass derselbe Tatbestand, nämlich die Ehe oder die Betreuung von Kindern, nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn beide Ehegatten oder Elternteile besoldungsberechtigt sind (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, juris Rn. 15). Dies wird für den hier nicht in Streit stehenden ehebezogenen Bestandteil dadurch erreicht, dass er gesplittet wird (§ 41 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBesGBW). Beim kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags wird dieser Effekt dadurch erreich, dass ausschließlich derjenige diesen Bestandteil erhält, der kindergeldberechtigt ist (§ 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW) (siehe zum Vorgenannten BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 9). |
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| Als Besoldungsbestandteil (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 LBesGBW; siehe zum Charakter des Familienzuschlags VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 2021 - 12 S 1431/19 -, juris Rn. 13 ff.) wohnt dem Familienzuschlag grundsätzlich auch eine leistungsbezogene Komponente inne, so dass er nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 LBesGBW der Kürzung entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit unterliegt. Diese Kürzung des Besoldungsbestandteils unterbleibt indessen gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BBesG, wenn ein Ehegatte bzw. Elternteil vollzeitbeschäftigt oder versorgungsberechtigt ist oder wenn beide Ehegatten bzw. Elternteile insgesamt mindestens die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. Nur wenn der Besoldungsberechtigte – oder die Besoldungsberechtigten insgesamt – ein geringeres Arbeitszeitvolumen als ein Vollzeitbeschäftigter erreicht, ist es nach leistungsbezogenen Kriterien gerechtfertigt, den Familienzuschlag anteilmäßig zu kürzen (BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 10). |
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| bb. Aus der historischen Entwicklung der Norm des § 41 LBesGBW lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber allein die vormals vom Bund im Hinblick auf dessen Rahmengesetzgebungskompetenz geltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes – mit Vereinfachungen – übernehmen wollte. Aus der Entwicklung des Bundesbesoldungsgesetzes lässt sich des Weiteren entnehmen, dass der Gesetzgeber den Fall zweier Teilzeitbeschäftigten, die nicht zusammen mindestens die Vollzeitbeschäftigung erreichen, nicht im Blick gehabt hat und sich daher auch nicht bewusst für deren Ungleichbehandlung entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 11 ff.). |
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| Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1174) kannte noch keine Kürzung des damaligen Ortszuschlags (der Stufe 2), an dessen Stelle der Familienzuschlag getreten ist, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt und deshalb jeweils nach § 40 Abs. 2 BBesG a.F. berechtigt waren. Erst durch Art. 1 § 1 Nr. 5 Buchstabe d) des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) wurden in § 40 BBesG die Absätze 5 und 6 eingefügt. Danach reduzierte sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und den folgenden Stufen auf die Hälfte, wenn beide Anspruchsberechtigten ortszuschlagsberechtigt waren. Der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlags wurde dem kindergeldberechtigten Elternteil gewährt. In beiden Fällen fand die Kürzungsregelung des § 6 BBesG nur dann keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten vollbeschäftigt war. |
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| Die damalige Regelung, die eine anteilige Kürzung des hälftigen Ortszuschlags bei Teilzeitbeschäftigten mit sich brachte, wurde vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Dies galt auch dann, wenn die Teilzeitbeschäftigungen in der Summe mehr als die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten ausmachten (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 31 ff.). Als maßgebliches, verfassungsrechtlich unbedenkliches Unterscheidungskriterium wurde es angesehen, dass der Gesetzgeber die Gewährung des vollen Zuschlags von der Vollzeitbeschäftigung jedenfalls eines Ehegatten im öffentlichen Dienst abhängig machen durfte, da die Vollzeitbeschäftigung das maßgebliche Beschäftigungsverhältnis eines Beamten darstellte (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn 53 ff.). Indes änderte der Gesetzgeber kurze Zeit später auf Vorschlag des Bundesrats den damaligen § 40 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 BBesG durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGBl I S. 2466). Die Kürzung nach § 6 BBesG wurde auch für den Fall ausgeschlossen, dass beide Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, da nach Ansicht des Bundesrats die bis dato geltende Regelung als „unbefriedigend“ empfunden wurde, wenn die Arbeitszeit der Ehegatten „zusammen die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreicht“ (vgl. BTDrs. 10/3789 S. 13). Aus dieser Begründung lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber teilzeitbeschäftigte Ehegatten den vollzeitbeschäftigten Besoldungsempfängern gleichstellen wollte, wenn per Saldo dieselbe Arbeitszeit erreicht wird. Die Summe der Besoldung sollte mit der Summe der Arbeitszeit im Einklang bleiben. |
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| Entgegen der damaligen Formulierung, welche die Voraussetzung enthielt, dass die Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, wollte der Gesetzgeber nicht ausschließlich diejenigen Ehegatten privilegieren, die diese Voraussetzung erfüllten. Die Formulierung des gesetzlichen Tatbestandes, die ausschließlich den individuellen Beschäftigungsumfang der beiden Ehegatten in den Blick nahm, beruhte allein darauf, dass zu jener Zeit ein Besoldungsempfänger Dienst zumindest zur Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten leisten musste. Diese Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung galt für Bundesbeamte gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 1 und § 79a BBG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBl I S. 998). Dieselbe Untergrenze gaben § 44a Abs. 1 Nr. 1 und § 48a Abs. 1 Nr. 1 BRRG in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl I S. 462) für das Landesbeamtenrecht vor. Diese Rahmenvorschrift galt gemäß § 71 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) auch für das Dienstrecht der Richter der Länder. Für Richter im Bundesdienst erlaubte § 48a DRiG ebenfalls nur eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Grenze der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. Art. 3 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften). Soldaten kannten keine Teilzeitbeschäftigung; sie unterlagen der Pflicht, jederzeit und in vollem Umfange Dienst zu leisten (zur derzeit bestehenden Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung siehe § 30a des Soldatengesetzes). |
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| Angestellte im öffentlichen Dienst hatten zwar die Möglichkeit, auf Grund privatautonomer Abrede unterhälftig beschäftigt zu werden. Gemäß § 3 Buchstabe q) der im Jahre 1985 geltenden Fassung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) waren jedoch von der Geltung dieses Tarifvertrages Angestellte ausgenommen, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten betrug. Danach hatten die in geringerem Umfang beschäftigten Angestellten keinen Anspruch auf den Ortszuschlag gemäß § 29 BAT. Zudem unterfielen der Konkurrenzregelung nur diejenigen, die Anspruch auf eine dem Ortszuschlag der Stufe 2 entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der höchsten Klasse hatten (vgl. § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F.). Vor dem Hintergrund der damaligen Tarifregelungen konnte der Gesetzgeber ohne Weiteres davon ausgehen, dass unterhälftig beschäftigte Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Zuschläge in dem gesetzlich geforderten Umfang nicht erhielten. |
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| Die durch das Arbeitszeitrecht vorgegebene Untergrenze nahm das Besoldungsrecht tatbestandlich auf. Es wurde die für die Teilzeitbeschäftigten optimale Lösung gefunden: Sie wurden nicht mehr anteilig so behandelt wie zwei Vollzeitbeschäftigte, die den Ortszuschlag nur einmal erhielten; vielmehr wurden sie hinsichtlich der Zuschläge einem Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt, wenn ihre Arbeitszeit insgesamt dessen Arbeitszeit entsprach. Dagegen wollte der Gesetzgeber mit der auf den individuellen Beschäftigungsumfang abstellenden Formulierung keine weitere Gruppe von Teilzeitbeschäftigten ausgrenzen. Als die zur Hälfte Teilzeitbeschäftigten in den Kreis derjenigen einbezogen wurden, die von der Kürzungsregelung des § 6 BBesG ausgenommen wurden, bestand volle Übereinstimmung zwischen der Formulierung des Gesetzes und der Zielsetzung des Gesetzgebers. Er stellte entsprechend seiner legislatorischen Absicht den Vollzeitbeschäftigten sämtliche Teilzeitbeschäftigten gleich, die gemeinsam von den Konkurrenzregelungen erfasst wurden und die zusammen mindestens die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreichten. |
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| Die Übereinstimmung von Regelungsinhalt und Ziel des Gesetzes ging mit der Einführung der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung (vgl. Art. 2 Nrn. 15 bis 19 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997, BGBl I S. 322) verloren. Der weiteren Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts wurde die Formulierung des § 40 Abs. 4 und Abs. 5 BBesG nicht angepasst. Dies beruhte nicht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, unterhälftig beschäftigte Zuschlagsberechtigte, deren Arbeitszeit zusammen mindestens der Regelarbeitszeit entspricht, auszugrenzen. Es lässt sich nicht klären, ob der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass § 40 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BBesG teilzeitbeschäftigte Ehegatten ohnehin von der Kürzungsregelung des § 6 BBesG ausnimmt, wenn deren Arbeitszeit insgesamt den vollen Umfang, nämlich zweimal mindestens die Hälfte der Regelarbeitszeit erreicht, oder ob die Anpassung unbedacht unterblieben ist. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber seine frühere Konzeption aufgeben und der von ihm selbst eingeleiteten Entwicklung des Arbeitszeitrechts entgegensteuern wollte, indem die unterhälftige gegenüber der mindestens hälftigen Teilzeitbeschäftigung finanziell überproportional schlechter gestellt werden sollte. Für ein solches Anliegen ergeben sich aus den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte. |
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| Aufgrund dieser historischen Entwicklung legte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. September 2005 (2 C 44.04) die Norm insoweit verfassungskonform aus, als eine Kürzung zu unterbleiben hatte, wenn die beiden Ehegatten zusammen die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichten, ungeachtet der Voraussetzung, dass beide Ehegatten jeweils mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sein müssen. |
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| Der Gesetzgeber nahm diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anlass, die Voraussetzung der jeweiligen mindestens hälftigen Beschäftigung aus der Norm zu streichen, ohne sich weitere Gedanken darüber zu machen, wie es sich auswirkt, wenn – jetzt aufgrund der unterhälftigen Beschäftigung möglich – die addierte Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Ehegatten zusammen weniger als die eines Vollbeschäftigten beträgt (BT-Drs. 16/7076, S. 141). |
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| Diese Regelung hat der Landesgesetzgeber übernommen (LT-Drs. 14/6694, S. 1, 379, 473 f.) und mithin keine Gründe für die – von ihm nicht gesehene Ungleichbehandlung – angeführt. |
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| c. aa. Die hierdurch entstehende Ungleichbehandlung lässt sich nicht mit dem Idealbild des vollbeschäftigten Beamten sachlich rechtfertigen. Denn dieses Idealbild hat der Gesetzgeber bereits durch die Ermöglichung der Addition der Arbeitszeit im Jahr 1975 aufgegeben und sowohl durch die Streichung der Voraussetzung der mindestens hälftigen Beschäftigung als auch durch die Übernahme ins Landesrecht bestätigt. Der bereits 1975 eingeleitete Wandel des Idealbilds des Beamten entspricht auch den heutigen gesellschaftlichen Ansichten zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Bild der Familie (zur Berücksichtigung von derzeit geltenden Wertentscheidungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 -, juris Rn. 61; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 50), die eine gleichberechtigte Teilhabe, aber auch Verpflichtung beider Elternteile an der Erziehung des Kindes mit sich bringen. Diese Sicht der Dinge vermag auch einer faktischen Ungleichbehandlung von Frauen, die in der Regel – sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell – den größeren (zeitlichen) Anteil an der Erziehung und Betreuung der Kinder haben, entgegenzuwirken (vgl. zu der aus Art. 3 Abs. 2 GG folgenden Pflicht des Gesetzgebers, auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 -, juris Rn. 139 f.; Beschluss vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 -, juris Rn. 52), wenngleich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG nicht vorliegen dürfte, da die Regelung nicht gezielt Frauen benachteiligt (vgl. zu den Voraussetzungen Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, 95. EL Juli 2021, GG Art. 3 Abs. 2 Rn. 25). Im Übrigen ergäben sich aus einem zusätzlichen Verstoß – neben dem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG – keine weitergehenden Rechtsfolgen (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 -, juris Rn. 64). |
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| bb. Eine sachliche Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aus dem Charakter der Regelung des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW oder der Anknüpfung an die Beziehung des Kindergelds. |
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| (1) Ausweislich der Begründung zur Einführung der Absätze 5 und 6 des § 40 BBesG war die Einführung der sog. Konkurrenzregelung zwar eine Sparmaßnahme (BT-Drs. 7/4127, S. 39) und stellte diese Regelung somit insoweit eine Obergrenze für die Gewährung des Ortszuschlags der Stufe 2 an Familien dar, bei denen beide Elternteile bis dahin jeweils den vollen Betrag des Ortszuschlags der Stufe 2 erhielten, versuchte jedoch ihrem Sinn und Zweck nach zu verhindern, dass derselbe Bedarf für ein Kind aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird (BT-Drs. 7/4127, S. 39; siehe auch BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 18. September 2007 - 2 B 7.07 -, juris Rn. 3). |
|
| Damit lag der Regelung allein die Vorstellung einer Begrenzung nach oben hin zugrunde, nicht jedoch auch eine Aussage zu der sich zur damaligen Zeit nicht stellenden Frage, ob damit auch eine Addition der Arbeitszeit ausgeschlossen sein sollte, wenn zusammen nicht die volle Arbeitszeit einer Person erreicht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 - 2 C 52.11 -, juris Rn. 12 ff.). Denn diese Konstellation hatte der Gesetzgeber – weil sie rechtlich nicht möglich war – nicht im Blick (siehe hierzu bereits oben b.bb.). |
|
| In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Gegensatz hierzu anerkannt, dass in bestimmten Konstellationen auch eine doppelte Gewährung nach Sinn und Zweck des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags in Betracht kommt, wenn ein Kind bei geschiedenen Beamten zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohnt, da hier ein Mehrbedarf für die Aufnahme in jede Wohnung anfällt (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 -, juris). Die hierzu ergangene Entscheidung betrifft die Konkurrenzregelung in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. August 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 bzw. in dem nahezu wortgleichen § 38 Abs. 2 LBesG Sachsen-Anhalt i.d.F. des Gesetzes vom 8. Februar 2011, die nur dann (anders als die hier in Rede stehende Regelung) zur Anwendung gelangt, wenn eine andere Person in die gemeinsame Wohnung aufgenommen wurde. |
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| (2) Dass die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags ohne Addition der beiden Arbeitszeiten aufgrund der Anknüpfung an das Kindergeld – welche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris Rn. 9; vgl. a. Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2020 - 1 BvR 2297/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 107.07 -, NVwZ-RR 2009, 607 f.) – gerechtfertigt sein könnte, ist nicht ersichtlich und fernliegend. |
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| Das Bundesverfassungsgericht hat zur Auszahlung an den vorrangig Kindergeldberechtigten Folgendes ausgeführt (Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris Rn. 8 f.): |
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| „Der Gesetzgeber will bei mehreren im öffentlichen Dienst Beschäftigten den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag demjenigen zukommen lassen, der die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat. Für diese Entscheidung des Gesetzgebers sprechen sachgerechte sozialpolitische Gründe. Sie trägt der aus Erziehung und tatsächlicher Betreuung folgenden erheblichen Belastung Rechnung und ist deshalb in Ansehung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1992 - 2 C 41/90 (Koblenz) -, NJW 1993, S. 1410).“ |
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| Zwar kann bei der Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt eine Bestimmung des Kindergeldberechtigten erfolgen, § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG, so dass die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW grundsätzlich losgelöst von der tatsächlichen Übernahme der Betreuung und dem materiellen Gehalt der Regelung getroffen werden kann. Indes stellt diese Regelung keinen Zusammenhang zu der zu erfolgenden Kürzung nach § 41 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 6 LBesGBW dar, sondern regelt den vorrangigen Berechtigten, an den der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags auszuzahlen ist; eine Regelung zur Höhe wird und soll damit nicht getroffen werden. Aufgrund dessen kann hierin keine Rechtfertigung für die Anwendung der Kürzungsregelung gesehen werden. |
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| Im Gegenteil widerspricht die Bestimmung des Auszahlungsberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bei anderer Wahl dem materiellen Gehalt des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW und eine entsprechende, vom Gesetzeszweck abweichende Wahl des Berechtigten kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, da zu unterstellen ist, dass er sich an die gesetzlichen Regelungen und deren Zielsetzung hält (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2020 - 4 S 2573/19 -, juris [siehe v.a. den Leitsatz und Rn 28 ff.], wonach § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW, wenn mehreren Personen im öffentlichen Dienst für dasselbe Kind der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags zusteht, das Kindergeld aber einer weiteren, ihrerseits nicht familienzuschlagsberechtigten Person gewährt wird, dahingehend analog anzuwenden ist, dass der Zuschlag demjenigen zu gewähren ist, der bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers sowie gegebenenfalls weiterer außerhalb des öffentlichen Dienstes stehender Personen das Kindergeld für das Kind unter Berücksichtigung der in § 64 EStG, § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen erhielte). Zudem würde so eine faktische, nicht zu rechtfertigende Benachteiligung von Frauen, die derzeit noch den maßgeblichen (zeitlichen) Anteil der Betreuung im Regelfall übernehmen, entstehen (vgl. zu Art. 3 Abs. 2 GG bereits oben c.aa.). |
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| d. Der Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW erlaubt es nicht, die Vorschrift erweiternd und verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch bei Nichterreichen der addierten Arbeitszeit der eines Vollzeitbeschäftigten eine Kürzung nicht vorzunehmen ist. |
|
| Auch wenn die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung nicht abschließend geklärt sind (vgl. Dollinger, in: in Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 55), so ist doch anerkannt, dass die verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen am Wortlaut und an dem Zweck findet, den der Gesetzgeber mit der Rechtsvorschrift objektiv erkennbar verfolgt. Ist der Normtext klar und eindeutig, fehlt es bereits an der Auslegungsfähigkeit der Norm; mangels verschiedener Deutungsmöglichkeiten scheidet eine verfassungskonforme Auslegung aus (BFH, Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 1994 - VI R 15/94 -, juris Rn. 71; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 94 ff.; vgl. a. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, juris Rn. 62 ff.; Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -, juris Rn. 50 ff.). |
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| So verhält es sich hier. § 41 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW formuliert eindeutig, dass § 8 LBesGBW (die Kürzungsregelung) auf den Betrag unter anderem dann keine Anwendung findet, wenn mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Mithin ist klar geregelt, dass bei Addition der Arbeitszeiten beider Elternteile und gleichzeitigem Nichterreichen der addierten Arbeitszeit der eines Vollbeschäftigten, die Kürzung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 8 Abs. 1 LBesGBW entsprechend der Arbeitszeit des Berechtigten zu erfolgen hat. |
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| Zudem lässt sich der hier festgestellte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW erreichen (so zum ehebezogenen Teil des Familienzuschlags im Bundesbesoldungsgesetz [§ 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG] BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 - 2 C 52.11 -, juris Rn. 10 ff.; gegen eine verfassungskonforme Auslegung insoweit wohl Möller, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 40 BBesG Rn. 94, der die Gewährung von weniger als des vollen, einmaligen ehebezogenen Familienzuschlags bei Teilzeitbeschäftigten, die zusammen nicht die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreichen, als systembedingt hinzunehmen ansieht). Denn einerseits steht der ehebezogene Teil des Familienzuschlags stets beiden Ehegatten zu und unterscheidet sich somit bereits strukturell von der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags an lediglich einen Elternteil, weswegen die Konstellationen sich nicht gleichen. Andererseits stellt auch hier der eindeutige Wortlaut der Norm, der den kinderbezogenen Teil nur einem Elternteil zuweist, die Grenze der Auslegung dar. Auf dessen Besoldung findet entsprechend dessen Arbeitszeit die entsprechende Kürzung statt, § 41 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 LBesGBW. |
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