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BBesG § 54 Mietzuschuss

Bundesbesoldungsgesetz

(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung

1.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 mehr als 20 Prozent,
2.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 Prozent
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet. Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein Anspruch auf Kostenerstattung nach der Auslandsumzugskostenverordnung besteht.

(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert.

(3) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.

(4) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 343/23
5. November 2025
1 A 343/23 5. November 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 S 28/25
2. September 2025
OVG 4 S 28/25 2. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 523/23
16. Juli 2025
23 K 523/23 16. Juli 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 21/23
17. Juni 2025
VI R 21/23 17. Juni 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1693/19
15. August 2022
1 A 1693/19 15. August 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 11663/20
22. Juni 2021
7 A 11663/20 22. Juni 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2361/18
24. November 2020
1 A 2361/18 24. November 2020
Urteil vom Unknown court (5. Senat) - 5 A 2/19
22. Oktober 2020
5 A 2/19 22. Oktober 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 B 5.17
8. August 2019
OVG 10 B 5.17 8. August 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 20/18
29. November 2018
1 WB 20/18 29. November 2018