BBesG Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1)

Bundesbesoldungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1524 - 1537;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Vorbemerkungen
<SP> <B>I. Allgemeine Vorbemerkungen</B> </SP>

1. Amtsbezeichnungen

(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

1.
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2.
die Laufbahn,
3.
die Fachrichtung.
Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern.

(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag“.

2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3

Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:
Bundesagentur für Arbeit
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst

Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.

2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden.

3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern

Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.



<B> <SP>II. Stellenzulagen</SP> </B>

3a. Zulage für „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3

Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

4. Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst

(1) Soldaten, die in Führungs- oder Ausbildungsfunktionen überwiegend im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach einer Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten gewährt.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Außendienst verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel

Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.

5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen in einer Verwendung als

1.
flugzeugtechnisches Personal,
2.
flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes,
3.
hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das nach einer Verwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Verwendungen ausbildet.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

1.
als Flugsicherungskontrollpersonal in
a)
Flugsicherungssektoren,
b)
Flugsicherungsstellen,
c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
2.
als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,
3.
als Flugberatungspersonal in
a)
Flugsicherungsstellen,
b)
zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,
c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
4.
als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
a)
mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
aa)
mit Radarleit-Jagdlizenz,
bb)
ohne Radarleit-Jagdlizenz,
b)
ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
aa)
im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
bb)
in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),
5.
in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,
6.
im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden

1.
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
2.
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
3.
als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,
4.
als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.
Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2019.

(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte

1.
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
2.
bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach

1.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe von 241,59 Euro,
2.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von 193,27 Euro,
3.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Höhe von 169,03 Euro,
4.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 154,62 Euro
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie

1.
die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät,
2.
die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,
3.
die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),
4.
die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit
besitzen und entsprechend der jeweiligen Qualifikation verwendet werden.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX.

(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.

8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung

(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2018 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

9a. Zulage im Marinebereich

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten von Beginn des 16. Dienstmonats an Beamte und Soldaten, die im Wege der Abordnung, Versetzung oder Kommandierung verwendet werden als

1.
Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften,
2.
Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte,
3.
Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.
Bei gleichzeitigem Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung als

1.
Angehörige der Besatzung anderer seegehender Schiffe, wenn die Schiffe nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
2.
Taucher für den maritimen Einsatz.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.

10. Zulage für Beamte der Feuerwehr

(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2019 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

1.
über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder
2.
die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.

12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker

Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

13. Zulagen für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung

(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

14. Zulage für Flugsicherungslotsen

(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.



<SP> <B>III. Andere Zulagen</B> </SP>

15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.

16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes

Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.



Bundesbesoldungsordnung A

<B>Besoldungsgruppe A 2</B>

Oberamtsgehilfe

Wachtmeister ,



<B>Besoldungsgruppe A 3</B>

Hauptamtsgehilfe

Oberaufseher ,

Oberschaffner ,

Oberwachtmeister , , ,

Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose

Gefreiter



<B>Besoldungsgruppe A 4</B>

Amtsmeister

Hauptaufseher

Hauptschaffner

Hauptwachtmeister ,

Oberwart ,

Obergefreiter

Hauptgefreiter



<B>Besoldungsgruppe A 5</B>

Betriebsassistent ,

Erster Hauptwachtmeister , ,

Hauptwart ,

Oberamtsmeister

Stabsgefreiter

Oberstabsgefreiter

Unteroffizier

Maat

Fahnenjunker

Seekadett



<B>Besoldungsgruppe A 6</B>

Betriebsassistent

Erster Hauptwachtmeister ,

Hauptwart

Oberamtsmeister

Sekretär

Stabsunteroffizier

Obermaat



<B>Besoldungsgruppe A 7</B>

Brandmeister

Oberlokomotivführer

Obersekretär

Oberwerkmeister

Polizeimeister

Stabsunteroffizier

Obermaat

Feldwebel

Bootsmann

Fähnrich

Fähnrich zur See

Oberfeldwebel

Oberbootsmann



<B>Besoldungsgruppe A 8</B>

Hauptlokomotivführer

Hauptsekretär

Hauptwerkmeister

Oberbrandmeister

Polizeiobermeister

Hauptfeldwebel

Hauptbootsmann

Oberfähnrich

Oberfähnrich zur See



<B>Besoldungsgruppe A 9</B>

Amtsinspektor

Betriebsinspektor

Hauptbrandmeister

Inspektor

Kapitän

Konsulatssekretär

Kriminalkommissar

Polizeihauptmeister

Polizeikommissar

Stabsfeldwebel

Stabsbootsmann

Oberstabsfeldwebel ,

Oberstabsbootsmann ,

Leutnant

Leutnant zur See



<B>Besoldungsgruppe A 10</B> <FnR ID="f780997_29_BJNR011740975BJNE025041116"/>

Konsulatssekretär Erster Klasse

Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

Seekapitän

Oberleutnant

Oberleutnant zur See



<B>Besoldungsgruppe A 11</B> <FnR ID="f780997_30_BJNR011740975BJNE025041116"/>

Amtmann

Kanzler

Kriminalhauptkommissar

Polizeihauptkommissar

Seeoberkapitän

Hauptmann

Kapitänleutnant



<B>Besoldungsgruppe A 12</B>

Amtsrat

Kanzler Erster Klasse ,

Kriminalhauptkommissar

Polizeihauptkommissar

Rechnungsrat

als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –

Seehauptkapitän

Hauptmann

Kapitänleutnant



<B>Besoldungsgruppe A 13</B> <FnR ID="f780997_36_BJNR011740975BJNE025041116"/>

Akademischer Rat

als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

Kanzler Erster Klasse ,

Konsul

Kustos

Legationsrat

Oberamtsrat

Oberrechnungsrat

als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –

Pfarrer

Rat

Seehauptkapitän

Fachschuloberlehrer , ,

Studienrat

im höheren Dienst –

Stabshauptmann

Stabskapitänleutnant

Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär



<B>Besoldungsgruppe A 14</B>

Akademischer Oberrat

als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

Konsul Erster Klasse

Legationsrat Erster Klasse

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer

Fachschuldirektor

als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –

Fachschuloberlehrer

als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern – ,
als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –

Oberstudienrat

im höheren Dienst –

Regierungsschulrat

im Schulaufsichtsdienst –

Oberstleutnant

Fregattenkapitän

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär



<B>Besoldungsgruppe A 15</B>

Akademischer Direktor

als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –

Botschafter

Botschaftsrat

Bundesbankdirektor

Dekan

Direktor

Generalkonsul

Gesandter

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit

Hauptkustos

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern – ,

Regierungsschuldirektor

als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –

Studiendirektor

im höheren Dienst  als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, ,  zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –

Oberstleutnant ,

Fregattenkapitän ,

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär



<B>Besoldungsgruppe A 16</B>

Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor

Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –

Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle

Generalkonsul

Gesandter

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit

Leitender Akademischer Direktor

als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –

Leitender Dekan

Leitender Direktor

Ministerialrat

bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen –

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse

Kanzler einer Universität der Bundeswehr

Leitender Regierungsschuldirektor

als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –

Oberstudiendirektor

im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –

Oberst

Kapitän zur See

Oberstapotheker

Flottenapotheker

Oberstarzt

Flottenarzt

Oberstveterinär



Bundesbesoldungsordnung B

<B>Besoldungsgruppe B 1</B>

Direktor und Professor



<B>Besoldungsgruppe B 2</B>

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

als der ständige Vertreter des Präsidenten –

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Direktor bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

als Leiter eines großen Fachbereichs –

Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung –

Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse –
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches –

Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –

Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen

als Leiter einer Dienststelle –

Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr

als der ständige Vertreter des Amtsleiters –

Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt

als der ständige Vertreter des Amtsleiters –

Direktor beim Marinearsenal

als Leiter eines Arsenalbetriebes –

Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollverwaltung

 –
als Leiter der Dienststelle –

Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr

als Leiter der Dienststelle –

Direktor und Professor

als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung –
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist –

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

Vizepräsident 7

 
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
als der ständiger Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion 1

Oberst

Kapitän zur See

Oberstapotheker

Flottenapotheker

Oberstarzt

Flottenarzt

Oberstveterinär



<B>Besoldungsgruppe B 3</B>

Abteilungsdirektor

 –
als der ständige Vertreter des Direktors des Informationstechnikzentrums Bund –
 –
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
 –
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –

Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

Botschafter

Bundesbankdirektor

Direktor

 –
als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung –
 –
als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches –
 –
als Rechtsberater des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr –
 –
als Rechtsberater des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters –

Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –

Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit

als Leiter der Familienkasse –

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

als Leiter einer Lehrgruppe –

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek

als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main –
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig –

Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

als Leiter einer Fachgruppe –

Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches –

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –

Direktor beim/bei der …

als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –
als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr –

Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr

Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

als Leiter einer Abteilung –

Direktor beim Bundesnachrichtendienst

Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr

als Leiter einer Abteilung –

Direktor der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada

Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr

Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

als Geschäftsführender Direktor –

Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr

Direktor in der Bundespolizei

als Leiter des ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes –
als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums –
im Bundesministerium des Innern –

Direktor und Professor

als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung –
als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung –
als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts –

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –

Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

als der Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften –

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau

Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung

als Geschäftsführender Direktor –

Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien

als Geschäftsführender Direktor –

Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden Rentenfällen –

Generalkonsul

Gesandter

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Postdirektor

bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
bei der Deutsche Post AG –
bei der Deutsche Postbank AG –
bei der Deutsche Telekom AG –

Ministerialrat

bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen – , ,

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

Vizepräsident 16

 
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion 3

Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

Vortragender Legationsrat Erster Klasse ,

Oberst ,

Kapitän zur See ,

Oberstapotheker ,

Flottenapotheker ,

Oberstarzt ,

Flottenarzt ,

Oberstveterinär ,



<B>Besoldungsgruppe B 4</B>

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten –

Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

als der ständige Vertreter des Amtschefs –

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –

Erster Direktor im Bundeskriminalamt

Leitender Direktor des Marinearsenals

Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

Präsident der Bundespolizeiakademie

Präsident des Bundessortenamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion

Präsident einer Universität der Bundeswehr

Vizepräsident

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –

Vizepräsident beim Deutschen Patent- und Markenamt



<B>Besoldungsgruppe B 5</B>

Bundesbankdirektor

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

als Geschäftsführer – 7

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Bundessprachenamtes

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit



<B>Besoldungsgruppe B 6</B>

Botschafter

Bundesbankdirektor

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

als der leitende Beamte –

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

als der leitende Beamte –

Direktor beim Bundesrechnungshof

Direktor des Informationstechnikzentrums Bund

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter –

Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst

Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr

als der ständige Vertreter des Amtschefs –

Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr

als der ständige Vertreter des Amtschefs –

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul

Gesandter

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung, als Leiter einer Unterabteilung, als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

 
als Geschäftsführer – 11

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes

Präsident des Bundesarchivs

Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Präsident des Deutschen Wetterdienstes

Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion 10

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz

Vizepräsident beim Bundeskriminalamt

Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst

Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium

Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt

Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes

Vizepräsident des Militärischen Abschirmdienstes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt



<B>Besoldungsgruppe B 7</B>

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –

Ministerialdirigent

im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

 
als Geschäftsführer – 1

Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Präsident des Bundesamtes für Justiz

Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident des Militärischen Abschirmdienstes

Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Vizepräsident

der Generalzolldirektion –
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt



<B>Besoldungsgruppe B 8</B>

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

als Mitglied des Direktoriums –

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –

Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Präsident des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung

Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundeskartellamtes

Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes

Präsident des Statistischen Bundesamtes

Präsident des Umweltbundesamtes

Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt



<B>Besoldungsgruppe B 9</B>

Botschafter

Bundesbankdirektor

Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Ministerialdirektor

bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –

Präsident der Generalzolldirektion

Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Präsident des Bundeskriminalamtes

Präsident des Bundesnachrichtendienstes

Präsident des Bundespolizeipräsidiums

Präsident des Bundesversicherungsamtes

Präsident des Bundesverwaltungsamtes

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt



<B>Besoldungsgruppe B 10</B>

Ministerialdirektor

als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General

Admiral



<B>Besoldungsgruppe B 11</B>

Präsident des Bundesrechnungshofes

Staatssekretär



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