Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BBesG Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)

Bundesbesoldungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 16)



<B>Familienzuschlag</B><BR/> (Monatsbetrag in Euro)Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
171,28317,66

Der Familienzuschlag erhöht sich

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

1.für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um
5,37 Euro,
2.für jedes weitere zu berücksichtigende Kindin der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um26,84 Euro,in der Besoldungsgruppe A 4 um21,47 Euro,in der Besoldungsgruppe A 5 um16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:144,27 Euro– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:153,15 Euro

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.