Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BBG 2009 § 31 Entlassung kraft Gesetzes

Bundesbeamtengesetz

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 OB 116/25
14. Januar 2026
5 OB 116/25 14. Januar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1160/24
27. März 2025
6 B 1160/24 27. März 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 556/24
19. Juli 2024
6 B 556/24 19. Juli 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 3 ZB 24.105
10. April 2024
3 ZB 24.105 10. April 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1444/23
1. März 2024
6 B 1444/23 1. März 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 41/21
19. Mai 2022
2 B 41/21 19. Mai 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (3. Kammer) - 3 K 1578/15.WI
17. Januar 2022
3 K 1578/15.WI 17. Januar 2022
Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 A 510/20
23. November 2021
2 A 510/20 23. November 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1/18
10. Juli 2018
6 B 1/18 10. Juli 2018
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 PS 291/17
12. Oktober 2017
13 PS 291/17 12. Oktober 2017