Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 PS 291/17
Tenor
Die ehrenamtliche Richterin
A.,
wird von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin in der Fachkammer für Disziplinarsachen des Bundes bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg entbunden.
Gründe
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Gemäß § 50 Abs. 3 BDG i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der beschließende Senat dazu berufen, die Entscheidung über die Entbindung der Beamtenbeisitzerin zu treffen.
- 2
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG ist die ehrenamtliche Richterin nach Anhörung von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin zu entbinden, weil ihr Bundesbeamtenverhältnis aufgrund ihrer Versetzung zur Stadt B. seit dem 1. Juni 2017 beendet ist. Die in § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG angesprochene Beendigung des „Beamtenverhältnisses“ betrifft das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Bundesdienst, das nach § 47 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BDG zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum Beamtenbeisitzer ist (vgl. Bay. VGH, Beschl v. 12.10.2006 - 5 S 06.2575 -, juris Rn. 4). Dieses Bundesbeamtenverhältnis endet gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG aufgrund der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn und der damit verbundenen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses zu diesem anderen Dienstherrn.
- 3
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 50 Abs. 3 BDG i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BDG § 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers 4x
- VwGO § 24 3x
- BDG § 47 Beamtenbeisitzer 1x
- 5 S 06.2575 1x (nicht zugeordnet)
- BBG 2009 § 31 Entlassung kraft Gesetzes 1x