Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
- 1.
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mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1, - 2.
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mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, - 3.
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mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, - 4.
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mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder - 5.
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in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,