Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 68/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die generelle Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden sowie gegen die Ablehnung des Beigeladenen als Auszubildenden aus Gründen der fehlenden persönlichen Eignung.

2

Der Antragsteller ist Tierarzt und betreibt als solcher eine Praxis in A-Stadt, in der er unter anderem tierärztliche Fachangestellte ausbildet. Die Antragsgegnerin ist die Tierärztekammer Schleswig-Holstein.

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Bereits seit 1996 fiel der Antragsteller der Antragsgegnerin durch eine hohe Quote an Ausbildungsabbrüchen in seiner Praxis auf. In fünf Fällen erfolgte die Auflösung des Ausbildungsvertrags innerhalb weniger Wochen innerhalb der Probezeit. Eine Auszubildende gab der Antragsgegnerin gegenüber als Grund Probleme des Antragstellers im Umgang mit seinen Auszubildenden an und bezweifelte seine Eignung als Ausbilder. In zwei weiteren Fällen leitete die Antragsgegnerin berufsgerichtliche Ermittlungsverfahren – wegen körperlicher Tätlichkeit und wegen cholerischer Ausbrüche gegenüber Auszubildenden – ein, die jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht ergaben. Darüber hinaus kam es zu weiteren Ausbildungsabbrüchen, deren Grund nicht bekannt ist. Daraufhin wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.07.2010 den Antragsteller daraufhin, dass sie aufgrund der zahlreichen Ausbildungsabbrüche in den Vorjahren die Auffassung vertrete, dass ihm die persönlichen Voraussetzungen für die Ausbildung von tiermedizinischen Fachangestellten fehlten. Sie kündigte an, dass sie aus diesem Grund der Einstellung von Auszubildenden widersprechen und Ausbildungsverträge in Zukunft nicht genehmigen werde. In der Folgezeit bildete der Antragsteller keine Auszubildenden aus. Ab dem Jahr 2015 genehmigte die Antragsgegnerin wieder Ausbildungsverträge des Antragstellers. Der Antragsteller schloss fünf Ausbildungsverhältnisse. Daneben beschäftigte der Antragsteller von Juni 2016 bis April 2018 eine kaufmännische Angestellte in seiner Praxis.

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Am 23.04.2018 schloss der Antragsteller einen Ausbildungsvertrag zum tiermedizinischen Fachangestellten mit dem Beigeladenen und legte diesen der Antragsgegnerin vor.

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Mit E-Mail vom 16.04.2018, 23.04.2018 und 07.05.2018 erhielt die Antragsgegnerin die inhaltlich überwiegend deckungsgleichen Beschwerden dreier Mitarbeiterinnen des Antragstellers – der kaufmännischen Angestellten sowie zweier Auszubildender, die sich über den Umgang des Antragstellers mit ihnen beschwerten. Die Arbeitsverhältnisse aller sind inzwischen beendet. Die Beschwerden führten übereinstimmend aus, dass das Betriebsklima in der Praxis sich aufgrund der schlechten Stimmung des Antragstellers und seines unzureichenden Führungsstils zunehmend verschlechtert habe, bis es nicht mehr erträglich gewesen sei, dort zu arbeiten. Der Antragsteller habe zu cholerischen Anfällen geneigt, bei denen er seine Mitarbeiter teilweise ohne Grund angeschrien habe. Er habe die Auszubildenden für sämtliche Störungen im Praxisablauf indirekt verantwortlich gemacht. Die Auszubildenden hätten sich immer bemüht, alles richtig zu machen, hätten dem Antragssteller jedoch nichts Recht machen können. Es sei wie ein Spießrutenlauf gewesen, bei dem man immer auf das nächste Donnerwetter gewartet habe. Zudem sei es immer wieder zu Problemen mit Urlaubsanträgen, Zeitausgleich und Krankmeldungen gekommen. Der Antragsteller habe diese grundsätzlich als persönlichen Angriff gewertet und versucht, den Auszubildenden mit Verweis auf ihre Teamfähigkeit, ein schlechtes Gewissen zu machen. Urlaubsgenehmigungen habe er, soweit es gegangen sei, hinausgezögert und nicht schriftlich bestätigt. Genehmigter Urlaub sei teilweise mit der Begründung zu hoher Arbeitslast wieder gestrichen worden. Kurzfristige Freistellungen von der Arbeit seien fast unmöglich gewesen und der zusätzliche Urlaubsanspruch einer Mitarbeiterin aufgrund von Schwerbehinderung sei gar nicht gewährt worden. Als Ausgleich für krankheitsbedingte Ausfälle habe der Antragsteller den Urlaub anderer Kolleginnen gestrichen bzw. diese versucht, aus dem Urlaub zurück zu holen. Auch den vereinbarten Zeitausgleich von 4 Stunden für die umschichtigen 24-stündigen Wochenenddienste/-bereitschaften habe der Antragsteller selten eingehalten. Dasselbe habe für regelmäßig erbrachte Überstunden gegolten. Hier sei gar kein Ausgleich gewährt worden. Eine Reduzierung der Überstunden sei erst mit Einführung der Zeiterfassung zum 01.03.2018 erfolgt. Ähnlich negativ habe der Antragsteller auf Krankmeldungen reagiert. In diesem Zusammenhang habe er einmal gesagt: „Der nächste, der einen gelben Schein hat, fliegt raus“, d.h. wird gekündigt. Alle drei Beschwerdeführerinnen zeigten an, dass es bei ihnen im Laufe der Zeit zu immer stärkeren, psychischen Überlastungen gekommen sei, die jeweils mit unterschiedlichen körperlichen Symptomen einhergegangen seien. Den Beschwerden waren Folgen wie Schlafstörungen, Magenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, chronischem Durchfall, Herzrasen, Panikattacken und Nasenbluten zu entnehmen. Eine an Typ-1-Diabetes erkrankte Mitarbeiterin führte aus, sie habe zudem stressbedingt Probleme mit Schwankungen des Blutzuckerspiegels bekommen.

6

Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 09.05.2018 zur Stellungnahme in Bezug auf die Beschwerde der kaufmännischen Angestellten auf. Die beiden Beschwerden der Auszubildenden hielt die Antragsgegnerin aus Gründen der Vertraulichkeit zunächst zurück.

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Der Antragsteller nahm mit Schriftsatz vom 18.05.2018 Stellung zu den Vorwürfen. Er trug vor, dass in der Beschwerde keine konkreten Vorwürfe erhoben würden. Er sei mit der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin nicht zufrieden gewesen, sodass das Arbeitsverhältnis stets belastet gewesen sei. Sie sei durch häufige Krankmeldungen, unzureichende Urlaubsanträge, häufige Zigarettenpausen und vergessene Arbeitsanweisungen aufgefallen und den Anforderungen der Arbeit psychisch nicht gewachsen gewesen. Es habe sich um arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen gehandelt, die nun beendet seien. Darüber hinaus habe es keinerlei Beschwerden und Unstimmigkeiten mit den Auszubildenden gegeben.

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Mit Bescheid vom 22.06.2018 lehnte die Antragsgegnerin die Genehmigung des Ausbildungsvertrages des Antragstellers mit dem Beigeladenen ab und sprach dem Antragsteller darüber hinaus die Eignung zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Tiermedizinische/r Fachangestellte/r ab. Sie halte den Antragsteller aus gegebenen Anlässen für persönlich nicht geeignet, die Ausbildung im Sinne des § 28 i.V.m. § 29 Nr. 2 BBiG (Berufsbildungsgesetz) durchzuführen.

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Daraufhin legte der Antragsteller am 04.07.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass eine Untersagung des Einstellens und Ausbildens gemäß § 33 BBiG nur durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erfolgen könne. Zuständige Aufsichtsbehörde sei gemäß § 70 Abs. 1 Heilberufekammergesetz das Ministerium fü;r Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung. Die Antragsgegnerin sei zum Erlass des Bescheides nicht befugt, sodass dieser nichtig sei. Darüber hinaus fehle es dem Bescheid an einer inhaltlichen Begründung. Zudem habe die Antragsgegnerin die in § 33 Abs. 3 BBiG vorgeschriebene Anhörung der Beteiligten unterlassen.

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10

Mit Schreiben vom 13.07.2018 nahm die Antragsgegnerin hierzu Stellung. Zu ihrer Zuständigkeit führte sie aus, dass § 105 BBiG die Landesregierung ermächtige, durch Rechtsverordnung die nach § 33 BBiG den „nach Landesrecht zuständigen Behörden“ übertragenen Zuständigkeiten auf „zuständige Stellen“ zu übertragen. Vorliegend sei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 BBiGZustVO (Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung) die Zuständigkeit für die Untersagung so auf die Tierärztekammer als zuständige Stelle gemäß § 71 Abs. 6 BBiG übertragen worden. Zum persönlichen Unvermögen des Antragstellers verwies sie auf die gegenwärtigen Beschwerden und fügte die beiden Beschwerden der Auszubildenden bei. Darüber hinaus begründet sie ihre Entscheidung mit den in der Vergangenheit liegenden zahlreichen Ausbildungsabbrüchen und Problemen, die zu dem Schreiben vom 09.07.2010 geführt hä;tten. Au&#223;erdem gab die Antragsgegnerin dem Antragssteller die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Stellung zu nehmen.

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Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller mit Schreiben vom 20.07.2018 Gebrauch. Er halte die Landesverordnung BBiGZustVO für nicht anwendbar, da sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht – das Rechtsstaatsprinzip – unwirksam sei. Man habe versäumt, eine Regelung dahingehend zu treffen, wie die in § 33 Abs. 3 BBiG geregelte Anhörung der zuständigen Stelle, die als Dritte – als Kontrollinstanz – anzusehen sei, erfolgen solle, wenn die zuständige Stelle nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 BBiGZustVO selbst für Untersagungen nach § 33 Abs. 1 und 2 BBiG zuständig sei. Dieses Versäumnis ergebe sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BBiGZustVO, der zwar § 33 Abs. 1 und 2 BBIG, nicht jedoch Abs. 3 erwähne. Damit sei eine Zuständigkeitsübertragung nicht wirksam, die Landesbehörde bleibe zuständig und die Tierärztekammer sei nicht zum Bescheiderlass befugt. Darüber hinaus sei es unrichtig, dass es bei der Ausbildung durch ihn stets Probleme gegeben habe. Das Schreiben aus 2010 stelle keinen Beleg für die Behauptungen der Antragsgegnerin dar. Es sei aufgrund der späteren, genehmigten Ausbildungsverträge überholt. Die Beschwerden der beiden Auszubildenden seien ihm weder zur Kenntnis noch zur Anhörung gegeben worden und seien nicht geeignet, seine Ausbildungseignung in Frage zu stellen. Die Beschwerde der Angestellten sei inhaltlich falsch und unbegründet.

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Mit Schreiben vom 09.08.2018 wies der Antragsteller darauf hin, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und bat vor diesem Hintergrund um die Eintragung des Ausbildungsvertrages des Beigeladenen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

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Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.08.2018 die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 20.06.2018 an. Sie begründete die sofortige Vollziehbarkeit mit dem öffentlichen Interesse, einer Gefährdung Auszubildender vorzubeugen. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Historie der Ausbildungsverhältnisse und der vorgetragenen Beschwerden eine Gefährdung von Auszubildenden zu erwarten.

14

Am 07.09.2018 erging ein ablehnender Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in ihrem Ausgangsbescheid sowie der Stellungnahme vom 13.07.2018.

15

Der Antragsteller hat am 17.09.2018 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und Klage erhoben.

16

Der Antragsteller trägt im Wesentlichen die Gründe aus dem Vorverfahren vor.

17

Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04.07.2018 und seiner Klage vom 17.09.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.06.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2018 wiederherzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Anhörung durch ihr Schreiben vom 13.07.2018 und die Antwort des Antragstellers vom 20.07.2018 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden sei.

22

Mit Beschluss vom 14.11.2018 ist der Auszubildende, dessen Ausbildungsvertrag vom 23.04.2018 durch die Untersagung der Antragsgegnerin betroffen war, zu dem Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners – dieser hat der Kammer als Beiakte vorgelegen – Bezug genommen.

II.

24

Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 88 VwGO analog dahingehend auszulegen, dass neben dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO) eine einstweilige Anordnung bezüglich der Eintragung des streitgegenständlichen Ausbildungsverhältnisses des Beigeladenen in das Verzeichnis für Berufsausbildungsverhältnisse (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) beantragt wird. Das Begehren des Antragstellers richtet sich ausgehend von den beiden Regelungsinhalten des von ihm angegriffenen Bescheides sowohl gegen die Untersagung des Einstellens und Ausbildens im Allgemeinen als auch gegen die verweigerte Eintragung des Ausbildungsverhältnisses des Beigeladenden im Einzelnen. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch die Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem Ausbildungsvertrag des Beigeladenen, das heißt seine Eintragung erreichen möchte. Zwar hat der Antragsteller keinen diesem Begehren entsprechenden Antrag gestellt, jedoch ergibt sich dies aus seinem Vorbringen. Der Antragsteller hat zunächst im Widerspruchsschreiben und später mit Schreiben vom 09.08.2018 seinem Begehren, die Eintragung des Ausbildungsvertrages zu erreichen, Nachdruck verliehen. Er führte aus, dass die Eintragung aus seiner Sicht Folge der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sein müsse.

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Die Anträge des Klä;gers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (hierzu: 1.) und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Eintragung (hierzu: 2.) haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet.

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1. Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2018 ist unbegründet.

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder nach einer Interessenabwägung auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.

28

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Sinn und Zweck dieses Begründungszwanges ist es, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrages ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar und überprüfbar machen. Aus diesem Grund bedarf es einer einzelfallbezogenen, nicht formelhaften Begründung. Diesen Anforderungen gen&#252;gt die hier gegebene Begründung. Sie stellt auf das öffentliche Interesse ab, der Gefährdung Auszubildender vorzubeugen, und begründet eine zu erwartende Gefahr durch den Antragsteller mit der Historie seiner Ausbildungsverhältnisse und den gegenwärtig vorgetragenen Beschwerden.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Im Rahmen der Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, f2;hrt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der angefochtene Bescheid wird einer gerichtlichen Überprüfung in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten.

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Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen sind im Hinblick auf die Untersagung des Einstellens und Ausbildens § 33 Abs. 2 BBiG (hierzu a.) und im Hinblick auf die Eintragungsablehnung des Ausbildungsverhältnisses des Beigeladenen § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BBiG (hierzu b.).

31

Zwar spricht der Bescheid weder explizit von einer Untersagung noch von der Ablehnung der Eintragung. Der vorgelegte Ausbildungsvertrag wird hingegen nicht genehmigt und darüber hinaus wird dem Antragsteller die Eignung zur Ausbildung wegen fehlender persönlicher Eignung abgesprochen. Diese Formulierungen sind jedoch vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik entsprechend auszulegen. Mit der Vorlage des Vertrages bei der Antraggegnerin hat der Antragsteller nicht eine Genehmigung, sondern die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses beantragt. Grundsätzlich ist ein Ausbildungsverhältnis genehmigungsfrei und gem28;ß §§ 34, 35 Abs. 1 BBiG bedarf es nur seiner Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, welche der Ausbildende gemäß § 36 Abs. 1 BBiG zu beantragen hat. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin aufgrund fehlender persönlicher Eignung gemäß § 35 Abs. 2 BBiG vorliegend abgelehnt. Der Zusatz, welcher dem Antragsteller die Eignung zur Ausbildung abspricht, ist vorliegend als Untersagung gemäß § 33 Abs. 2 BBiG für die Zukunft auszulegen. Durch die Formulierung „darüber hinaus“ macht die Antragsgegnerin deutlich, dass sie einen weiteren Regelungsinhalt festlegen möchte.

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a. Die Untersagung des Einstellens und Ausbildens gemäß § 33 Abs. 2 BBiG ist rechtmäßig. Nach § 33 Abs. 2 BBiG hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.

33

Die Untersagung ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung (BBiGZustVO) i.V.m. §§ 105, 33 Abs. 2, 71 Abs. 6 BBiG die zuständige Behörde für den Erlass des Untersagungsbescheides. Nach § 71 Abs. 6 BBiG handelt es sich bei der Tierärztekammer um die für die Berufsbildung der tiermedizinischen Fachangestellten zuständige Stelle im Sinne des BBiG. § 105 BBiG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach dem § 33 BBiG auf zuständige Stellen zu übertragen. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat mit § 4 Abs. 2 Nr. 7 BBiGZustVO von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der Tierärztekammer neben ihrer Aufgabe als Aufsichtsbehörde gemäß § 32 BBG auch die Aufgaben und Befugnisse gemäß § 33 BBG übertragen.

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Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Anwendbarkeit der BBiGZustVO. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ist die Rechtsverordnung wirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Einwand, dass in der Rechtsverordnung die in § 33 Abs. 3 BBiG normierte Anhörung der zuständigen Stelle (Tierärztekammer) durch die für Untersagungen nach § 33 BBiG zuständige Behörde nicht auf eine andere, dritte Stelle übertragen wurde, die als eine Art Kontrollinstanz anstelle der Tierärztekammer angehört wird, greift nicht. Zwar fallen durch die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 7 BBiGZustVO Anhörender (zuständige Behörde) und Angehörter (zuständige Stelle) faktisch zusammen. Die Antragsgegnerin ist zuständige Stelle gemäß § 71 Abs. 6 BBiG und zuständige Behörde gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 BBiGZustVO. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einer Einschränkung der Rechte des Betroffenen in Form eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip. Hintergrund der Anhörung der zuständigen Stelle ist nicht – wie vom Antragsteller angenommen – eine Kontrollfunktion, sondern vielmehr eine Informationsfunktion. Die Anhörung dient dem Austausch über praktische Erfahrungen. So ist aus der Regelung keine Pflicht der zuständigen Behörde abzuleiten, Änderungswünsche und Vorschläge der zuständigen Stelle zu berücksichtigen oder deren Ablehnung zu begründen. (Leinemann/Taupert, BBiG-Kommentar, 2008, § 33 Rn. 21 f.). Zudem ist im Wege der Amtshilfe auch die Akteneinsicht der zuständigen Behörde bei der zuständigen Stelle vorgesehen. Dieser Informationsfluss ist gerade dann notwendig, wenn die zuständige Behörde zur Durchführung ihrer Aufgaben (z.B. Untersagungsverfügung) auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie nicht selbst ermitteln kann bzw. sich hierzu benötigte Urkunden und Beweismittel im Besitz der zuständigen Stelle befinden (vgl. Pepping/Wohlgemuth, BBiG-Kommentar, 2011, § 33 Rn. 19; Leinemann/Taupert, BBiG-Kommentar, 2008, § 33 Rn. 23). Durch die Zuständigkeitsregelung des § 4 BBiGZustVO entfällt die Notwendigkeit des Informationsaustausches und damit die der Anhörung der zuständigen Stelle bzw. einer Neuregelung.

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Der Antragsteller wurde ordnungsgemäß angehört. § 33 Abs. 3 BBiG sieht die Anhörung der Beteiligten vor Untersagung des Einstellens und Ausbildens vor. Der Antragsteller wurde zwar vor Erlass des Untersagungsbescheides nicht angehört. Wie in § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG normiert, kann das Unterlassen der Anhörung durch Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt werden (Schlachter, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2019, § 33 BBiG Rn. 1). Vorliegend hörte die Antragsgegnerin den Antragssteller mit Schreiben vom 13.07.2018 an, indem sie ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gab. Von dieser machte er mit Schreiben vom 20.07.2018 Gebrauch.

36

Der Untersagungsbescheid erging in ordnungsgemäßer Form gemäß § 109 LVwG. Zwar enthielt der Bescheid zur Begründung lediglich die knappe Formulierung: „Aus gegebenen Anlässen hält der Vorstand der Tierärztekammer Schleswig-Holstein Sie für nicht persönlich geeignet, die Ausbildung durchzuführen.“ Jedoch wurde diese Begründung in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.07.2018 wirksam zusätzlich erläutert. § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG sieht die Möglichkeit einer nachträglichen Begründung vor.

37

Die Untersagung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 33 Abs. 2 BBiG liegen vor. Dem Antragsteller fehlt es an der persönlichen Eignung zur Ausbildung. Nach § 28 Abs. 1 BBiG darf nur derjenige ausbilden, der persönlich geeignet ist. Persönlich ungeeignet ist gemäß § 29 Nr. 2 BBiG insbesondere, wer wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. Die persönliche Eignung zur Ausbildung wird, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, damit nicht positiv definiert, sondern durch eine beispielhafte Aufzählung negativer Merkmale abgegrenzt. Deshalb sind darüber hinaus andere Fälle mangelnder persönlicher Eignung denkbar. Für deren Prüfung besteht regelmäßig ein Wertungsspielraum. Aus der Gesetzessystematik ist zu schließen, dass es sich um Umstände handeln muss, die in ihrer Tragweite den im Gesetz genannten Ausschlusstatbeständen in etwa gleichen (Schlachter, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2019, § 29 BBiG Rn. 1; Leinemann/Taupert, BBiG-Kommentar, 2008, § 29 Rn. 21). An die Eignung zur Ausbildung sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen (Gross/Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 2017, § 29 Rn. 1; Benecke/Hergenröder, BBiG-Kommentar, 2009, § 29 Rn 1). In Betracht kommen Tatsachen, die für Auszubildende eine mit § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG vergleichbare, charakterliche, sittliche oder körperliche Gefährdung darstellen. Grundsätzlich muss eine konkrete Gefährdung der Auszubildenden zu besorgen sein (Leinemann/Taupert, BBiG-Kommentar, 2008, § 29 Rn. 21; Pepping/Wohlgemuth, BBiG-Kommentar, 2011, § 33 Rn. 11). § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG normiert eine Fürsorgepflicht des Ausbildenden, nach der dieser dafür zu sorgen hat, dass seine Auszubildenden körperlich nicht gefährdet werden.

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In dem Verhalten des Antragstellers ist ein entsprechender Ausschlussgrund zu sehen. Nach Überzeugung der Kammer sprechen gewichtige Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der psychischen wie physischen Gesundheit von Auszubildenden durch den Antragsteller.

39

Entscheidend sind hierfür die Aussagen der drei ehemaligen Mitarbeiterinnen in ihren Beschwerdeschreiben, die ein übereinstimmendes Bild des Antragstellers in seiner Funktion als Ausbilder zeichnen. Danach war die Stimmung in der Praxis durch das Verhalten des Antragstellers so angespannt, dass die Auszubildenden aus Furcht nicht mehr zur Arbeit gehen wollten. Der Antragsteller neigt nach den Ausführungen zu cholerischen Anfällen. Er hat die Auszubildenden regelmäßig angeschrien und für sämtliche Störungen im Praxisablauf indirekt verantwortlich gemacht. Trotz der Bemühungen, alles richtig zu machen, hat der Antragssteller den Auszubildenden stetig das Gefühl vermittelt, dass man ihm nichts Recht machen kann und immer mit einem unvermittelten verbalen Ausbruch rechnen muss.

40

Darüber hinausgehend kommt erschwerend hinzu, dass es immer wieder zu Problemen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen, Zeitausgleich nach Wochenend- bzw. Bereitschaftsdiensten und Überstunden sowie im Krankheitsfall gekommen ist. Der Antragsteller hat auf entsprechende Anfragen sehr negativ reagiert und diese nicht reibungslos abgewickelt. Die Entscheidung über Urlaubsanträge ist immer so weit wie möglich hinausgezögert worden und meist nur mündlich erfolgt. Es ist vermehrt zu kurzfristigen Streichungen des Urlaubs und Zeitausgleichs gekommen. Eine der Auszubildenden, die schwerbehindert ist, führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie ihre daraus resultierenden zusätzlichen Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen konnte. Darüber hinaus hat der Antragsteller Druck ausgeübt, indem er den Auszubildenden ein schlechtes Gewissen einzureden versuchte, wenn diese aufgrund von Urlaub oder Krankheit nicht arbeiten konnten und so die übrigen Mitarbeiter nach seiner Auffassung im Stich ließen. In einem Krankheitsfall versuchte er sogar, eine Kollegin als Ersatz für die Erkrankte aus dem Urlaub zurück zu holen. In einem anderen beschriebenen Fall hat er für weitere Krankheitsfälle mit Kündigung gedroht. Die vorgetragenen Vorgehensweisen führen dazu, dass Auszubildende keine Planungssicherheit haben und gesundheitsfördernde Maßnahmen des Erholungsurlaubs, des zeitlichen Ausgleichs und der Genesung, auf die ein Anspruch besteht, entfallen oder gegebenenfalls nur mit zusätzlichem Stress durchzusetzen sind.

41

Diese Umstände haben bei den Mitarbeiterinnen zu psychischen Problemen einhergehend mit physischen Krankheitssymptomen geführt. Bei allen traten in der Folge stressbedingte Symptome wie Schlafstörungen, Magenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, chronischer Durchfall, Panikattacken und Nasenbluten auf. Eine an Typ-1-Diabetes erkrankte Mitarbeiterin bekam zudem im Laufe der Zeit Probleme mit Schwankungen des Blutzuckerspiegels.

42

Die zugrunde liegenden Aussagen wertet die Kammer als glaubhaft. Sie zeigen keine Widersprüche, sondern beinhalten übereinstimmende, detaillierte Ausführungen ähnlicher Gegebenheiten aus unterschiedlichen Perspektiven. Teilweise genannte Einzelbeispiele stimmen überein und vermitteln den Eindruck des Erlebten. Außerdem decken sich die Ausführungen mit den vorgetragenen Erfahrungen der Antragsgegnerin aus der Vergangenheit bzw. erklären diese. Die Abbruchquote bei den Ausbildungsverhältnissen war seit Beginn der Ausbildung durch den Antragsteller sehr hoch. Allein in der Zeit zwischen 1996 und 2002 kam es in neun von zehn Fällen dokumentierter Ausbildungsverhältnisse zu einer frühzeitigen Auflösung des Vertrages. Die Gründe für diese Auflösungen waren – soweit dokumentiert – mit den dargelegten Beschwerden vergleichbar. In zwei Fällen leitete die Antragsgegnerin sogar berufsgerichtliche Ermittlungsverfahren – wegen körperlicher Tätlichkeit und wegen cholerischer Ausbrüche gegenüber Auszubildenden – ein, die jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht ergaben. Darüber hinaus verzeichnete die Antragsgegnerin weitere Ausbildungsabbrüche. Diese Ereignisse führten bereits damals mit Schreiben vom 09.07.2010 zur Ankündigung einer Ausbildungsuntersagung.

43

Es ist zwar richtig, dass diese Umstände nicht mehr unmittelbar als Gründe für die gegenständliche Untersagung dienen können. Anerkanntermaßen besteht eine zeitliche Grenze – vergleichbar der in § 25 JArbSchG enthaltenen Befristung des Beschäftigungsverbots – durch die maßgeblichen Verjährungsvorschriften (z.B. § 31 OWiG). Verjährte Sachverhalte können jedoch für die Beurteilung neuer Verstöße herangezogen werden und diese schwerer erscheinen lassen (Pepping/Wohlgemuth, BBiG-Kommentar, 2011, § 29 Rn. 8 m.w.N.). Vorliegend lassen sich diese früheren Umstände für die Beurteilung der persönlichen Eignung insofern heranziehen, als dass die gegenwärtigen Beschwerden offensichtlich nicht die ersten Fälle von Komplikationen mit dem Antragsteller darstellen. Sie sind die Fortsetzung einer Historie von Ausbildungsabbrüchen. Zudem bestätigen sie den Inhalt der Beschwerden im Hinblick auf das cholerische und schwierige Verhalten des Antragstellers.

44

Der Vortrag des Antragstellers vermag diese Erkenntnisse nicht zu entkräften. Er hat sich nicht substantiiert mit den Beschwerden, vor allem der Auszubildenden, auf die es vorliegend besonders ankommt, auseinander gesetzt. Die Vorwürfe aus der Beschwerde der kaufmännischen Angestellten hat er pauschal als unrichtig zurückgewiesen und ausgeführt, dass es mit der Angestellten arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen gegeben habe, die nur in ihrem unzureichenden Arbeitsverhalten begründet gewesen seien. Auf die in dieser Beschwerde aus Perspektive der Angestellten dargestellten Verhaltensweisen gegenüber den Auszubildenden ist der Antragsteller dabei nicht näher eingegangen, sondern hat pauschal behauptet, es habe keine Probleme mit Auszubildenden gegeben. Später– in Kenntnis aller Beschwerden – hat er lediglich die Verwertbarkeit der Beschwerden seiner Auszubildenden wegen fehlender Anhörung bestritten. Darüber hinaus findet sich jedoch kein substantiierter Gegenvortrag in Form einer dezidierten Auseinandersetzung mit den Vorwürfen im Einzelnen.

45

Für die Kammer resultiert das Fehlen der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht aus einem einzelnen schwerwiegenden Verstoß sondern aus der Gesamtbetrachtung der dargestellten Erkenntnisse. Das Verhalten des Antragstellers führt zu einer Reihe mit § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG vergleichbarer Verstöße gegen die Fürsorgepflicht des Ausbilders für die Gesundheit seiner Auszubildenden. Im Rahmen dessen ist es zudem zu Verstößen gegen § 1 Bundesurlaubsgesetz und § 17 Abs. 3 BBiG gekommen. Nach diesen Vorschriften hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub und bei Auszubildenden ist eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

46

Nach der Systematik des § 29 Nr. 2 BBiG kann sich die persönliche Ungeeignetheit aus der Wiederholung (Alt. 1) oder der Schwere (Alt. 2) des Verstoßes ergeben. Es handelt sich um alternative Tatbestände, zwischen denen keine Gleichwertigkeit zu fordern ist. Die 1. Alternative setzt mindestens zwei Verstöße voraus, bezüglicher derer zwar ein gewisser Mindestunrechtsgehalt verlangt wird, dessen Erreichen allerdings weit unterhalb des Unrechtsgehalts eines Verstoßes nach der 1. Alternative anzusetzen ist (Pepping/Wohlgemuth, BBiG-Kommentar, 2011, § 29 Rn. 10; Schlachter, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2019, § 29 BBiG Rn. 1).

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Die einzelnen vorgetragenen Handlungen des Antragstellers sind zwar für sich genommen nicht als schwerwiegende Verstöße i.S.d. § 29 Nr. 2 2. Alt. BBiG anzusehen. Vorliegend ergibt sich aus den zahlreichen Wiederholungen, zu denen es nach den vorliegenden Beschwerden und den Erfahrungen der Vergangenheit im Praxisalltag kommt, ein Gesamtbild, nach welchem dem Antragsteller die persönliche Eignung im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 29 Nr. 2 1. Alt. BBiG abzusprechen ist. Aus Sicht des Gerichts verursacht der Antragsteller ein Arbeitsklima in seiner Ausbildungsstätte, das sich gesundheitsschädlich auf seine Auszubildenden auswirkt. Die aggressive Kommunikationsweise des Antragstellers und sein Führungsstil führen zu einem unnötig hohen Maß an Stress und Unzufriedenheit, was in der Folge auf Dauer eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Auszubildenden bedeutet.

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Vor diesem Hintergrund wird die Untersagung einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Untersagung, so dass dem Antragsteller die persönliche Eignung abzusprechen und in der Folge die Einstellung und das Ausbilden von Auszubildenden zu untersagen war. § 33 Abs. 2 BBiG eröffnet der Antragsgegnerin keinen Ermessensspielraum. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung.

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Darüber hinaus käme die Kammer im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Folgen der Vollziehung des Bescheides nicht so schwerwiegend wie die der Aussetzung zu bewerten sind. Vorliegend geht der Schutz der Auszubildenden dem Interesse des Antragstellers, weiter auszubilden, vor.

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Ein Auszubildender befindet sich während der Ausbildung gegenüber seinem Ausbilder/Ausbildenden in einem Abhängigkeitsverhältnis und ist daher in besonderem Maße schutzbedürftig. Der Ausbilder/Ausbildende trägt eine große Mitverantwortung für die berufliche Entwicklung und Zukunft des Auszubildenden. Es liegt in der Natur der Sache, dass in einem Ausbildungsverhältnis der Auszubildende Fehler macht und diese vom Ausbilder korrigiert werden müssen. Dabei sollte der Ausbildende ein geeignetes Maß finden und versuchen, durch positive Motivation statt dauernder Kritik auf den Auszubildenden einzuwirken. Regelmäßige cholerische Ausbrüche dienen dabei nicht dem Vertrauensverhältnis und Lerneffekt. Der Ausbilder darf seine Position nicht ausnutzen. Dazu gehört auch, dass er eine Atmosphäre schafft, in der der Auszubildende ohne Furcht mit Fragen an ihn herantritt und der Austausch von Kritik und Arbeitsanweisungen in geordneten, für den Auszubildenden nachvollziehbaren Bahnen erfolgt. Weitere Aspekte der Schutzbedürftigkeit des Auszubildenden sind, wie bei allen Arbeitnehmern, Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche sowie der Schutz bei Krankheit. Dabei handelt es sich um fundamentale Grundsätze nicht nur des Berufsbildungsgesetzes. Sie dienen der Gesundheitsförderung in Form von Genesung und selbstbestimmter Erholung. Dabei machen die ordnungsgemäße Bearbeitung eines entsprechenden Antrags, die entstehende Planungssicherheit und das Wissen um die Akzeptanz von Seiten des Arbeitsgebers bereits einen Teil der gesundheitsfördernden Maßnahme aus. In einem Ausbildungsverhältnis mit dem Antragsteller unterliegen Auszubildenden, wie bereits dargelegt, diesem Schutz nicht. Im Zusammenhang damit kommt es zu konkreten Gefährdungen der Gesundheit.

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Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers tritt vor diesem gesundheitsgefährdenden Hintergrund zurück. Die durch die Untersagung auferlegte Belastung ist nicht derart schwerwiegend. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, inwiefern die Untersagung des Ausbildens negative Folgen für den Betrieb seiner Praxis hat. Die Tatsache, dass der Antragsteller zwischen 2010 und 2015 bereits zeitweise nicht ausgebildet hat, zeigt vielmehr, dass ihm ein Betreiben seiner Praxis ohne Auszubildende möglich ist. Möglicherweise relevante wirtschaftliche Erwägungen oder der Verlust von Renommee wurden nicht dargelegt, stünden im Vergleich zu den Interessen der Auszubildenden jedoch ohnehin zurück.

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b. Die Ablehnung der Eintragung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BBiG wird aus denselben Gründen einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BBiG ist eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse i.S.d. § 34 BBiG abzulehnen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 BBiG nicht vorliegen.

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Die Ablehnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Antragsgegnerin zuständig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist die zuständige Stelle für die Eintragung zuständig. Nach § 71 Abs. 6 BBiG ist die Tierärztekammer – Antragsgegnerin – vorliegend zuständige Stelle.

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Darüber hinaus sprechen gewichtige Anhaltspunkte für die materielle Rechtmäßigkeit der Ablehnung und das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 2 BBiG. Es fehlt, wie bereits (unter a.) dargestellt, an der Eintragungsvoraussetzung der persönlichen Eignung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BBiG). Eine darüber hinaus gehende Interessenabwägung ginge zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Es sind dieselben Erwägungen im Hinblick auf die Eintragungsablehnung heranzuziehen.

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2. Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Eintragung des streitgegenständlichen Ausbildungsverhältnisses des Beigeladenen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine Regelung eines vorläufigen Zu-standes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung). Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl glaubhaft macht, einen Anspruch auf die begehrte Leistung zu haben (Anordnungsanspruch) als auch, dass mit der Erfüllung dieses Anspruches nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden kann (Anordnungsgrund).

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Der Antragsteller konnte einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Er hat keinen Anspruch auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses des Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 1 BBiG. Die Voraussetzungen einer Eintragung scheitern, wie bereits (unter 1. b.) dargelegt, an der Eintragungsvoraussetzung der persönlichen Eignung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BBiG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko übernommen, gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO selbst an den Kosten beteiligt zu werden.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.


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