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BBG 2009 § 84 Jubiläumszuwendung

Bundesbeamtengesetz

Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (16. Senat) - DL 16 S 21/22
18. April 2023
DL 16 S 21/22 18. April 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 1722/08
20. Januar 2009
10 K 1722/08 20. Januar 2009