Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
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BBG 2009 § 84 Jubiläumszuwendung
Bundesbeamtengesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (16. Senat) - DL 16 S 21/22
18. April 2023
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DL 16 S 21/22 | 18. April 2023 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 1722/08
20. Januar 2009
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10 K 1722/08 | 20. Januar 2009 |