BBhV § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen in Ausnahmefällen 30 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist höchstens
20
weitere Sitzungen
höchstens
20
weitere Sitzungen
2.
analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 80 weitere Sitzungen 40 weitere Sitzungen in Ausnahmefällen nochmals
80
weitere Sitzungen
nochmals
40
weitere Sitzungen
wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist höchstens
60
weitere Sitzungen
höchstens
30
weitere Sitzungen
3.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 50 weitere
Sitzungen
20 weitere
Sitzungen
in Ausnahmefällen höchstens
40
weitere Sitzungen
höchstens
30
weitere Sitzungen
4.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 50 weitere
Sitzungen
20 weitere
Sitzungen
in Ausnahmefällen höchstens
30
weitere Sitzungen
höchstens
30
weitere Sitzungen
In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 171/11
8. Mai 2013
5 A 171/11 8. Mai 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 21/12
14. Januar 2013
5 A 21/12 14. Januar 2013