(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
behandlung
behandlung
Sitzungen
Sitzungen
Sitzungen
Sitzungen
(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass
- 1.
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bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen, - 2.
-
bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen
(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.