BBhV § 20 Verhaltenstherapie

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen wenn das Behandlungsziel nicht innerhalb von 45 Sitzungen erreicht worden ist 15 weitere
Sitzungen
15 weitere
Sitzungen
in Ausnahmefällen 20 weitere
Sitzungen
20 weitere
Sitzungen
In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass

1.
bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,
2.
bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen
erforderlich sind. Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.

(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 171/11
8. Mai 2013
5 A 171/11 8. Mai 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 21/12
14. Januar 2013
5 A 21/12 14. Januar 2013