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BBhV § 48 Begrenzung der Beihilfe

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Bei der Abrechnung von Aufwendungen ist die Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, der Summe der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. Abweichend davon sind die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen.

(2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:

1.
den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und
2.
die gewährten Leistungen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (5. Kammer) - 5 K 611/23
29. April 2025
5 K 611/23 29. April 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 B 11/22
23. Februar 2023
OVG 6 B 11/22 23. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 5553/15
16. Juni 2016
1 K 5553/15 16. Juni 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Kammer) - 7 K 338.13
12. November 2014
7 K 338.13 12. November 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2426/10
18. April 2013
1 A 2426/10 18. April 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Kammer) - 7 K 336.11
27. März 2013
7 K 336.11 27. März 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2333/09
26. September 2012
1 A 2333/09 26. September 2012